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Buchwertfortführung

13. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bei einer Buchwertfortführung werden übertragene Wirtschaftsgüter steuerlich mit ihren bisherigen Buchwerten angesetzt.

Dadurch werden die vorhandenen stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung grundsätzlich nicht aufgedeckt.

Die Besteuerung entfällt jedoch nicht endgültig, sondern wird regelmäßig bis zu einer späteren Realisation aufgeschoben.

Eine Buchwertfortführung ist nur zulässig, wenn eine konkrete gesetzliche Vorschrift sie anordnet oder gestattet.

Je nach Übertragungsvorgang kann der Buchwertansatz verpflichtend sein oder ein fristgebundenes Antragswahlrecht darstellen.

Sperrfristen, Gegenleistungen und eine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts können die Steuerneutralität gefährden.


Was ist eine Buchwertfortführung?

Die Buchwertfortführung bezeichnet den steuerlichen Ansatz eines übertragenen Wirtschaftsguts oder Betriebsvermögens mit dem Wert, der unmittelbar vor der Übertragung in der Steuerbilanz ausgewiesen war.

Wechselt ein Wirtschaftsgut den Rechtsträger, müsste es steuerlich grundsätzlich mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Liegt dieser über dem Buchwert, würden die darin enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und als Gewinn besteuert.

Eine besondere Buchwertvorschrift kann diese sofortige Gewinnrealisierung verhindern. Der übernehmende Rechtsträger führt dann den bisherigen steuerlichen Wert fort.

Die Buchwertfortführung betrifft insbesondere:

  • unentgeltliche Unternehmensnachfolgen,
  • Übertragungen zwischen Betriebsvermögen,
  • Verschmelzungen,
  • Spaltungen,
  • Einbringungen in Kapital- oder Personengesellschaften und
  • bestimmte Formwechsel.

Der Begriff beschreibt allerdings keinen einheitlichen Tatbestand. Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils einschlägigen Vorschrift.

Wie funktioniert die Buchwertfortführung?

Der Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert bildet regelmäßig die stille Reserve:

Stille Reserve = gemeiner Wert – Buchwert

Wird ein Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert übertragen, entsteht grundsätzlich ein Übertragungsgewinn:

Übertragungsgewinn = gemeiner Wert – Buchwert

Bei einer Buchwertfortführung wird dieser Gewinn im Übertragungszeitpunkt nicht realisiert. Der übernehmende Rechtsträger setzt das Wirtschaftsgut mit dem bisherigen Buchwert an und übernimmt damit grundsätzlich auch die darin gebundenen stillen Reserven.

Die Buchwertfortführung führt daher regelmäßig nur zu einer Steuerverlagerung in die Zukunft. Veräußert der Übernehmer das Wirtschaftsgut später, können die übernommenen stillen Reserven steuerpflichtig werden.

Beispiel für eine Buchwertfortführung

Ein Einzelunternehmen besitzt eine Maschine mit folgenden Werten:

  • steuerlicher Buchwert: 100.000 Euro
  • gemeiner Wert: 300.000 Euro
  • stille Reserven: 200.000 Euro

Würde die Maschine zum gemeinen Wert auf einen anderen Rechtsträger übertragen, entstünde grundsätzlich ein Gewinn von 200.000 Euro.

Ist eine Buchwertfortführung gesetzlich zulässig, übernimmt der neue Rechtsträger die Maschine mit 100.000 Euro. Im Zeitpunkt der Übertragung entsteht insoweit kein Gewinn.

Die stillen Reserven von 200.000 Euro bleiben jedoch erhalten. Veräußert der Übernehmer die Maschine später für 300.000 Euro, werden sie grundsätzlich bei ihm realisiert.

Ist die Buchwertfortführung ein Wahlrecht?

Das hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.

Einige Vorschriften ordnen die Buchwertfortführung zwingend an, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Andere Vorschriften gehen zunächst vom Ansatz des gemeinen Werts aus und erlauben auf Antrag einen Buchwert oder Zwischenwert.

