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Besteuerung der Pension

13. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Beamtenpensionen und vergleichbare Versorgungsbezüge gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Sie sind von gesetzlichen Renten zu unterscheiden, die regelmäßig als sonstige Einkünfte besteuert werden.

Pensionen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings können ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Die Höhe des Versorgungsfreibetrags richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit maßgeblich.

Der Versorgungsträger behält regelmäßig Lohnsteuer von der Pension ein. Steuerklassen und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale können deshalb auch im Ruhestand relevant sein.

Eine Einkommensteuererklärung ist nicht für jeden Pensionär automatisch verpflichtend. Die Erklärungspflicht hängt von den persönlichen Einkünften und weiteren gesetzlichen Tatbeständen ab.


Wie funktioniert die Besteuerung der Pension?

Pensionen werden steuerlich grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG gehören insbesondere Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge aus früheren Dienstleistungen zu dieser Einkunftsart.

Die Pension ist damit grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Von den Einnahmen können jedoch insbesondere folgende Beträge abzuziehen sein:

  • der Versorgungsfreibetrag,
  • der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag,
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge oder
  • nachgewiesene höhere Werbungskosten.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich im Rahmen der Einkommensermittlung als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

Erst nach Berücksichtigung sämtlicher steuerlich zulässiger Abzüge ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet.

Was gilt steuerlich als Pension?

Der Begriff Pension wird häufig für Beamten- und Werkspensionen verwendet. Steuerrechtlich ist jedoch entscheidend, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG vorliegt.

Dazu gehören insbesondere:

  • Ruhegehälter nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
  • Witwen- und Waisengelder,
  • vergleichbare Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
  • Leistungen aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers,
  • Bezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • bestimmte Hinterbliebenenbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis.

Bei Versorgungsbezügen aus einem privaten Dienstverhältnis gelten Altersbezüge grundsätzlich erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat. Für schwerbehinderte Menschen gilt nach § 19 Absatz 2 EStG eine Altersgrenze von 60 Jahren.

Nicht jede Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird nach § 19 EStG besteuert. Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds können je nach Ausgestaltung unter § 22 Nummer 5 EStG fallen.

Was ist der Unterschied zwischen Pension und gesetzlicher Rente?

Pension und gesetzliche Rente werden einkommensteuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet.

PensionGesetzliche Rente
Regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitRegelmäßig sonstige Einkünfte
Besteuerung grundsätzlich nach § 19 EStGBesteuerung grundsätzlich nach § 22 EStG
Versorgungsfreibetrag kann anwendbar seinRentenfreibetrag beziehungsweise Besteuerungsanteil kann maßgeblich sein
Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge: 102 EuroWerbungskosten-Pauschbetrag für Renteneinkünfte: insgesamt 102 Euro
Regelmäßiger Lohnsteuerabzug durch den VersorgungsträgerGrundsätzlich kein laufender Lohnsteuerabzug durch die gesetzliche Rentenversicherung

Die konkrete Besteuerung einer betrieblichen Altersversorgung hängt vom Durchführungsweg und von der steuerlichen Behandlung der Beiträge während der Ansparphase ab.

Sind Pensionen vollständig steuerpflichtig?

Pensionen gehören grundsätzlich in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte ausgezahlte Betrag ohne Abzüge der Einkommensteuer unterliegt.

Bei steuerlichen Versorgungsbezügen können insbesondere berücksichtigt werden:

  1. der Versorgungsfreibetrag,
  2. der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag,
  3. der Werbungskosten-Pauschbetrag und
  4. weitere persönliche Abzüge bei der Einkommensermittlung.

Der steuerpflichtige Betrag der Pension ist deshalb regelmäßig niedriger als der ausgezahlte Bruttobetrag.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist der Teil der Versorgungsbezüge, der nach § 19 Absatz 2 EStG steuerfrei bleibt.

Er wird durch drei Größen bestimmt:

  • das Jahr des Versorgungsbeginns,
  • einen für dieses Jahr geltenden Prozentsatz und
  • einen gesetzlichen Höchstbetrag.

Bemessungsgrundlage ist bei einem Versorgungsbeginn ab 2005 grundsätzlich das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich bestimmter voraussichtlicher Sonderzahlungen.

Der nach dem Prozentsatz berechnete Betrag wird nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag berücksichtigt.

Versorgungsbeginn im Jahr 2026

Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2026 gelten nach der aktuellen Tabelle des § 19 Absatz 2 EStG:

BestandteilWert
Prozentsatz des Versorgungsfreibetrags12,8 Prozent
Höchstbetrag960 Euro
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag288 Euro

Für frühere und spätere Versorgungsjahrgänge gelten andere Beträge. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem die Versorgung beginnt.

Bleibt der Versorgungsfreibetrag dauerhaft gleich?

Der beim Beginn der Versorgung ermittelte Versorgungsfreibetrag und sein Zuschlag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.

Regelmäßige Pensionserhöhungen führen grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung. Dadurch bleibt der persönliche Freibetrag regelmäßig nominal unverändert, während spätere Erhöhungen der Pension grundsätzlich vollständig steuerpflichtig sind.

