Bei einer Buchwertfortführung werden übertragene Wirtschaftsgüter steuerlich mit ihren bisherigen Buchwerten angesetzt.
Dadurch werden die vorhandenen stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung grundsätzlich nicht aufgedeckt.
Die Besteuerung entfällt jedoch nicht endgültig, sondern wird regelmäßig bis zu einer späteren Realisation aufgeschoben.
Eine Buchwertfortführung ist nur zulässig, wenn eine konkrete gesetzliche Vorschrift sie anordnet oder gestattet.
Je nach Übertragungsvorgang kann der Buchwertansatz verpflichtend sein oder ein fristgebundenes Antragswahlrecht darstellen.
Sperrfristen, Gegenleistungen und eine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts können die Steuerneutralität gefährden.
Was ist eine Buchwertfortführung?
Die Buchwertfortführung bezeichnet den steuerlichen Ansatz eines übertragenen Wirtschaftsguts oder Betriebsvermögens mit dem Wert, der unmittelbar vor der Übertragung in der Steuerbilanz ausgewiesen war.
Wechselt ein Wirtschaftsgut den Rechtsträger, müsste es steuerlich grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Liegt dieser über dem Buchwert, würden die darin enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und als Gewinn besteuert.
Eine besondere Buchwertvorschrift kann diese sofortige Gewinnrealisierung verhindern. Der übernehmende Rechtsträger führt dann den bisherigen steuerlichen Wert fort.
Die Buchwertfortführung betrifft insbesondere:
unentgeltliche Unternehmensnachfolgen,
Übertragungen zwischen Betriebsvermögen,
Verschmelzungen,
Spaltungen,
Einbringungen in Kapital- oder Personengesellschaften und
bestimmte Formwechsel.
Der Begriff beschreibt allerdings keinen einheitlichen Tatbestand. Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils einschlägigen Vorschrift.
Wie funktioniert die Buchwertfortführung?
Der Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert bildet regelmäßig die stille Reserve:
Stille Reserve = gemeiner Wert – Buchwert
Wird ein Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert übertragen, entsteht grundsätzlich ein Übertragungsgewinn:
Übertragungsgewinn = gemeiner Wert – Buchwert
Bei einer Buchwertfortführung wird dieser Gewinn im Übertragungszeitpunkt nicht realisiert. Der übernehmende Rechtsträger setzt das Wirtschaftsgut mit dem bisherigen Buchwert an und übernimmt damit grundsätzlich auch die darin gebundenen stillen Reserven.
Die Buchwertfortführung führt daher regelmäßig nur zu einer Steuerverlagerung in die Zukunft. Veräußert der Übernehmer das Wirtschaftsgut später, können die übernommenen stillen Reserven steuerpflichtig werden.
Beispiel für eine Buchwertfortführung
Ein Einzelunternehmen besitzt eine Maschine mit folgenden Werten:
steuerlicher Buchwert: 100.000 Euro
gemeiner Wert: 300.000 Euro
stille Reserven: 200.000 Euro
Würde die Maschine zum gemeinen Wert auf einen anderen Rechtsträger übertragen, entstünde grundsätzlich ein Gewinn von 200.000 Euro.
Ist eine Buchwertfortführung gesetzlich zulässig, übernimmt der neue Rechtsträger die Maschine mit 100.000 Euro. Im Zeitpunkt der Übertragung entsteht insoweit kein Gewinn.
Die stillen Reserven von 200.000 Euro bleiben jedoch erhalten. Veräußert der Übernehmer die Maschine später für 300.000 Euro, werden sie grundsätzlich bei ihm realisiert.
Ist die Buchwertfortführung ein Wahlrecht?
Das hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.
Einige Vorschriften ordnen die Buchwertfortführung zwingend an, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Andere Vorschriften gehen zunächst vom Ansatz des gemeinen Werts aus und erlauben auf Antrag einen Buchwert oder Zwischenwert.