Vorschrift und FallGrundsätzliche Ausgestaltung
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 EStGBuchwertfortführung grundsätzlich zwingend
Begünstigte Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 5 EStGBuchwertansatz grundsätzlich gesetzlich angeordnet
Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 3 UmwStGGemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert
Verschmelzung zwischen Körperschaften nach § 11 UmwStGGemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStGGemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert
Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStGGemeiner Wert, auf Antrag Buch- oder Zwischenwert

Ob ein Antrag erforderlich ist, wer ihn stellen muss und bis wann er gestellt werden kann, richtet sich nach der jeweiligen Norm. Ein versehentlich unterlassener oder verspäteter Antrag kann zur Aufdeckung der stillen Reserven führen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Es gibt keine allgemeingültige Liste für sämtliche Buchwertübertragungen. Typische Voraussetzungen sind jedoch:

  • Der übertragene Gegenstand erfüllt den Tatbestand der jeweiligen Vorschrift.
  • Das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven bleibt erhalten.
  • Vorgeschriebene Gegenleistungsgrenzen werden eingehalten.
  • Ein erforderlicher Antrag wird form- und fristgerecht gestellt.
  • Der Wertansatz erfolgt einheitlich, soweit das Gesetz dies verlangt.
  • Funktional wesentliches Betriebsvermögen wird vollständig übertragen, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb Gegenstand der Übertragung ist.
  • Bestehende Sperrfristen und Nachbehaltensvoraussetzungen werden beachtet.

Eine unveränderte Nutzung der Wirtschaftsgüter ist dagegen keine allgemeine Voraussetzung. Ebenso muss die Umstrukturierung nicht generell als wirtschaftlich notwendig anerkannt werden.

Außersteuerliche Gründe können gleichwohl relevant werden, wenn besondere Missbrauchsvorschriften oder § 42 AO zu prüfen sind.

Wann muss das deutsche Besteuerungsrecht erhalten bleiben?

Viele Buchwertvorschriften setzen voraus, dass Deutschland die stillen Reserven auch nach der Übertragung besteuern kann.

Wird ein Wirtschaftsgut beispielsweise in eine ausländische Betriebsstätte überführt und verliert oder beschränkt Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht, kann eine Entstrickungsbesteuerung ausgelöst werden. Eine Buchwertfortführung ist dann nur möglich, soweit eine besondere Vorschrift dies zulässt.

Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ist deshalb insbesondere zu prüfen:

  • Wo ist der übernehmende Rechtsträger steuerlich ansässig?
  • Welcher Betriebsstätte werden die Wirtschaftsgüter zugeordnet?
  • Bleiben die stillen Reserven in Deutschland steuerverhaftet?
  • Beschränkt ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht?
  • Greifen besondere Regelungen zur Entstrickungs- oder Wegzugsbesteuerung?

Die zivilrechtliche Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung bedeutet nicht automatisch, dass sie steuerlich zum Buchwert erfolgen kann.

Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert

Bei verschiedenen Umwandlungs- und Einbringungstatbeständen besteht ein Bewertungswahlrecht zwischen drei Wertansätzen:

WertansatzSteuerliche Folge
BuchwertKeine sofortige Aufdeckung der stillen Reserven
ZwischenwertTeilweise Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven
Gemeiner WertGrundsätzlich vollständige Aufdeckung der stillen Reserven

Ein Zwischenwert kann sinnvoll sein, wenn beispielsweise vorhandene Verlustvorträge genutzt, höhere Abschreibungsvolumina geschaffen oder bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden sollen.

Der höchste zulässige Ansatz ist grundsätzlich der gemeine Wert. Die Entscheidung für den Buchwert ist daher nicht automatisch die wirtschaftlich günstigste Lösung.

Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG

§ 6 Absatz 3 EStG betrifft insbesondere die unentgeltliche Übertragung:

  • eines Betriebs,
  • eines Teilbetriebs oder
  • eines Mitunternehmeranteils.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und bleibt die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, sind die bisherigen Buchwerte grundsätzlich fortzuführen. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.

Die Vorschrift ist vor allem für die vorweggenommene Erbfolge und die Unternehmensnachfolge relevant.

Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen besonders zu beachten. Dessen Zurückbehaltung oder zeitgleiche Übertragung nach anderen Vorschriften kann die steuerliche Beurteilung verändern.

Buchwertübertragung nach § 6 Absatz 5 EStG

§ 6 Absatz 5 EStG ermöglicht beziehungsweise verlangt unter bestimmten Voraussetzungen eine Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter.

