Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften.
Der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent.
Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag bestimmt. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag nicht.
Der Rentenfreibetrag ist nicht mit dem Grundfreibetrag oder dem Altersentlastungsbetrag zu verwechseln.
Ob tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und nicht allein von der Höhe der Bruttorente ab.
Die gesetzliche Rentenversicherung behält grundsätzlich keine Einkommensteuer von der laufenden Rente ein.
Dabei unterliegt nicht automatisch die gesamte Bruttorente der Einkommensteuer. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die Rente erstmals beginnt.
Aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Rentenanteil ergibt sich der steuerfreie Teil der Rente. Dieser wird allgemein als Rentenfreibetrag bezeichnet.
Von den steuerpflichtigen Renteneinnahmen können außerdem Werbungskosten abgezogen werden. Bei der weiteren Einkommensermittlung können insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein.
Welche Renten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung?
Die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG gilt insbesondere für Leistungen aus:
der gesetzlichen Rentenversicherung,
der landwirtschaftlichen Alterskasse,
berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
bestimmten privaten Basisrentenverträgen, auch Rürup-Renten genannt.
Diese Renten werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst, der für das Jahr des Rentenbeginns gilt.
Für andere Renten und Altersvorsorgeleistungen können abweichende Regelungen gelten. Dazu gehören insbesondere:
private Leibrenten,
Riester-Renten,
Direktversicherungen,
Pensionskassen,
Pensionsfonds und
Beamten- oder Werkspensionen.
Die Bezeichnung einer Leistung als „Rente“ reicht deshalb nicht aus, um ihre steuerliche Behandlung zu bestimmen. Entscheidend sind die Herkunft der Leistung und die gesetzliche Besteuerungsvorschrift.
Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
Bei der nachgelagerten Besteuerung werden die Beiträge zur Altersvorsorge während des Erwerbslebens steuerlich entlastet. Im Gegenzug unterliegen die späteren Rentenleistungen der Besteuerung.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde dieses System seit 2005 schrittweise eingeführt. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der gesetzliche Besteuerungsanteil.
Nach aktueller Rechtslage wird für Neurentner des Jahres 2058 erstmals ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht.
Das bedeutet nicht, dass Rentner ab diesem Zeitpunkt ihre gesamte Bruttorente ohne weitere Abzüge versteuern müssen. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Grundfreibetrag können weiterhin Einfluss auf die tatsächliche Steuer haben.
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil der Rente?
Der maßgebliche Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er gilt grundsätzlich für den gesamten Rentenbezug.
Jahr des Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
Anfänglich steuerfreier Anteil
bis 2005
50,0 Prozent
50,0 Prozent
2010
60,0 Prozent
40,0 Prozent
2015
70,0 Prozent
30,0 Prozent
2020
80,0 Prozent
20,0 Prozent
2021
81,0 Prozent
19,0 Prozent
2022
82,0 Prozent
18,0 Prozent
2023
82,5 Prozent
17,5 Prozent
2024
83,0 Prozent
17,0 Prozent
2025
83,5 Prozent
16,5 Prozent
2026
84,0 Prozent
16,0 Prozent
2027
84,5 Prozent
15,5 Prozent
2028
85,0 Prozent
15,0 Prozent
2029
85,5 Prozent
14,5 Prozent
2030
86,0 Prozent
14,0 Prozent
2058
100,0 Prozent
0,0 Prozent
Der anfänglich steuerfreie Prozentsatz ist nur für die Ermittlung des persönlichen Rentenfreibetrags maßgeblich. Er wird nicht in jedem Jahr erneut auf die jeweils aktuelle Rente angewendet.
Was ist der Rentenfreibetrag?
Der Rentenfreibetrag ist der steuerfreie Teil einer Rente, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.
Er ergibt sich aus der Differenz zwischen:
dem maßgeblichen Jahresbetrag der Rente und
dem mit dem Besteuerungsanteil berechneten steuerpflichtigen Betrag.
