Die Bauabzugsteuer beträgt 15 Prozent der Gegenleistung für eine Bauleistung.
Zum Steuerabzug verpflichtet sind grundsätzlich Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen für ihren unternehmerischen oder öffentlichen Bereich beziehen.
Der Steuerabzug entfällt insbesondere, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die gesetzliche Freigrenze nicht überschritten wird.
Die Bemessungsgrundlage umfasst grundsätzlich den Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer.
Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug anmelden und an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt abführen.
Die einbehaltene Bauabzugsteuer wird auf bestimmte Steuern des Bauunternehmers angerechnet und ist daher grundsätzlich keine zusätzliche endgültige Steuerbelastung.
Was ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer ist ein besonderes Steuerabzugsverfahren für Bauleistungen. Beauftragt ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen Bauunternehmer, muss der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten.
Der einbehaltene Betrag wird nicht an den Bauunternehmer, sondern für dessen Rechnung an das zuständige Finanzamt gezahlt. Der Bauunternehmer erhält in diesem Fall nur 85 Prozent der Gegenleistung ausgezahlt.
Die Bauabzugsteuer dient der Sicherung von Steueransprüchen im Baugewerbe. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 48 bis 48d EStG.
Wer muss Bauabzugsteuer einbehalten?
Zum Steuerabzug verpflichtet ist der Empfänger einer im Inland erbrachten Bauleistung, wenn er:
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist.
Die Verpflichtung kann daher nicht nur klassische Gewerbebetriebe treffen. Auch Freiberufler, Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte sowie Vermieter können Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein.
Der Steuerabzug ist grundsätzlich nur vorzunehmen, wenn die Bauleistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Bauleistungen am ausschließlich selbst genutzten privaten Eigenheim unterliegen regelmäßig nicht der Bauabzugsteuer.
Wann müssen Vermieter Bauabzugsteuer einbehalten?
Vermieter gelten grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn ihre Vermietungsumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind.
Eine besondere Ausnahme besteht für kleinere Vermieter: Vermietet der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen, ist § 48 Absatz 1 EStG auf Bauleistungen für diese Wohnungen nicht anzuwenden.
Werden mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss die Bauabzugsteuer grundsätzlich geprüft werden. Dabei kann für bestimmte Vermieter die erhöhte Freigrenze von 15.000 Euro gelten.
Was gilt bei gemischt genutzten Gebäuden?
Wird ein Gebäude sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, ist zu prüfen, welchem Bereich die Bauleistung zuzuordnen ist.
Betrifft die Leistung ausschließlich den unternehmerischen Gebäudeteil, kann die Bauabzugsteuer anfallen. Betrifft sie ausschließlich den privaten Bereich, besteht grundsätzlich keine Abzugspflicht.
Kann die Leistung nicht eindeutig zugeordnet werden, ist eine sachgerechte Aufteilung oder Zuordnung nach der überwiegenden Nutzung erforderlich. Als Maßstab kann insbesondere das Verhältnis der Wohn- oder Nutzflächen dienen.
Welche Leistungen gelten als Bauleistungen?
Bauleistungen sind nach § 48 Absatz 1 EStG Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Begriff des Bauwerks ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern beispielsweise auch Straßen, Brücken, Tunnel, Versorgungsleitungen und andere technische Anlagen, die mit dem Boden oder einem Gebäude verbunden sind.
Typische Bauleistungen sind:
Errichtung eines Gebäudes,
Maurer- und Betonarbeiten,
Dachdeckerarbeiten,
Einbau von Fenstern und Türen,
Installation von Heizungsanlagen,
Elektro- und Sanitärinstallationen,
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten,
Reparaturen an Bauwerken sowie
Abbruch- und Rückbauarbeiten.
Entscheidend ist regelmäßig, dass die Leistung auf die Substanz eines Bauwerks einwirkt.
Welche Leistungen sind keine Bauleistungen?
Nicht jede Leistung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben unterliegt der Bauabzugsteuer.
Regelmäßig nicht erfasst werden insbesondere:
reine Architektenleistungen,
statische Berechnungen,
reine Planungsleistungen,
Bauüberwachung,
Vermessungsleistungen,
Gutachterleistungen,
Prüfung von Bauabrechnungen und
bloße Materiallieferungen ohne Einbau.
Werden Lieferung und Einbau zusammen geschuldet, kann dagegen insgesamt eine Bauleistung vorliegen.
Wie hoch ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer beträgt 15 Prozent der Gegenleistung.
Zur Gegenleistung gehört grundsätzlich das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist daher regelmäßig der Bruttorechnungsbetrag.
Beispiel
Ein Unternehmen lässt sein Betriebsgebäude renovieren. Der Bauunternehmer stellt folgende Rechnung:
Nettoentgelt: 100.000 Euro
Umsatzsteuer: 19.000 Euro
Bruttorechnungsbetrag: 119.000 Euro
Der Bauunternehmer legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die maßgebliche Freigrenze ist überschritten.