Vorschrift und Fall
Grundsätzliche Ausgestaltung
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 EStG
Buchwertfortführung grundsätzlich zwingend
Begünstigte Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 5 EStG
Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 3 UmwStG
Gemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert
Verschmelzung zwischen Körperschaften nach § 11 UmwStG
Gemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG
Gemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert
Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG
Gemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert
Ob ein Antrag erforderlich ist, wer ihn stellen muss und bis wann er gestellt werden kann, richtet sich nach der jeweiligen Norm. Ein versehentlich unterlassener oder verspäteter Antrag kann zur Aufdeckung der stillen Reserven führen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Es gibt keine allgemeingültige Liste für sämtliche Buchwertübertragungen. Typische Voraussetzungen sind jedoch:
Der übertragene Gegenstand erfüllt den Tatbestand der jeweiligen Vorschrift.
Das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven bleibt erhalten.
Vorgeschriebene Gegenleistungsgrenzen werden eingehalten.
Ein erforderlicher Antrag wird form- und fristgerecht gestellt.
Der Wertansatz erfolgt einheitlich, soweit das Gesetz dies verlangt.
Funktional wesentliches Betriebsvermögen wird vollständig übertragen, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb Gegenstand der Übertragung ist.
Bestehende Sperrfristen und Nachbehaltensvoraussetzungen werden beachtet.
Eine unveränderte Nutzung der Wirtschaftsgüter ist dagegen keine allgemeine Voraussetzung. Ebenso muss die Umstrukturierung nicht generell als wirtschaftlich notwendig anerkannt werden.
Außersteuerliche Gründe können gleichwohl relevant werden, wenn besondere Missbrauchsvorschriften oder § 42 AO zu prüfen sind.
Wann muss das deutsche Besteuerungsrecht erhalten bleiben?
Viele Buchwertvorschriften setzen voraus, dass Deutschland die stillen Reserven auch nach der Übertragung besteuern kann.
Wird ein Wirtschaftsgut beispielsweise in eine ausländische Betriebsstätte überführt und verliert oder beschränkt Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht, kann eine Entstrickungsbesteuerung ausgelöst werden. Eine Buchwertfortführung ist dann nur möglich, soweit eine besondere Vorschrift dies zulässt.
Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ist deshalb insbesondere zu prüfen:
Wo ist der übernehmende Rechtsträger steuerlich ansässig?
Welcher Betriebsstätte werden die Wirtschaftsgüter zugeordnet?
Bleiben die stillen Reserven in Deutschland steuerverhaftet?
Beschränkt ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht?
Greifen besondere Regelungen zur Entstrickungs- oder Wegzugsbesteuerung?
Die zivilrechtliche Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung bedeutet nicht automatisch, dass sie steuerlich zum Buchwert erfolgen kann.
Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert
Bei verschiedenen Umwandlungs- und Einbringungstatbeständen besteht ein Bewertungswahlrecht zwischen drei Wertansätzen:
Wertansatz
Steuerliche Folge
Buchwert
Keine sofortige Aufdeckung der stillen Reserven
Zwischenwert
Teilweise Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven
Gemeiner Wert
Grundsätzlich vollständige Aufdeckung der stillen Reserven
Ein Zwischenwert kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise vorhandene Verlustvorträge genutzt, höhere Abschreibungsvolumina geschaffen oder bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden sollen.
Der höchste zulässige Ansatz ist grundsätzlich der gemeine Wert. Die Entscheidung für den Buchwert ist daher nicht automatisch die wirtschaftlich günstigste Lösung.
Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG
§ 6 Absatz 3 EStG betrifft insbesondere die unentgeltliche Übertragung:
eines Betriebs,
eines Teilbetriebs oder
eines Mitunternehmeranteils.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und bleibt die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, sind die bisherigen Buchwerte grundsätzlich fortzuführen. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.
Die Vorschrift ist vor allem für die vorweggenommene Erbfolge und die Unternehmensnachfolge relevant.
Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen besonders zu beachten. Dessen Zurückbehaltung oder zeitgleiche Übertragung nach anderen Vorschriften kann die steuerliche Beurteilung verändern.
Buchwertübertragung nach § 6 Absatz 5 EStG
§ 6 Absatz 5 EStG ermöglicht beziehungsweise verlangt unter bestimmten Voraussetzungen eine Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter.