Der Rentenfreibetrag wird grundsätzlich anhand des Jahresbetrags in dem Kalenderjahr bestimmt, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Dadurch liegt regelmäßig ein vollständiges Rentenbezugsjahr zugrunde.
Der so ermittelte Eurobetrag gilt grundsätzlich für die gesamte weitere Laufzeit der Rente. Der ursprünglich steuerfreie Prozentsatz wird also in einen persönlichen festen Freibetrag umgewandelt.
Wo ist der Rentenfreibetrag geregelt?
Der Rentenfreibetrag ergibt sich unmittelbar aus § 22 EStG.
§ 24a EStG regelt dagegen den Altersentlastungsbetrag. Dieser ist vom Rentenfreibetrag zu unterscheiden und wird gerade nicht für Leibrenten berücksichtigt, die nach § 22 EStG mit ihrem Besteuerungsanteil erfasst werden.
Auch der Grundfreibetrag ist ein anderer steuerlicher Begriff. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs und gilt erst bei der Berechnung der Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen.
Beispiel für die Besteuerung einer gesetzlichen Rente
Eine Person geht im Jahr 2026 in den Ruhestand. Der Besteuerungsanteil für diesen Rentnerjahrgang beträgt 84 Prozent.
Im ersten vollständigen Kalenderjahr nach Rentenbeginn beträgt die Jahresbruttorente vereinfachend 24.000 Euro. Regelmäßige Rentenanpassungen und andere Besonderheiten bleiben unberücksichtigt.
Der steuerpflichtige und der steuerfreie Anteil berechnen sich wie folgt:
Berechnung
Betrag
Jahresbruttorente
24.000 Euro
Steuerpflichtiger Anteil: 84 Prozent
20.160 Euro
Persönlicher Rentenfreibetrag: 16 Prozent
3.840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag
102 Euro
Einkünfte aus der Rente
20.058 Euro
Die Einkünfte aus der Rente von 20.058 Euro sind noch nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen.
Bei der weiteren Berechnung können insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sein. Erst auf das anschließend ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet.
Was passiert bei einer Rentenerhöhung?
Regelmäßige Rentenanpassungen führen grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des persönlichen Rentenfreibetrags.
Beispiel:
Jahresrente im maßgeblichen Feststellungsjahr: 24.000 Euro,
persönlicher Rentenfreibetrag: 3.840 Euro,
spätere Jahresrente nach regelmäßigen Anpassungen: 26.000 Euro.
Der Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich bei 3.840 Euro. Vor Werbungskosten beträgt der steuerpflichtige Rentenbetrag daher:
26.000 Euro – 3.840 Euro = 22.160 Euro
Regelmäßige Rentenerhöhungen werden dadurch grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.
Bei anderen Veränderungen der Rente kann eine Neuberechnung erforderlich sein. Das betrifft beispielsweise Änderungen, die nicht lediglich auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen.
Was gilt im ersten Rentenjahr?
Beginnt die Rente während eines Kalenderjahres, wird der Besteuerungsanteil zunächst auf die im ersten Jahr tatsächlich erhaltene Rente angewendet.
Der dauerhaft steuerfreie Eurobetrag wird grundsätzlich aus dem Jahresbetrag des folgenden Kalenderjahres ermittelt. Dieses Jahr stellt regelmäßig das erste volle Rentenbezugsjahr dar.
Ein Rentenbeginn im Dezember führt deshalb im ersten Jahr nur zu einem geringen Rentenbetrag. Dieser Teiljahresbetrag wird nicht einfach auf zwölf Monate hochgerechnet, um den endgültigen Rentenfreibetrag festzulegen.
Welcher Werbungskosten-Pauschbetrag gilt?
Für Renteneinkünfte gilt nach § 9a EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Kalenderjahr.
Der Pauschbetrag wird berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Als Werbungskosten können beispielsweise in Betracht kommen:
Kosten einer Rentenberatung mit unmittelbarem Bezug zur steuerpflichtigen Rente,
Rechtsberatungskosten in einem Rentenstreit,
Gewerkschaftsbeiträge oder
andere unmittelbar mit dem Rentenbezug zusammenhängende Aufwendungen.