Die Bauabzugsteuer berechnet sich wie folgt:
119.000 Euro × 15 Prozent = 17.850 Euro
Der Auftraggeber zahlt:
101.150 Euro an den Bauunternehmer und
17.850 Euro an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt.
Zusammen entsprechen beide Zahlungen dem Rechnungsbetrag von 119.000 Euro.
Wann entfällt der Steuerabzug?
Der Auftraggeber muss insbesondere in folgenden Fällen keine Bauabzugsteuer einbehalten:
Der Bauunternehmer legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.
Die maßgebliche Freigrenze wird nicht überschritten.
Die Leistung wird nicht für den unternehmerischen Bereich bezogen.
Ein Vermieter lässt Bauleistungen für Wohnungen ausführen und vermietet nicht mehr als zwei Wohnungen.
Es handelt sich nicht um eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG.
Diese Voraussetzungen sollten vor Auszahlung der Gegenleistung geprüft und dokumentiert werden.
Welche Freigrenzen gelten?
Ohne Freistellungsbescheinigung kann der Steuerabzug entfallen, wenn die Gegenleistung an den jeweiligen Bauunternehmer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich folgende Beträge nicht übersteigt:
Leistungsempfänger
Freigrenze
Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts im Regelfall
5.000 Euro
Leistungsempfänger mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG
15.000 Euro
Die Beträge sind Freigrenzen und keine Freibeträge. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, unterliegt grundsätzlich die gesamte Gegenleistung dem Steuerabzug und nicht nur der übersteigende Teil.
Die Freigrenze wird für jeden Bauunternehmer gesondert geprüft. Maßgeblich sind die im Kalenderjahr voraussichtlich an denselben Leistenden zu erbringenden Gegenleistungen.
Beispiel zur Freigrenze
Ein Unternehmer beauftragt denselben Handwerksbetrieb im Kalenderjahr mit zwei Bauleistungen:
erste Bauleistung: 3.000 Euro,
zweite Bauleistung: 3.000 Euro.
Die Gegenleistungen betragen zusammen 6.000 Euro. Damit wird die reguläre Freigrenze von 5.000 Euro überschritten. Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist der Steuerabzug grundsätzlich auf die gesamte Gegenleistung vorzunehmen.
Was ist eine Freistellungsbescheinigung?
Mit einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG bestätigt das Finanzamt, dass der Leistungsempfänger auf die Bauabzugsteuer verzichten darf.
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Bauunternehmers von dessen Finanzamt erteilt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Sie kann für einen bestimmten Auftrag oder für einen begrenzten Zeitraum gelten.
Für den Auftraggeber ist wichtig:
Die Bescheinigung muss im Zeitpunkt der Zahlung gültig sein.
Sie muss den betreffenden Bauunternehmer und die betreffende Leistung erfassen.
Ihre Echtheit und Gültigkeit sollten überprüft werden.
Eine Kopie oder ein elektronischer Nachweis sollte zu den Buchführungsunterlagen genommen werden.
Die Freistellungsbescheinigung ist von der umsatzsteuerlichen Bescheinigung für das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen zu unterscheiden.
Wann muss die Bauabzugsteuer angemeldet werden?
Der Leistungsempfänger muss die Bauabzugsteuer nach § 48a EStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats anmelden, in dem er die Gegenleistung erbracht hat.
Die Anmeldung ist grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Zuständig ist das Finanzamt des Bauunternehmers.
Bis zu demselben Termin muss der einbehaltene Betrag an dieses Finanzamt gezahlt werden.
Beispiel: Bezahlt der Auftraggeber die Rechnung am 20. September, muss er die Bauabzugsteuer grundsätzlich bis zum 10. Oktober anmelden und abführen.
Welchen Nachweis erhält der Bauunternehmer?
Der Leistungsempfänger muss mit dem Bauunternehmer über den Steuerabzug abrechnen. Die Abrechnung muss insbesondere enthalten:
Name und Anschrift des Bauunternehmers,
Rechnungsbetrag,
Rechnungsdatum,
Zahlungstag,
Höhe des Steuerabzugs und
das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde.
Der Bauunternehmer benötigt diese Angaben insbesondere für die Anrechnung der einbehaltenen Bauabzugsteuer.
Wie wird die Bauabzugsteuer angerechnet?
Die einbehaltene und angemeldete Bauabzugsteuer wird nach § 48c EStG auf bestimmte Steuern des Bauunternehmers angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt gesetzlich in folgender Reihenfolge:
einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
Einkommen- oder Körperschaftsteuer des betreffenden Besteuerungszeitraums und
Bauabzugsteuer, die der Bauunternehmer seinerseits für andere Leistende anmelden und abführen muss.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bauunternehmer die Erstattung des Abzugsbetrags beantragen.
Wer haftet bei Fehlern?
Der Leistungsempfänger haftet nach § 48a Absatz 3 EStG für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
Das Haftungsrisiko besteht insbesondere, wenn der Auftraggeber:
die Abzugspflicht nicht erkennt,
eine unzutreffende Freigrenze anwendet,
den Steuerabzug falsch berechnet oder
auf eine ungültige Freistellungsbescheinigung vertraut.