Erfasst werden insbesondere Überführungen:

  • zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
  • zwischen einem eigenen Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen,
  • zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen sowie
  • zwischen einem Mitunternehmer und einer Mitunternehmerschaft.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt. Bei Übertragungen mit Beteiligung von Körperschaften sowie bei späteren Veräußerungen oder Entnahmen gelten besondere Einschränkungen und Sperrfristen.

Anders als § 6 Absatz 3 EStG erfasst § 6 Absatz 5 EStG nicht ganze betriebliche Einheiten, sondern einzelne Wirtschaftsgüter.

Buchwertfortführung nach dem Umwandlungssteuergesetz

Das Umwandlungssteuergesetz enthält besondere Bewertungsregeln für Umwandlungen und Einbringungen.

Wichtige Anwendungsfälle sind:

  • Verschmelzung oder Formwechsel einer Körperschaft auf beziehungsweise in eine Personengesellschaft nach den §§ 3 bis 9 UmwStG,
  • Verschmelzung zwischen Körperschaften nach den §§ 11 bis 13 UmwStG,
  • Spaltung von Körperschaften nach § 15 UmwStG,
  • Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG,
  • Anteilstausch nach § 21 UmwStG und
  • Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG.

Bei einer Verschmelzung zwischen Körperschaften erlaubt § 11 Absatz 2 UmwStG auf Antrag einen einheitlichen Buch- oder Zwischenwertansatz. Dafür müssen insbesondere die spätere Körperschaftsteuerpflicht der Wirtschaftsgüter, der Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts und die gesetzlichen Anforderungen an die Gegenleistung erfüllt sein.

Bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG muss insbesondere ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile eingebracht werden. Die Übertragung beliebiger einzelner Wirtschaftsgüter genügt hierfür nicht.

Was gilt bei einem Formwechsel?

Ein Formwechsel führt nicht in jedem Fall zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern. Zivilrechtlich bleibt der Rechtsträger grundsätzlich identisch und ändert lediglich seine Rechtsform.

Steuerlich ist nach der Art des Formwechsels zu unterscheiden:

  • Beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gelten insbesondere die §§ 9 und 3 bis 8 UmwStG entsprechend.
  • Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft verweist § 25 UmwStG grundsätzlich auf die Einbringungsregelungen der §§ 20 bis 23 UmwStG.
  • Ein Formwechsel innerhalb derselben steuerlichen Besteuerungssystematik kann andere Folgen haben.

Die Aussage, bei jedem Formwechsel würden lediglich vorhandene Buchwerte unverändert übernommen, wäre daher zu pauschal.

Welche Bedeutung haben Gegenleistungen?

Die Art und Höhe der Gegenleistung können darüber entscheiden, ob eine Buchwertfortführung zulässig ist.

Je nach Tatbestand kann die Gegenleistung bestehen aus:

  • Gesellschaftsrechten,
  • zusätzlichen Geldzahlungen,
  • sonstigen Wirtschaftsgütern oder
  • der Übernahme von Verbindlichkeiten.

Bei Einbringungen nach dem Umwandlungssteuergesetz ist die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile häufig eine zentrale Voraussetzung. Zusätzliche Gegenleistungen dürfen bestimmte gesetzliche Grenzen nicht überschreiten.

Werden diese Grenzen verletzt, kann die Buchwertfortführung vollständig oder teilweise ausscheiden.

Welche Sperrfristen sind zu beachten?

Eine steuerneutrale Übertragung kann durch spätere Handlungen rückwirkend gefährdet werden. Das Steuerrecht enthält deshalb verschiedene Sperrfristen.

Besonders bedeutsam sind:

  • die Sperrfristen des § 6 Absatz 5 EStG bei bestimmten Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter,
  • die siebenjährigen Einbringungssperrfristen des § 22 UmwStG und
  • die Nachbehaltensregelungen bei Spaltungen nach § 15 UmwStG.

Werden eingebrachte Anteile oder übertragene Wirtschaftsgüter innerhalb der maßgeblichen Frist veräußert, kann rückwirkend ein Einbringungs- oder Übertragungsgewinn entstehen.

Neben dem Veräußerungsverbot können jährliche Nachweispflichten bestehen. Ihre Verletzung kann ebenfalls nachteilige Rechtsfolgen auslösen.