Eine Neuberechnung kann erforderlich sein, wenn sich der Versorgungsbezug aufgrund besonderer Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen verändert.

Beginnt oder endet die Pension während eines Kalenderjahres, können der Versorgungsfreibetrag und sein Zuschlag zeitanteilig zu kürzen sein.

Was ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag?

Neben dem Versorgungsfreibetrag kann ein fester Zuschlag steuerfrei bleiben. Auch seine Höhe richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.

Der Zuschlag ist kein eigenständiger allgemeiner Altersfreibetrag. Er wird nur bei Versorgungsbezügen berücksichtigt und ist auf die Höhe der nach Abzug des Versorgungsfreibetrags verbleibenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden für neu beginnende Versorgungen schrittweise reduziert. Nach der derzeitigen gesetzlichen Tabelle laufen beide Beträge für Versorgungsbeginne bis zum Jahr 2058 aus.

Welcher Werbungskosten-Pauschbetrag gilt für Pensionäre?

Für Versorgungsbezüge gilt nach § 9a EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt nicht für Einnahmen, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG handelt.

Pensionäre können anstelle des Pauschbetrags nachgewiesene höhere Werbungskosten geltend machen. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Kosten einer steuerlichen oder rechtlichen Auseinandersetzung über die Pension,
  • Gewerkschaftsbeiträge,
  • Kosten einer beruflich veranlassten Beratung oder
  • andere unmittelbar mit dem Versorgungsbezug zusammenhängende Aufwendungen.

Höhere Werbungskosten müssen grundsätzlich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Beispiel für die Besteuerung einer Pension

Ein ehemaliger Beamter erhält ab Januar 2026 eine monatliche Bruttopension von 4.000 Euro. Weitere Sonderzahlungen bleiben im vereinfachten Beispiel unberücksichtigt.

Die jährliche Pension beträgt:

4.000 Euro × 12 Monate = 48.000 Euro

Für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent, höchstens jedoch 960 Euro:

48.000 Euro × 12,8 Prozent = 6.144 Euro

Da der berechnete Betrag den Höchstbetrag übersteigt, werden lediglich 960 Euro berücksichtigt.

Die Einkünfte aus der Pension berechnen sich vereinfacht wie folgt:

BerechnungBetrag
Jährliche Bruttopension48.000 Euro
Abzüglich Versorgungsfreibetrag960 Euro
Abzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag288 Euro
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag102 Euro
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit46.650 Euro

Von diesen Einkünften können bei der weiteren Einkommensermittlung insbesondere abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie andere Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Betrag von 46.650 Euro ist daher noch nicht zwingend mit dem zu versteuernden Einkommen identisch. Die endgültige Einkommensteuer hängt von sämtlichen Einkünften, Abzügen und den persönlichen Verhältnissen ab.

Werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt?

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise privaten Pflege-Pflichtversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Beiträge werden nicht unmittelbar von der Bruttopension abgezogen. Sie mindern das Einkommen auf einer späteren Stufe der Einkommensteuerberechnung.

Erstattete Beiträge, steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen können den abzugsfähigen Betrag reduzieren.

Beiträge für zusätzliche Versicherungsleistungen sind nicht zwingend im selben Umfang abzugsfähig wie Beiträge zur Basisabsicherung.

Wird von der Pension Lohnsteuer einbehalten?

Ja. Da Pensionen im Sinne des § 19 EStG als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis gelten, muss der Versorgungsträger grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten.

Die Berechnung richtet sich nach § 39b EStG. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

  • die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale,
  • die Steuerklasse,
  • der Versorgungsfreibetrag,
  • der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag,
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag,
  • der Sonderausgaben-Pauschbetrag und
  • die Vorsorgepauschale.

Die einbehaltene Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahreseinkommensteuer. Sie entspricht daher nicht zwingend der tatsächlichen Steuerbelastung des Kalenderjahres.

Welche Steuerklasse gilt bei einer Pension?

Für den Lohnsteuerabzug von Versorgungsbezügen gelten grundsätzlich dieselben Steuerklassen wie für laufenden Arbeitslohn.

Die Steuerklasse beeinflusst lediglich die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs. Sie verändert nicht die endgültige tarifliche Jahreseinkommensteuer.

Wer gleichzeitig mehrere Pensionen oder zusätzlich Arbeitslohn von unterschiedlichen Zahlstellen erhält, kann für das weitere Dienstverhältnis grundsätzlich in die Steuerklasse VI eingeordnet werden.

Bei Ehegatten und Lebenspartnern können die gewählten Lohnsteuerklassen beeinflussen, wie sich der Steuerabzug während des Jahres zwischen ihnen verteilt.

Müssen Pensionäre eine Steuererklärung abgeben?

Nicht jeder Pensionär ist allein wegen des Bezugs einer Pension zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Eine Erklärungspflicht kann nach § 46 EStG jedoch insbesondere bestehen, wenn:

  • neben der Pension weitere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden,
  • mehrere Pensionen oder Arbeitslöhne nebeneinander gezahlt werden,
  • eine Zahlung nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde,
  • Ehegatten bestimmte Steuerklassenkombinationen gewählt haben,
  • ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt wurde,
  • Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder
  • das Finanzamt zur Abgabe auffordert.

