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Beschränkte Steuerpflicht

13. September 2026

Beschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können mit ihren inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Welche Einkünfte als inländisch gelten, bestimmt § 49 EStG.

Anders als bei der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst Deutschland grundsätzlich nicht das gesamte Welteinkommen, sondern nur die gesetzlich bestimmten inländischen Einkünfte.

Betriebsausgaben und Werbungskosten sind abzugsfähig, soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Bestimmte persönliche Abzüge und Steuervergünstigungen sind bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen oder eingeschränkt. Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen.

Auf Antrag kann eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig möglich sein, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG erfüllt sind.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das nach deutschem Recht bestehende Besteuerungsrecht begrenzen.


Was ist die beschränkte Steuerpflicht?

Die beschränkte Steuerpflicht ist eine Form der persönlichen Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Natürliche Personen sind nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie:

  • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

Deutschland besteuert in diesem Fall grundsätzlich nur die gesetzlich bestimmten inländischen Einkünfte. Andere, ausschließlich ausländische Einkünfte gehören regelmäßig nicht zur deutschen Bemessungsgrundlage.

Auch ausländische Körperschaften können in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein. Für sie richtet sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht insbesondere nach § 2 KStG.

Wann besteht eine beschränkte Einkommensteuerpflicht?

Für die beschränkte Einkommensteuerpflicht einer natürlichen Person müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen zusammentreffen:

1. Kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Die Person darf im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Wohnsitz setzt voraus, dass eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wird. Eine gelegentliche Nutzung kann je nach den tatsächlichen Verhältnissen genügen. Eine melderechtliche Abmeldung allein beendet einen steuerlichen Wohnsitz daher nicht zwingend.

Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich insbesondere nach Dauer und Umständen des Aufenthalts. Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten kann grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.

Besteht ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, liegt regelmäßig eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor. Das gilt zunächst unabhängig davon, in welchem Staat die Person nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als ansässig gilt.

2. Inländische Einkünfte nach § 49 EStG

Zusätzlich muss die Person mindestens eine Art inländischer Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

Nicht jede Zahlung aus Deutschland ist automatisch eine inländische Einkunft. Entscheidend ist, ob einer der im Gesetz geregelten Anknüpfungstatbestände erfüllt ist.

Welche Einkünfte unterliegen der beschränkten Steuerpflicht?

§ 49 EStG enthält einen umfangreichen Katalog inländischer Einkünfte. Dazu können insbesondere gehören:

  • Einkünfte aus einer inländischen Land- und Forstwirtschaft,
  • gewerbliche Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte,
  • Einkünfte eines im Inland bestellten ständigen Vertreters,
  • bestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Arbeitslohn für eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit,
  • bestimmte inländische Kapitalerträge,
  • Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung inländischer Immobilien,
  • Gewinne aus der Veräußerung inländischer Immobilien,
  • bestimmte Renten aus deutschen Quellen,
  • Vergütungen für künstlerische, sportliche oder unterhaltende Darbietungen im Inland und
  • bestimmte Vergütungen für die Überlassung von Rechten.

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Einkunftsart. Der Sitz des Zahlenden in Deutschland reicht nicht in jedem Fall aus, um eine beschränkte Steuerpflicht auszulösen.

Beispiel für die beschränkte Steuerpflicht

Eine natürliche Person lebt dauerhaft in Österreich und unterhält in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie vermietet eine in Köln gelegene Eigentumswohnung.

Die Vermietung der deutschen Immobilie begründet grundsätzlich inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 EStG. Die Person ist mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Weitere Einkünfte, die sie ausschließlich in Österreich erzielt, unterliegen grundsätzlich nicht aufgrund dieser beschränkten Steuerpflicht der deutschen Einkommensteuer.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich ist zusätzlich zu prüfen. Bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen weist es dem Belegenheitsstaat regelmäßig ein Besteuerungsrecht zu.

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht: Was ist der Unterschied?

Beschränkte SteuerpflichtUnbeschränkte Steuerpflicht
Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in DeutschlandWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Erfasst grundsätzlich nur inländische Einkünfte nach § 49 EStGErfasst grundsätzlich das Welteinkommen
Persönliche Abzüge und Vergünstigungen teilweise ausgeschlossenPersönliche Abzüge grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften
Grundfreibetrag wirkt grundsätzlich nicht in gleicher WeiseGrundfreibetrag ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs
Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig kann auf Antrag möglich seinEntsteht grundsätzlich unmittelbar durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

Auch bei einer unbeschränkten Steuerpflicht bedeutet das Welteinkommensprinzip nicht, dass Deutschland sämtliche ausländischen Einkünfte endgültig besteuern darf. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das deutsche Besteuerungsrecht beschränken oder Deutschland zur Anrechnung ausländischer Steuern verpflichten.

