Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen wird nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungskette aus den steuerpflichtigen Einkünften ermittelt.
Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden bereits bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte berücksichtigt.
Anschließend können unter anderem bestimmte Entlastungsbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge für Kinder abzuziehen sein.
Der Grundfreibetrag wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er ist in den Einkommensteuertarif integriert.
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttoeinkommen, dem Gesamtbetrag der Einkünfte oder der festzusetzenden Einkommensteuer gleichzusetzen.
Was ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer?
Die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 2 Absatz 5 EStG.
Das zu versteuernde Einkommen ist das Ergebnis einer mehrstufigen steuerlichen Berechnung. Ausgangspunkt sind die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten. Von diesen werden nach den gesetzlichen Vorgaben unterschiedliche Beträge abgezogen.
Erst auf das so ermittelte zu versteuernde Einkommen wird grundsätzlich der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet.
Wie wird die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer berechnet?
Die grundlegende Berechnung folgt dem Schema des § 2 EStG:
Berechnungsschritt
Ergebnis
Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Einkünfte der einzelnen Einkunftsart
Addition der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten
Summe der Einkünfte
Abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG
Gesamtbetrag der Einkünfte
Abzüglich Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Einkommen
Abzüglich Freibeträge für Kinder und sonstiger vom Einkommen abzuziehender Beträge
Zu versteuerndes Einkommen
Anwendung des Einkommensteuertarifs
Tarifliche Einkommensteuer
Steuerermäßigungen, Anrechnungen und weitere Hinzurechnungen oder Abzüge
Festzusetzende Einkommensteuer
Die einzelnen Abzugspositionen setzen jeweils voraus, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche sieben Einkunftsarten gibt es?
Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Absatz 1 EStG folgende sieben Einkunftsarten:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Bei den ersten drei Einkunftsarten werden die Einkünfte als Gewinn ermittelt. Bei den übrigen Einkunftsarten sind die Einkünfte grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten Besonderheiten. Insbesondere werden Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, grundsätzlich nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Ausnahmen können sich beispielsweise bei einer Günstigerprüfung oder anderen besonderen Besteuerungstatbeständen ergeben.
Wie werden die Einkünfte ermittelt?
Die Ermittlung hängt von der jeweiligen Einkunftsart ab.
Gewinneinkünfte
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit entspricht der steuerliche Gewinn grundsätzlich den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Der Gewinn kann abhängig vom Einzelfall durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmenüberschussrechnung oder eine besondere gesetzliche Gewinnermittlungsart festgestellt werden.
Überschusseinkünfte
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften wird grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt:
Einnahmen – Werbungskosten = Einkünfte
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gelten insbesondere wegen des Sparer-Pauschbetrags und der Abgeltungsteuer besondere Regeln.
Was ist die Summe der Einkünfte?
Die positiven und negativen Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten werden unter Beachtung der gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkungen zusammengerechnet. Das Ergebnis ist die Summe der Einkünfte.
Verluste können nicht in jedem Fall uneingeschränkt mit positiven Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden. Besondere Beschränkungen bestehen beispielsweise für bestimmte Kapitalverluste, Verluste aus Steuerstundungsmodellen oder gewerbliche Verluste bei beschränkter Haftung.
Die Summe der Einkünfte ist deshalb nicht zwingend die einfache rechnerische Addition aller positiven und negativen Ergebnisse.
Wie entsteht der Gesamtbetrag der Einkünfte?
Von der Summe der Einkünfte werden nach § 2 Absatz 3 EStG gegebenenfalls folgende Beträge abgezogen:
der besondere Abzug für Land- und Forstwirte nach § 13 Absatz 3 EStG.
Das Ergebnis ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird damit bereits bei diesem Berechnungsschritt berücksichtigt. Er wird nicht erst unmittelbar vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Wie wird aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte das Einkommen?
Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird insbesondere um folgende Positionen vermindert:
Verlustabzug nach § 10d EStG,
Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen und
weitere gesetzlich vorgesehene Abzugsbeträge.
Das Ergebnis ist das Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 4 EStG.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung steuerlich abziehbar sind. Dazu können insbesondere gehören:
Vorsorgeaufwendungen,
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
Kirchensteuer,
bestimmte Unterhaltsleistungen,
Kinderbetreuungskosten,
Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung.