Besteht keine Pflichtveranlagung, kann eine freiwillige Einkommensteuererklärung sinnvoll sein. Das gilt beispielsweise, wenn hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.

Was gilt beim gleichzeitigen Bezug von Pension und Rente?

Bezieht eine Person gleichzeitig eine Pension und eine gesetzliche Rente, werden beide Leistungen nach unterschiedlichen Vorschriften erfasst:

  • Die Pension gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
  • Die gesetzliche Rente gehört grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften.
  • Für die Pension kann der Versorgungsfreibetrag gelten.
  • Für die gesetzliche Rente richtet sich der steuerpflichtige Anteil nach dem maßgeblichen Rentenbeginn.

Beide Einkünfte fließen grundsätzlich in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein.

Da die gesetzliche Rentenversicherung regelmäßig keine Lohnsteuer einbehält, kann es trotz des Lohnsteuerabzugs von der Pension zu einer Steuernachzahlung kommen. Das Finanzamt kann anschließend Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen.

Was gilt für Betriebsrenten?

Die steuerliche Behandlung einer Betriebsrente hängt vom Durchführungsweg ab.

Form der betrieblichen AltersversorgungTypische steuerliche Einordnung der Leistung
Direktzusage des früheren ArbeitgebersEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
UnterstützungskasseRegelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
DirektversicherungRegelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG
PensionskasseRegelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG
PensionsfondsRegelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG

Die genaue Besteuerung kann davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei, pauschal besteuert oder aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden.

Der Versorgungsfreibetrag gilt daher nicht automatisch für jede als „Betriebsrente“ bezeichnete Leistung.

Unterliegen Pensionen dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer?

Auf die Einkommensteuer kann zusätzlich Solidaritätszuschlag anfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kirchensteuer fällt grundsätzlich an, wenn der Pensionär Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Ihre Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und knüpft grundsätzlich an die Einkommensteuer an.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden regelmäßig bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die endgültige Höhe kann sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ändern.

Welche Besonderheiten gelten bei einem Wohnsitz im Ausland?

Pensionäre ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können mit deutschen Versorgungsbezügen beschränkt steuerpflichtig sein.

Ob und in welchem Umfang Deutschland die Pension besteuern darf, hängt insbesondere ab von:

  • der Art der Versorgung,
  • der Person des früheren Arbeitgebers,
  • dem deutschen Einkommensteuerrecht und
  • einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungsabkommen enthalten häufig unterschiedliche Regeln für private Ruhegehälter und Vergütungen aus einem früheren öffentlichen Dienst. Der konkrete Abkommenstext muss deshalb geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen zur Besteuerung der Pension

Sind Pensionen steuerpflichtig?

Ja. Beamtenpensionen und vergleichbare Versorgungsbezüge gehören grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Versorgungsfreibetrag, Zuschlag und Werbungskosten können den steuerpflichtigen Betrag mindern.

Werden Pensionen vollständig besteuert?

Pensionen werden grundsätzlich in voller Höhe als Einnahmen erfasst. Ein Teil kann jedoch durch den Versorgungsfreibetrag, dessen Zuschlag und abzugsfähige Werbungskosten steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag?

Die Höhe richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Maßgeblich sind ein gesetzlicher Prozentsatz, ein Höchstbetrag und ein zusätzlicher Zuschlag.

Gilt für Pensionäre der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Für Versorgungsbezüge gilt grundsätzlich nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sondern ein besonderer Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Höhere nachgewiesene Werbungskosten können an seine Stelle treten.

Wird von der Pension Lohnsteuer abgezogen?

Ja. Der Versorgungsträger behält grundsätzlich Lohnsteuer von der Pension ein und berücksichtigt dabei unter anderem Steuerklasse und Versorgungsfreibetrag.

Müssen Pensionäre immer eine Steuererklärung abgeben?

Nein. Eine Pflicht kann sich aber aus weiteren Einkünften, mehreren Versorgungsbezügen, der Steuerklasse oder anderen Veranlagungstatbeständen ergeben.

Kann eine Pension zu Steuernachzahlungen führen?

Ja. Eine Nachzahlung kann beispielsweise entstehen, wenn neben der Pension eine gesetzliche Rente, Vermietungseinkünfte oder weitere Versorgungsbezüge erzielt werden und hierfür während des Jahres zu wenig Steuer einbehalten wurde.

Werden Krankenversicherungsbeiträge abgezogen?

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Sie mindern nicht unmittelbar die Pensionseinkünfte, sondern das Einkommen bei der weiteren Steuerberechnung.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften für die Besteuerung von Pensionen sind insbesondere:

Fazit

Pensionen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Sie werden jedoch nicht ohne jede Entlastung vollständig besteuert.

Der jahrgangsabhängige Versorgungsfreibetrag, sein Zuschlag, Werbungskosten sowie abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können die steuerliche Belastung mindern. Bei zusätzlichen Renten oder anderen Einkünften sollte geprüft werden, ob eine Steuererklärung erforderlich ist und ob Nachzahlungen oder Vorauszahlungen entstehen können.