Welche Ausgaben können beschränkt Steuerpflichtige abziehen?

Beschränkt Steuerpflichtige dürfen nach § 50 EStG Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abziehen, soweit diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Beispiele sind:

  • Finanzierungskosten einer in Deutschland vermieteten Immobilie,
  • Abschreibungen auf ein vermietetes inländisches Gebäude,
  • Instandhaltungsaufwendungen für eine deutsche Immobilie,
  • Betriebsausgaben einer inländischen Betriebsstätte und
  • beruflich veranlasste Aufwendungen im Zusammenhang mit einer inländischen Arbeitnehmertätigkeit.

Aufwendungen, die ausschließlich ausländische Einkünfte oder die private Lebensführung betreffen, können die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte grundsätzlich nicht mindern.

Welche Freibeträge und Abzüge gelten?

Die Aussage, beschränkt Steuerpflichtige könnten überhaupt keine persönlichen Abzüge oder Freibeträge beanspruchen, ist zu weitgehend.

Richtig ist, dass § 50 EStG zahlreiche Vorschriften ausschließt. Dazu gehören grundsätzlich insbesondere:

  • weite Teile des Sonderausgabenabzugs,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
  • Freibeträge für Kinder,
  • bestimmte Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Leistungen und
  • bestimmte persönliche Tarifvergünstigungen.

Für Arbeitnehmer und bestimmte andere Personengruppen enthält das Gesetz jedoch Ausnahmen. Zudem können unionsrechtliche Vorgaben oder eine Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG zu einer weitergehenden Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse führen.

Erhalten beschränkt Steuerpflichtige den Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag wirkt bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht in derselben Weise wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen.

Bei Anwendung des Einkommensteuertarifs wird das zu versteuernde Einkommen nach § 50 Absatz 1 EStG grundsätzlich um den Grundfreibetrag erhöht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Grundfreibetrag nochmals auf einen möglicherweise nur kleinen deutschen Teil des Gesamteinkommens angewendet wird.

Für bestimmte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthält die Vorschrift eine abweichende Regelung.

Eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Absatz 3 EStG kann dazu führen, dass der Grundfreibetrag nach den allgemeinen Grundsätzen berücksichtigt wird.

Wann ist ein Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG möglich?

Eine natürliche Person ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kann auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte erzielt.

Dafür muss nach § 1 Absatz 3 EStG grundsätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens 90 Prozent der Einkünfte des Kalenderjahres unterliegen der deutschen Einkommensteuer oder
  • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht.

Der Grenzbetrag kann nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzt werden. Außerdem muss die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte grundsätzlich durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

Der Antrag erweitert nicht das deutsche Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen. Die ausländischen Einkünfte können aber bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sein.

Welche Vorteile kann der Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG haben?

Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig kann insbesondere folgende Vorteile ermöglichen:

  • Berücksichtigung des Grundfreibetrags,
  • weitergehender Sonderausgabenabzug,
  • Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und
  • Anwendung weiterer personenbezogener Steuervergünstigungen.

Für bestimmte Staatsangehörige und Einwohner der EU beziehungsweise des EWR können sich über § 1a EStG zusätzliche familienbezogene Vergünstigungen ergeben.

Ob der Antrag günstiger ist, sollte anhand der gesamten in- und ausländischen Einkünfte und der möglichen Progressionswirkung berechnet werden.

Wie wird die Einkommensteuer erhoben?

Die Steuer kann abhängig von der Art der inländischen Einkünfte durch Veranlagung oder Steuerabzug erhoben werden.

Veranlagung

Eine Veranlagung erfolgt beispielsweise regelmäßig bei Einkünften aus:

  • einer inländischen Betriebsstätte,
  • selbständiger Arbeit oder
  • der Vermietung einer deutschen Immobilie.

Die beschränkt steuerpflichtige Person muss hierfür grundsätzlich eine deutsche Einkommensteuererklärung abgeben.

Steuerabzug

Bei bestimmten Einkünften wird die Steuer unmittelbar an der Quelle einbehalten. Hierzu gehören insbesondere:

  • Lohnsteuer auf inländischen Arbeitslohn,
  • Kapitalertragsteuer auf bestimmte Kapitalerträge und
  • Steuerabzug nach § 50a EStG.

§ 50a EStG kann beispielsweise Vergütungen für künstlerische, sportliche oder unterhaltende Darbietungen sowie für die Überlassung bestimmter Rechte erfassen.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen hat der Steuerabzug häufig abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer mit dem Einbehalt grundsätzlich erledigt ist. § 50 Absatz 2 EStG enthält jedoch mehrere Ausnahmen und Antragsmöglichkeiten.