Eine Haftung entfällt grundsätzlich, wenn dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte.
Er darf insbesondere dann nicht auf die Bescheinigung vertrauen, wenn ihm bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass sie durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde.
Bauabzugsteuer und Reverse Charge: Was ist der Unterschied?
Bauabzugsteuer und umsatzsteuerliches Reverse-Charge-Verfahren sind getrennte Regelungen.
Bauabzugsteuer
Reverse Charge bei Bauleistungen
Geregelt in §§ 48 bis 48d EStG
Geregelt in § 13b UStG
Sicherungsabzug von 15 Prozent
Verlagerung der Umsatzsteuerschuld
Zahlung an das Finanzamt des Bauunternehmers
Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger angemeldet
Kann durch Freistellungsbescheinigung entfallen
Hängt von den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen ab
Betrifft die Gegenleistung für die Bauleistung
Betrifft die Umsatzsteuer auf die Leistung
Beide Verfahren müssen unabhängig voneinander geprüft werden. Eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer entscheidet nicht darüber, wer die Umsatzsteuer schuldet.
Häufig gestellte Fragen zur Bauabzugsteuer
Wer zahlt die Bauabzugsteuer?
Der Leistungsempfänger behält die Steuer von der Gegenleistung ein und führt sie für Rechnung des Bauunternehmers an dessen Finanzamt ab. Wirtschaftlich wird der Betrag zunächst vom Vergütungsanspruch des Bauunternehmers abgezogen.
Betrifft die Bauabzugsteuer auch Privatpersonen?
Reine Privatpersonen müssen grundsätzlich keine Bauabzugsteuer einbehalten. Vermieter können jedoch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein und deshalb unter die Regelung fallen.
Gilt die Bauabzugsteuer auch für ausländische Bauunternehmen?
Ja. Entscheidend ist grundsätzlich, dass eine Bauleistung im Inland erbracht wird. Der Sitz des Bauunternehmens im In- oder Ausland ist für die grundsätzliche Abzugspflicht nicht ausschlaggebend.
Gilt die Bauabzugsteuer auch für Anzahlungen?
Ja. Auch Abschlagszahlungen und Anzahlungen können als Gegenleistungen dem Steuerabzug unterliegen. Die Voraussetzungen sind deshalb bei jeder Zahlung zu prüfen.
Sind 5.000 beziehungsweise 15.000 Euro Freibeträge?
Nein. Es handelt sich um Freigrenzen. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, ist grundsätzlich die gesamte Gegenleistung zu berücksichtigen.
Wie lange gilt eine Freistellungsbescheinigung?
Die Gültigkeit ergibt sich aus der jeweiligen Bescheinigung. Sie kann auf einen bestimmten Auftrag beschränkt oder für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften zur Bauabzugsteuer sind insbesondere:
§ 48d EStG – Besonderheiten bei Doppelbesteuerungsabkommen
§ 13b UStG – umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Fazit
Bei Bauleistungen im Inland müssen Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich prüfen, ob sie 15 Prozent der Gegenleistung als Bauabzugsteuer einbehalten müssen.
Der Steuerabzug entfällt insbesondere bei einer gültigen Freistellungsbescheinigung oder beim Unterschreiten der gesetzlichen Freigrenze. Da der Leistungsempfänger für einen unterlassenen oder zu niedrigen Abzug haften kann, sollte die Prüfung vor jeder Zahlung erfolgen und dokumentiert werden.
Wenn’s komplex wird, kommt er richtig in Fahrt: Dennis ist nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Kanzlei, sondern auch Kopf und Herz hinter DBTax.
Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Seine Leidenschaft? Probleme knacken. Am liebsten dort, wo andere nicht weiterwissen – ob bei komplexen steuerlichen Fragestellungen, betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder kniffligen Nachfolgelösungen. Dennis verbindet analytische Tiefe mit praxisnaher Beratung und denkt dabei nicht nur in Zahlen, sondern immer auch an die Menschen dahinter.
Als Kanzleigründer hat er nicht nur Strukturen aufgebaut, sondern auch ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen, Eigenverantwortung und einem modernen Beratungsverständnis basiert. Immer mit einem offenen Ohr, klarer Kommunikation und dem Blick für das Machbare.
Privat zieht es ihn regelmäßig in die Ferne – zusammen mit seiner Frau Rebecca und Sohn Mika erkundet er leidenschaftlich gern exotische Ecken der Welt. Trotz Fernweh bleibt er tief verwurzelt: Als eingefleischter MSV-Fan schlägt sein Herz für den Fußball – und für das Ehrenamt. Seit 2024 engagiert er sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seines Herzensvereins, dem er seit Kindertagen verbunden ist.
Fachlich scharf, menschlich nahbar, strategisch denkend – Dennis Baaten ist nicht nur Steuerberater, sondern Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis, Kanzlei und Mandant, Mensch und Zahlenwelt.
Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
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Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.