Erfasst werden insbesondere Überführungen:
zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
zwischen einem eigenen Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen,
zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen sowie
zwischen einem Mitunternehmer und einer Mitunternehmerschaft.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt. Bei Übertragungen mit Beteiligung von Körperschaften sowie bei späteren Veräußerungen oder Entnahmen gelten besondere Einschränkungen und Sperrfristen.
Anders als § 6 Absatz 3 EStG erfasst § 6 Absatz 5 EStG nicht ganze betriebliche Einheiten, sondern einzelne Wirtschaftsgüter.
Buchwertfortführung nach dem Umwandlungssteuergesetz
Das Umwandlungssteuergesetz enthält besondere Bewertungsregeln für Umwandlungen und Einbringungen.
Wichtige Anwendungsfälle sind:
Verschmelzung oder Formwechsel einer Körperschaft auf beziehungsweise in eine Personengesellschaft nach den §§ 3 bis 9 UmwStG,
Verschmelzung zwischen Körperschaften nach den §§ 11 bis 13 UmwStG,
Spaltung von Körperschaften nach § 15 UmwStG,
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG,
Anteilstausch nach § 21 UmwStG und
Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG.
Bei einer Verschmelzung zwischen Körperschaften erlaubt § 11 Absatz 2 UmwStG auf Antrag einen einheitlichen Buch- oder Zwischenwertansatz. Dafür müssen insbesondere die spätere Körperschaftsteuerpflicht der Wirtschaftsgüter, der Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts und die gesetzlichen Anforderungen an die Gegenleistung erfüllt sein.
Bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG muss insbesondere ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile eingebracht werden. Die Übertragung beliebiger einzelner Wirtschaftsgüter genügt hierfür nicht.
Was gilt bei einem Formwechsel?
Ein Formwechsel führt nicht in jedem Fall zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern. Zivilrechtlich bleibt der Rechtsträger grundsätzlich identisch und ändert lediglich seine Rechtsform.
Steuerlich ist nach der Art des Formwechsels zu unterscheiden:
Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gelten insbesondere die §§ 9 und 3 bis 8 UmwStG entsprechend.
Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft verweist § 25 UmwStG grundsätzlich auf die Einbringungsregelungen der §§ 20 bis 23 UmwStG.
Ein Formwechsel innerhalb derselben steuerlichen Besteuerungssystematik kann andere Folgen haben.
Die Aussage, bei jedem Formwechsel würden lediglich vorhandene Buchwerte unverändert übernommen, wäre daher zu pauschal.
Welche Bedeutung haben Gegenleistungen?
Die Art und Höhe der Gegenleistung können darüber entscheiden, ob eine Buchwertfortführung zulässig ist.
Je nach Tatbestand kann die Gegenleistung bestehen aus:
Gesellschaftsrechten,
zusätzlichen Geldzahlungen,
sonstigen Wirtschaftsgütern oder
der Übernahme von Verbindlichkeiten.
Bei Einbringungen nach dem Umwandlungssteuergesetz ist die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile häufig eine zentrale Voraussetzung. Zusätzliche Gegenleistungen dürfen bestimmte gesetzliche Grenzen nicht überschreiten.
Werden diese Grenzen verletzt, kann die Buchwertfortführung vollständig oder teilweise ausscheiden.
Welche Sperrfristen sind zu beachten?
Eine steuerneutrale Übertragung kann durch spätere Handlungen rückwirkend gefährdet werden. Das Steuerrecht enthält deshalb verschiedene Sperrfristen.
Besonders bedeutsam sind:
die Sperrfristen des § 6 Absatz 5 EStG bei bestimmten Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter,
die siebenjährigen Einbringungssperrfristen des § 22 UmwStG und
die Nachbehaltensregelungen bei Spaltungen nach § 15 UmwStG.
Werden eingebrachte Anteile oder übertragene Wirtschaftsgüter innerhalb der maßgeblichen Frist veräußert, kann rückwirkend ein Einbringungs- oder Übertragungsgewinn entstehen.
Neben dem Veräußerungsverbot können jährliche Nachweispflichten bestehen. Ihre Verletzung kann ebenfalls nachteilige Rechtsfolgen auslösen.
Betrifft die Buchwertfortführung auch die Handelsbilanz?