Ob und in welcher Höhe ein Abzug möglich ist, hängt von der jeweiligen Vorschrift und möglichen Höchstbeträgen ab.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind besondere private Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und ihn stärker als die überwiegende Zahl vergleichbarer Steuerpflichtiger belasten.
Hierzu können beispielsweise bestimmte Krankheits-, Pflege-, Bestattungs- oder behinderungsbedingte Aufwendungen gehören. Bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wird regelmäßig eine zumutbare Belastung berücksichtigt.
Wie entsteht das zu versteuernde Einkommen?
Das Einkommen wird insbesondere um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG und sonstige gesetzlich vorgesehene Beträge vermindert.
Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen:
Einkommen – Freibeträge für Kinder – sonstige Abzugsbeträge = zu versteuerndes Einkommen
Bei den Freibeträgen für Kinder prüft das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob ihre steuerliche Wirkung höher ist als das Kindergeld. Die Freibeträge und das Kindergeld werden daher nicht ohne Weiteres nebeneinander als doppelte Begünstigung gewährt.
Ist der Grundfreibetrag ein Abzug vom Einkommen?
Nein. Der Grundfreibetrag wird nicht wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen.
Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs nach § 32a EStG. Bis zur Höhe des jeweils geltenden Grundfreibetrags beträgt die tarifliche Einkommensteuer null Euro.
Das zu versteuernde Einkommen kann daher einen positiven Betrag aufweisen, obwohl keine tarifliche Einkommensteuer entsteht.
Die Höhe des Grundfreibetrags kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Für die Steuerberechnung ist stets der Tarif des betreffenden Veranlagungszeitraums maßgeblich.
Wie wird aus dem zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer berechnet?
Auf das zu versteuernde Einkommen wird grundsätzlich der Tarif nach § 32a EStG angewendet.
Der Einkommensteuertarif umfasst:
den Grundfreibetrag mit einer Steuerbelastung von null Euro,
progressive Tarifzonen mit steigender Grenzbelastung,
eine proportionale Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und
eine weitere Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent.
Die Einkommensgrenzen der einzelnen Tarifzonen werden regelmäßig angepasst.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern kommt grundsätzlich das Splittingverfahren zur Anwendung. Dabei wird die Steuer zunächst für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und anschließend verdoppelt.
Beispiel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage
Eine alleinstehende Person erzielt im Kalenderjahr folgende Einkünfte:
Position
Betrag
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
70.000 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
10.000 Euro
Summe der Einkünfte
80.000 Euro
Abzüglich Entlastungsbeträge
0 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte
80.000 Euro
Abzüglich Sonderausgaben
8.000 Euro
Abzüglich außergewöhnliche Belastungen
2.000 Euro
Einkommen
70.000 Euro
Abzüglich berücksichtigungsfähiger Freibeträge
5.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen
65.000 Euro
Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 65.000 Euro.
Erst auf diesen Betrag wird der für das betreffende Kalenderjahr geltende Einkommensteuertarif angewendet. Das Beispiel unterstellt, dass sämtliche genannten Abzüge dem Grunde und der Höhe nach steuerlich anerkannt werden.
Zu versteuerndes Einkommen und Bruttoeinkommen: Was ist der Unterschied?
Bruttoeinkommen
Zu versteuerndes Einkommen
Ausgangsgröße vor vielen steuerlichen Abzügen
Ergebnis der gesetzlichen Einkommensermittlung
Kann beispielsweise den Bruttoarbeitslohn bezeichnen
Umfasst die steuerpflichtigen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind regelmäßig noch nicht vollständig berücksichtigt
Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen wurden bereits berücksichtigt
Ist keine Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer
Ist die gesetzliche Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer
Das zu versteuernde Einkommen ist deshalb regelmäßig niedriger als die Summe der ursprünglichen Einnahmen. Im Einzelfall können die Beträge jedoch nicht ohne eine vollständige Steuerberechnung miteinander verglichen werden.
Was ist der Unterschied zwischen tariflicher und festzusetzender Einkommensteuer?
Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich grundsätzlich durch Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen.
Anschließend können insbesondere folgende Positionen berücksichtigt werden:
Steuerermäßigungen,
anzurechnende ausländische Steuern,
die steuerliche Behandlung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen,
besondere Steuern auf Kapitalerträge und
weitere gesetzliche Hinzurechnungen oder Abzüge.