Welche Bedeutung hat ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Zunächst ist zu prüfen, ob Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Erst danach wird untersucht, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann beispielsweise:

  • das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuweisen,
  • Deutschland als Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht einräumen,
  • einen Quellensteuersatz reduzieren oder
  • die Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmen.

Ein DBA erweitert das innerstaatlich bestehende deutsche Besteuerungsrecht grundsätzlich nicht. Es verteilt oder begrenzt die Besteuerungsrechte der beteiligten Staaten.

Eine Steuerbefreiung oder Reduzierung wird im Quellensteuerverfahren nicht immer automatisch berücksichtigt. Je nach Einkunftsart kann ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich sein.

Was gilt für ausländische Gesellschaften?

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung und Sitz in Deutschland können nach § 2 KStG mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein.

Das kann beispielsweise eine ausländische Kapitalgesellschaft mit:

  • einer Betriebsstätte in Deutschland,
  • deutschem Grundbesitz,
  • bestimmten Beteiligungserträgen aus Deutschland oder
  • anderen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG

betreffen.

Hat eine ausländische Gesellschaft ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, kann stattdessen eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bestehen. Der ausländische Satzungssitz allein entscheidet daher nicht über den Umfang der deutschen Steuerpflicht.

Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG ist von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG zu unterscheiden.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann unter besonderen Voraussetzungen deutsche Staatsangehörige betreffen, die:

  • nach einer längeren unbeschränkten Steuerpflicht aus Deutschland wegziehen,
  • in einem niedrig besteuernden ausländischen Gebiet oder keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann Deutschland über den regulären Katalog des § 49 EStG hinaus weitere Einkünfte besteuern.

Häufig gestellte Fragen zur beschränkten Steuerpflicht

Wann bin ich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig?

Eine natürliche Person ist grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.

Muss ich bei beschränkter Steuerpflicht mein Welteinkommen in Deutschland versteuern?

Nein. Der deutschen Besteuerung unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte nach § 49 EStG. Ausländische Einkünfte können jedoch bei bestimmten Anträgen für die Prüfung der Voraussetzungen oder den Steuersatz relevant sein.

Bin ich mit einer deutschen Immobilie beschränkt steuerpflichtig?

Wer ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eine in Deutschland gelegene Immobilie vermietet oder veräußert, kann mit den daraus entstehenden Einkünften beschränkt steuerpflichtig sein.

Kann ich Werbungskosten abziehen?

Ja. Werbungskosten können abgezogen werden, soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Erhalte ich als beschränkt Steuerpflichtiger den Grundfreibetrag?

Grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger. Bei bestimmten Arbeitnehmereinkünften und bei einer Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG können jedoch abweichende Ergebnisse gelten.

Kann ich eine unbeschränkte Steuerpflicht beantragen?

Eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig kann nach § 1 Absatz 3 EStG beantragt werden, wenn mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte den maßgeblichen Grenzbetrag nicht überschreiten.

Muss ich eine deutsche Steuererklärung abgeben?

Das hängt von der Art der Einkünfte und der Erhebungsform ab. Bei Vermietungs- oder Betriebsstätteneinkünften ist regelmäßig eine Veranlagung erforderlich. Bei bestimmten Quellensteuern kann der Steuerabzug abgeltende Wirkung haben.

Verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen jede Doppelbesteuerung?

Ein DBA soll Doppelbesteuerungen vermeiden oder vermindern. Die tatsächliche Entlastung kann jedoch einen Antrag, eine Steuererklärung oder ein besonderes Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsverfahren erfordern.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften zur beschränkten Steuerpflicht sind insbesondere:

  • § 1 EStG – unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht
  • § 1a EStG – familienbezogene Regelungen für bestimmte Auslandsfälle
  • § 49 EStG – inländische Einkünfte
  • § 50 EStG – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
  • § 50a EStG – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
  • § 2 KStG – beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
  • § 2 AStG – erweiterte beschränkte Steuerpflicht
  • § 8 AO – Wohnsitz
  • § 9 AO – gewöhnlicher Aufenthalt

Fazit

Die beschränkte Steuerpflicht erfasst natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, soweit sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG erzielen. Ausländische Körperschaften können nach § 2 KStG ebenfalls beschränkt steuerpflichtig sein.

Welche Einkünfte Deutschland tatsächlich besteuern darf, ergibt sich aus dem Zusammenspiel des deutschen Steuerrechts mit einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Persönliche Abzüge sind zwar eingeschränkt, aber nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG kann zudem eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig beantragt werden.