Allgemeine Kontoführungsgebühren sind nicht automatisch oder unbegrenzt abziehbar. Ein Abzug setzt einen steuerlich anzuerkennenden Zusammenhang mit den Renteneinkünften voraus.
Können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden?
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise privaten Pflege-Pflichtversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Sie mindern nicht unmittelbar die Renteneinnahmen, sondern werden bei der späteren Ermittlung des Einkommens abgezogen.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
selbst getragene Beiträge,
Beitragszuschüsse des Rentenversicherungsträgers,
Beitragserstattungen und
Beitragsrückzahlungen.
Die übermittelten Beiträge werden regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet.
Welche weiteren Ausgaben können die Steuer mindern?
Abhängig von den persönlichen Verhältnissen können insbesondere folgende Beträge abzugsfähig sein:
Spenden,
Kirchensteuer,
außergewöhnliche Belastungen,
behinderungsbedingte Pauschbeträge,
Pflegekosten,
Krankheitskosten,
Unterhaltsleistungen,
haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen.
Einige Positionen mindern das Einkommen, andere unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer. Außerdem gelten jeweils besondere Voraussetzungen, Höchstbeträge oder Eigenanteile.
Wann müssen Rentner Einkommensteuer zahlen?
Einkommensteuer fällt an, wenn das zu versteuernde Einkommen den maßgeblichen Grundfreibetrag übersteigt und sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs eine Steuer ergibt.
Für das zu versteuernde Einkommen sind sämtliche steuerlich relevanten Einkünfte einzubeziehen. Dazu können neben der Rente beispielsweise gehören:
Arbeitslohn,
Pensionen,
Betriebsrenten,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Mieteinnahmen und
steuerpflichtige Kapitalerträge.
Der Bruttobetrag der gesetzlichen Rente allein zeigt deshalb nicht, ob eine Einkommensteuer entsteht.
Bei Ehegatten und Lebenspartnern hängt die Steuer zusätzlich davon ab, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung erfolgt und welche Einkünfte beide Personen beziehen.
Welche Bedeutung hat der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum von der Einkommensteuer frei. Er ist in den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG eingebaut.
Er wird nicht unmittelbar von der Bruttorente abgezogen und ist nicht mit dem persönlichen Rentenfreibetrag identisch.
Rentenfreibetrag
Grundfreibetrag
Ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns
Gilt im Rahmen des Einkommensteuertarifs
Wird grundsätzlich als persönlicher Eurobetrag festgeschrieben
Wird regelmäßig gesetzlich angepasst
Mindert die steuerpflichtigen Renteneinnahmen
Führt bis zu seiner Höhe zu keiner tariflichen Einkommensteuer
Betrifft die jeweilige Rente
Bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen
Ein Rentner kann sowohl einen persönlichen Rentenfreibetrag als auch die Wirkung des Grundfreibetrags erhalten.
Wird von der gesetzlichen Rente automatisch Steuer einbehalten?
Die gesetzliche Rentenversicherung behält von der laufenden Rente grundsätzlich keine Lohn- oder Einkommensteuer ein.
Das unterscheidet die gesetzliche Rente von einer Beamten- oder Werkspension, bei der regelmäßig ein Lohnsteuerabzug erfolgt.
Ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Steuerschuld, kann das Finanzamt neben einer Abschlusszahlung auch vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Folgejahre festsetzen.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die von der Rentenzahlung einbehalten werden, sind keine Einkommensteuer.
Übermittelt die Rentenversicherung Daten an das Finanzamt?
Die Rentenversicherungsträger und andere Versorgungseinrichtungen übermitteln nach § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung.
Gemeldet werden insbesondere:
die Höhe der Rentenleistungen,
Beginn und Ende des Rentenbezugs,
bestimmte Rentenanpassungsbeträge,
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und
Zuschüsse zu diesen Beiträgen.
Die Rentenbezugsmitteilung ersetzt eine erforderliche Einkommensteuererklärung nicht.
Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung ist erforderlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung erfüllt sind.
Ob eine Pflicht besteht, hängt insbesondere ab von:
dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
dem zu versteuernden Einkommen,
weiteren Einkünften neben der Rente,
einem zusätzlichen Arbeitslohn oder einer Pension,
steuerpflichtigen ausländischen Einkünften und
einer Aufforderung des Finanzamts.
Die Bruttorente muss daher nicht lediglich mit dem Grundfreibetrag verglichen werden. Zunächst sind der steuerpflichtige Rentenanteil und die abzugsfähigen Aufwendungen zu bestimmen.
Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann eine freiwillige Steuererklärung sinnvoll sein, beispielsweise wenn anrechenbare Steuerabzugsbeträge oder hohe Aufwendungen geltend gemacht werden können.
Welche Anlage gilt in der Steuererklärung?
Gesetzliche Renten und vergleichbare inländische Leibrenten werden grundsätzlich in der Anlage R erklärt.
Für andere Altersvorsorgeleistungen oder ausländische Renten können zusätzliche Anlagen erforderlich sein. Abhängig von der Art der Leistung kommen insbesondere besondere Bereiche für:
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersversorgung sowie
ausländische Renten
in Betracht.
Viele Daten werden bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Rentner sollten die gemeldeten Beträge dennoch anhand ihrer Rentenbezugsmitteilungen und Bescheinigungen prüfen.
Wie werden private Renten besteuert?
Bestimmte private Leibrenten, die nicht zur Basisversorgung gehören, werden grundsätzlich nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.
Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich regelmäßig nach dem vollendeten Lebensalter bei Beginn der Rente. Beginnt eine lebenslange private Rente beispielsweise im Alter von 67 Jahren, sieht die Tabelle des § 22 EStG grundsätzlich einen Ertragsanteil von 17 Prozent vor.
Davon zu unterscheiden sind insbesondere:
Basisrenten, die der nachgelagerten Kohortenbesteuerung unterliegen,
Riester-Renten und
Leistungen aus steuerlich geförderten betrieblichen Versorgungseinrichtungen.
Die konkrete Besteuerung hängt von der Vertragsart und der steuerlichen Behandlung der Beiträge während der Ansparphase ab.
Rente und Pension: Was ist der Unterschied?
Gesetzliche Rente
Pension
Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG
Regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns
Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns
Persönlicher Rentenfreibetrag
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag
Grundsätzlich kein laufender Steuerabzug
Grundsätzlich Lohnsteuerabzug
Anlage R
Regelmäßig Anlage N
Bezieht eine Person sowohl Rente als auch Pension, werden beide Leistungen nach ihren jeweiligen Vorschriften besteuert und anschließend bei der Einkommensermittlung zusammengeführt.
Was gilt bei einer Rente aus dem Ausland?
Bei einer ausländischen Rente sind sowohl das deutsche Einkommensteuerrecht als auch ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
Entscheidend sind insbesondere:
der Wohnsitz des Rentenempfängers,
der Staat und die Einrichtung, aus der die Rente stammt,
die Art der früheren Tätigkeit,
die rechtliche Ausgestaltung der Versorgung und
die Zuweisung des Besteuerungsrechts im jeweiligen DBA.
Eine ausländische Rente wird nicht automatisch genauso besteuert wie eine deutsche gesetzliche Rente. Selbst wenn ein DBA die Rente von der deutschen Besteuerung freistellt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen den Steuersatz für andere deutsche Einkünfte beeinflussen.
Häufig gestellte Fragen zur Besteuerung der Rente
Sind gesetzliche Renten steuerpflichtig?
Ja. Gesetzliche Renten unterliegen grundsätzlich mit dem für das Jahr des Rentenbeginns geltenden Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Ob tatsächlich Steuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil 84 Prozent. Der anfänglich steuerfreie Anteil beträgt 16 Prozent.
Bleibt der Rentenfreibetrag immer gleich?
Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich als fester Eurobetrag bestimmt und bleibt bei regelmäßigen Rentenanpassungen unverändert. Bei anderen Änderungen der Rentenhöhe kann eine Anpassung erforderlich sein.
Ist der Rentenfreibetrag in § 24a EStG geregelt?
Nein. Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus § 22 EStG. § 24a EStG regelt den davon zu unterscheidenden Altersentlastungsbetrag.
Werden Rentenerhöhungen vollständig besteuert?
Regelmäßige Rentenerhöhungen steigern den persönlichen Rentenfreibetrag grundsätzlich nicht. Sie erhöhen daher regelmäßig in voller Höhe den steuerpflichtigen Teil der Rente.
Muss jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Die Erklärungspflicht hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, den abzugsfähigen Aufwendungen, weiteren Einkünften und anderen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Zieht die Rentenversicherung Einkommensteuer ab?
Nein. Von gesetzlichen Renten wird grundsätzlich keine laufende Einkommensteuer einbehalten. Das Finanzamt kann jedoch nach einer Veranlagung Vorauszahlungen festsetzen.
Welche Werbungskosten werden berücksichtigt?
Ohne Nachweis höherer Aufwendungen wird für Renteneinkünfte ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt.
Wann sind Renten vollständig steuerpflichtig?
Nach aktueller Gesetzeslage beträgt der Besteuerungsanteil für Neurentner des Jahres 2058 erstmals 100 Prozent. Persönliche Abzüge und der Grundfreibetrag können dennoch dazu führen, dass nicht auf die gesamte Bruttorente Einkommensteuer zu zahlen ist.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften für die Besteuerung der Rente sind insbesondere:
§ 22 EStG – sonstige Einkünfte und Rentenbesteuerung
Die Besteuerung der gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Aus dem jeweiligen Besteuerungsanteil wird ein persönlicher Rentenfreibetrag als grundsätzlich fester Eurobetrag abgeleitet.
Ob ein Rentner tatsächlich Einkommensteuer zahlen muss, lässt sich nicht allein aus der Bruttorente ableiten. Maßgeblich sind das gesamte zu versteuernde Einkommen, die Versicherungsbeiträge, weitere Abzüge und gegebenenfalls zusätzliche Einkünfte.
Wenn’s komplex wird, kommt er richtig in Fahrt: Dennis ist nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Kanzlei, sondern auch Kopf und Herz hinter DBTax.
Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Seine Leidenschaft? Probleme knacken. Am liebsten dort, wo andere nicht weiterwissen – ob bei komplexen steuerlichen Fragestellungen, betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder kniffligen Nachfolgelösungen. Dennis verbindet analytische Tiefe mit praxisnaher Beratung und denkt dabei nicht nur in Zahlen, sondern immer auch an die Menschen dahinter.
Als Kanzleigründer hat er nicht nur Strukturen aufgebaut, sondern auch ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen, Eigenverantwortung und einem modernen Beratungsverständnis basiert. Immer mit einem offenen Ohr, klarer Kommunikation und dem Blick für das Machbare.
Privat zieht es ihn regelmäßig in die Ferne – zusammen mit seiner Frau Rebecca und Sohn Mika erkundet er leidenschaftlich gern exotische Ecken der Welt. Trotz Fernweh bleibt er tief verwurzelt: Als eingefleischter MSV-Fan schlägt sein Herz für den Fußball – und für das Ehrenamt. Seit 2024 engagiert er sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seines Herzensvereins, dem er seit Kindertagen verbunden ist.
Fachlich scharf, menschlich nahbar, strategisch denkend – Dennis Baaten ist nicht nur Steuerberater, sondern Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis, Kanzlei und Mandant, Mensch und Zahlenwelt.
Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
Als Fachassistent Lohn & Gehalt kennt er jeden Spielzug im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abrechnungssystem. Sein Spezialgebiet: Lohnoptimierung – das bedeutet: Mehr Netto für die Mitarbeiter, weniger Belastung für den Arbeitgeber und ein zufriedenes Team auf beiden Seiten.
Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.