Das Ergebnis ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Davon können anschließend bereits geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer abgerechnet werden. Erst diese Abrechnung ergibt regelmäßig eine verbleibende Abschlusszahlung oder einen Erstattungsbetrag.
Gehören Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zur Bemessungsgrundlage?
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer.
Es handelt sich um eigenständige Abgaben, deren Bemessung grundsätzlich an die Einkommensteuer anknüpft. Sie werden daher erst ermittelt, nachdem die maßgebliche Einkommensteuer berechnet wurde.
Ob Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer tatsächlich anfallen, hängt von den persönlichen Verhältnissen und den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Häufig gestellte Fragen zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
Was ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer?
Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es wird nach der Berechnungssystematik des § 2 EStG ermittelt.
Ist das Bruttoeinkommen die Bemessungsgrundlage?
Nein. Vom Bruttoeinkommen werden zunächst unter anderem Betriebsausgaben oder Werbungskosten und anschließend weitere steuerlich abzugsfähige Beträge berücksichtigt.
Werden Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen?
Werbungskosten werden bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart abgezogen. Sie mindern damit mittelbar das spätere zu versteuernde Einkommen.
Werden Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen?
Ja. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird unter anderem um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vermindert. Das daraus entstehende Ergebnis bezeichnet das Gesetz als Einkommen.
Wird der Grundfreibetrag vom Einkommen abgezogen?
Nein. Der Grundfreibetrag ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs und kein Abzugsbetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
Ist das zu versteuernde Einkommen die zu zahlende Steuer?
Nein. Das zu versteuernde Einkommen ist lediglich die Bemessungsgrundlage. Die tarifliche Einkommensteuer wird erst durch Anwendung des Einkommensteuertarifs berechnet.
Sind alle Kapitalerträge im zu versteuernden Einkommen enthalten?
Nein. Kapitalerträge, die abgeltend besteuert werden, sind grundsätzlich nicht in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen. Bei besonderen Anträgen oder Ausnahmetatbeständen kann eine Einbeziehung erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer sind insbesondere:
Die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften nach Abzug der jeweils zulässigen Entlastungs-, Vorsorge- und Freibeträge.
Für eine korrekte Berechnung müssen die einzelnen Stufen voneinander getrennt werden. Erst nach Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird der Einkommensteuertarif angewendet und daraus die tarifliche Einkommensteuer berechnet.
Wenn’s komplex wird, kommt er richtig in Fahrt: Dennis ist nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Kanzlei, sondern auch Kopf und Herz hinter DBTax.
Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Seine Leidenschaft? Probleme knacken. Am liebsten dort, wo andere nicht weiterwissen – ob bei komplexen steuerlichen Fragestellungen, betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder kniffligen Nachfolgelösungen. Dennis verbindet analytische Tiefe mit praxisnaher Beratung und denkt dabei nicht nur in Zahlen, sondern immer auch an die Menschen dahinter.
Als Kanzleigründer hat er nicht nur Strukturen aufgebaut, sondern auch ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen, Eigenverantwortung und einem modernen Beratungsverständnis basiert. Immer mit einem offenen Ohr, klarer Kommunikation und dem Blick für das Machbare.
Privat zieht es ihn regelmäßig in die Ferne – zusammen mit seiner Frau Rebecca und Sohn Mika erkundet er leidenschaftlich gern exotische Ecken der Welt. Trotz Fernweh bleibt er tief verwurzelt: Als eingefleischter MSV-Fan schlägt sein Herz für den Fußball – und für das Ehrenamt. Seit 2024 engagiert er sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seines Herzensvereins, dem er seit Kindertagen verbunden ist.
Fachlich scharf, menschlich nahbar, strategisch denkend – Dennis Baaten ist nicht nur Steuerberater, sondern Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis, Kanzlei und Mandant, Mensch und Zahlenwelt.
Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
Als Fachassistent Lohn & Gehalt kennt er jeden Spielzug im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abrechnungssystem. Sein Spezialgebiet: Lohnoptimierung – das bedeutet: Mehr Netto für die Mitarbeiter, weniger Belastung für den Arbeitgeber und ein zufriedenes Team auf beiden Seiten.
Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.