Betrifft die Buchwertfortführung auch die Handelsbilanz?

Nicht zwingend. Die steuerliche Buchwertfortführung ist von der handelsrechtlichen Bilanzierung zu unterscheiden.

Handelsrechtlich können die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden nach eigenen Vorschriften bewertet werden. Der handelsrechtliche Wertansatz muss daher nicht mit dem steuerlichen Buchwert übereinstimmen.

Mögliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz können insbesondere latente Steuern auslösen. Die steuerneutrale Übertragung bedeutet somit nicht automatisch, dass sich auch handelsrechtlich keinerlei Auswirkungen ergeben.

Welche Vorteile bietet die Buchwertfortführung?

Die Buchwertfortführung kann insbesondere folgende Vorteile haben:

  • Vermeidung einer sofortigen Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss,
  • Erleichterung von Unternehmensnachfolgen,
  • steuerneutrale Neuordnung von Unternehmensgruppen,
  • Erhalt von Liquidität für Investitionen und
  • zeitliche Verschiebung der Besteuerung stiller Reserven.

Dem stehen jedoch Nachteile gegenüber. Der Übernehmer erhält keine oder nur eine geringe Erhöhung des Abschreibungsvolumens und übernimmt die steuerliche Belastung der stillen Reserven.

Welche Risiken bestehen?

Die Buchwertfortführung ist häufig formal und materiell anspruchsvoll. Typische Risiken sind:

  • Wahl der falschen Übertragungsnorm,
  • verspäteter oder fehlender Antrag,
  • unvollständige Übertragung funktional wesentlichen Betriebsvermögens,
  • schädliche Gegenleistungen,
  • Verlust des deutschen Besteuerungsrechts,
  • Verletzung von Sperrfristen,
  • fehlende jährliche Nachweise und
  • Abweichungen zwischen Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können stille Reserven sofort oder rückwirkend aufgedeckt werden. Neben der Steuer können Zinsen und weitere steuerliche Nebenfolgen entstehen.

Häufig gestellte Fragen zur Buchwertfortführung

Werden stille Reserven bei der Buchwertfortführung steuerfrei?

Nicht endgültig. Ihre Besteuerung wird grundsätzlich aufgeschoben. Die stillen Reserven bleiben im übernommenen Buchwert steuerlich gebunden.

Kann jedes Wirtschaftsgut zum Buchwert übertragen werden?

Nein. Für die Übertragung muss eine gesetzliche Buchwertvorschrift einschlägig sein. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Übertragungsvorgang.

Muss die Buchwertfortführung beantragt werden?

Nicht immer. Einige Vorschriften ordnen den Buchwert zwingend an, während andere einen rechtzeitigen Antrag voraussetzen.

Können auch Zwischenwerte angesetzt werden?

Bei verschiedenen Tatbeständen des Umwandlungssteuergesetzes ist ein Wert zwischen Buchwert und gemeinem Wert zulässig. Dadurch werden stille Reserven teilweise aufgedeckt.

Ist eine Buchwertfortführung bei Auslandsbezug möglich?

Grundsätzlich kann das möglich sein. Häufig muss jedoch gewährleistet sein, dass das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Führt jeder Formwechsel zur Buchwertfortführung?

Nein. Die steuerlichen Folgen hängen von der bisherigen und der neuen Rechtsform sowie den jeweils einschlägigen Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes ab.

Ist der Buchwertansatz immer vorteilhaft?

Nein. Ein höherer Wertansatz kann beispielsweise wegen zusätzlicher Abschreibungen oder vorhandener Verlustverrechnungsmöglichkeiten günstiger sein. Dies erfordert eine Gesamtberechnung.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften zur Buchwertfortführung sind insbesondere:

Fazit

Die Buchwertfortführung verhindert bei bestimmten Übertragungen und Umstrukturierungen die sofortige Besteuerung stiller Reserven. Sie führt jedoch grundsätzlich nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung, sondern verlagert die Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt.

Ob ein Buchwertansatz möglich oder zwingend ist, richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift. Vor einer Umstrukturierung müssen daher insbesondere der Übertragungsgegenstand, die Gegenleistung, der erforderliche Antrag, das deutsche Besteuerungsrecht und mögliche Sperrfristen geprüft werden.