Nicht zwingend. Die steuerliche Buchwertfortführung ist von der handelsrechtlichen Bilanzierung zu unterscheiden.
Handelsrechtlich können die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden nach eigenen Vorschriften bewertet werden. Der handelsrechtliche Wertansatz muss daher nicht mit dem steuerlichen Buchwert übereinstimmen.
Mögliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz können insbesondere latente Steuern auslösen. Die steuerneutrale Übertragung bedeutet somit nicht automatisch, dass sich auch handelsrechtlich keinerlei Auswirkungen ergeben.
Welche Vorteile bietet die Buchwertfortführung?
Die Buchwertfortführung kann insbesondere folgende Vorteile haben:
Vermeidung einer sofortigen Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss,
Erleichterung von Unternehmensnachfolgen,
steuerneutrale Neuordnung von Unternehmensgruppen,
Erhalt von Liquidität für Investitionen und
zeitliche Verschiebung der Besteuerung stiller Reserven.
Dem stehen jedoch Nachteile gegenüber. Der Übernehmer erhält keine oder nur eine geringe Erhöhung des Abschreibungsvolumens und übernimmt die steuerliche Belastung der stillen Reserven.
Welche Risiken bestehen?
Die Buchwertfortführung ist häufig formal und materiell anspruchsvoll. Typische Risiken sind:
Abweichungen zwischen Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können stille Reserven sofort oder rückwirkend aufgedeckt werden. Neben der Steuer können Zinsen und weitere steuerliche Nebenfolgen entstehen.
Häufig gestellte Fragen zur Buchwertfortführung
Werden stille Reserven bei der Buchwertfortführung steuerfrei?
Nicht endgültig. Ihre Besteuerung wird grundsätzlich aufgeschoben. Die stillen Reserven bleiben im übernommenen Buchwert steuerlich gebunden.
Kann jedes Wirtschaftsgut zum Buchwert übertragen werden?
Nein. Für die Übertragung muss eine gesetzliche Buchwertvorschrift einschlägig sein. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Übertragungsvorgang.
Muss die Buchwertfortführung beantragt werden?
Nicht immer. Einige Vorschriften ordnen den Buchwert zwingend an, während andere einen rechtzeitigen Antrag voraussetzen.
Können auch Zwischenwerte angesetzt werden?
Bei verschiedenen Tatbeständen des Umwandlungssteuergesetzes ist ein Wert zwischen Buchwert und gemeinem Wert zulässig. Dadurch werden stille Reserven teilweise aufgedeckt.
Ist eine Buchwertfortführung bei Auslandsbezug möglich?
Grundsätzlich kann das möglich sein. Häufig muss jedoch gewährleistet sein, dass das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Führt jeder Formwechsel zur Buchwertfortführung?
Nein. Die steuerlichen Folgen hängen von der bisherigen und der neuen Rechtsform sowie den jeweils einschlägigen Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes ab.
Ist der Buchwertansatz immer vorteilhaft?
Nein. Ein höherer Wertansatz kann beispielsweise wegen zusätzlicher Abschreibungen oder vorhandener Verlustverrechnungsmöglichkeiten günstiger sein. Dies erfordert eine Gesamtberechnung.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften zur Buchwertfortführung sind insbesondere:
§ 24 UmwStG – Einbringung in eine Personengesellschaft
§ 25 UmwStG – Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
Fazit
Die Buchwertfortführung verhindert bei bestimmten Übertragungen und Umstrukturierungen die sofortige Besteuerung stiller Reserven. Sie führt jedoch grundsätzlich nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung, sondern verlagert die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt.
Ob ein Buchwertansatz möglich oder zwingend ist, richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift. Vor einer Umstrukturierung müssen daher insbesondere der Übertragungsgegenstand, die Gegenleistung, der erforderliche Antrag, das deutsche Besteuerungsrecht und mögliche Sperrfristen geprüft werden.
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Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
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Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
Als Fachassistent Lohn & Gehalt kennt er jeden Spielzug im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abrechnungssystem. Sein Spezialgebiet: Lohnoptimierung – das bedeutet: Mehr Netto für die Mitarbeiter, weniger Belastung für den Arbeitgeber und ein zufriedenes Team auf beiden Seiten.
Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.