Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn eine Aufwendung objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb dienen soll.
Betriebsausgaben sind nach § 4 Absatz 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die Aufwendung muss weder notwendig noch erfolgreich oder wirtschaftlich zweckmäßig sein.
Private Aufwendungen der Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen kann eine Aufteilung zulässig sein, wenn sich die betrieblichen und privaten Anteile nach objektiven Kriterien trennen lassen.
Auch eine betrieblich veranlasste Aufwendung kann aufgrund eines besonderen gesetzlichen Abzugsverbots vollständig oder teilweise nicht abziehbar sein.
Der Steuerpflichtige muss die betriebliche Veranlassung und die Höhe der Aufwendungen grundsätzlich nachweisen.
Was bedeutet betriebliche Veranlassung?
Eine betriebliche Veranlassung besteht, wenn eine Aufwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht.
Die gesetzliche Grundlage enthält § 4 Absatz 4 EStG. Danach sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Ob dieser Zusammenhang besteht, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche Verwendung, der Anlass der Aufwendung und die Beziehung zum Betrieb von Bedeutung.
Eine Ausgabe ist nicht erst dann betrieblich veranlasst, wenn sie unmittelbar einen Umsatz erzeugt. Auch Aufwendungen zur Vorbereitung, Sicherung, Organisation oder Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit können Betriebsausgaben sein.
Welche Voraussetzungen hat die betriebliche Veranlassung?
Für eine betriebliche Veranlassung sind insbesondere folgende Merkmale von Bedeutung:
Es liegt eine tatsächliche Aufwendung oder ein betrieblicher Aufwand vor.
Zwischen der Aufwendung und dem Betrieb besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang.
Die Aufwendung ist nicht ausschließlich durch die private Lebensführung veranlasst.
Der betriebliche Zusammenhang kann anhand objektiver Umstände festgestellt werden.
Es greift kein vollständiges steuerliches Abzugsverbot ein.
Die Bezeichnung auf einer Rechnung oder die Zahlung vom Geschäftskonto entscheidet nicht allein über die steuerliche Einordnung. Maßgeblich sind der tatsächliche Anlass und die Verwendung der bezogenen Leistung.
Muss eine Betriebsausgabe notwendig oder erfolgreich sein?
Nein. Das Finanzamt darf den Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nicht allein deshalb ablehnen, weil eine Aufwendung:
nicht zwingend erforderlich war,
wirtschaftlich unzweckmäßig erscheint,
ungewöhnlich hoch ist,
nicht zum erhofften Erfolg geführt hat oder
auf einer unternehmerischen Fehlentscheidung beruht.
Die Entscheidung, welche betrieblichen Aufwendungen zweckmäßig sind, obliegt grundsätzlich dem Unternehmer.
Die Höhe oder Ungewöhnlichkeit einer Ausgabe kann allerdings Anlass für eine nähere Prüfung geben. Außerdem bestehen für bestimmte Aufwendungen gesetzliche Abzugsbeschränkungen, beispielsweise für Geschenke oder Bewirtungen.
Welche Aufwendungen sind typischerweise betrieblich veranlasst?
Zu den typischen betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören beispielsweise:
Wareneinkäufe,
Löhne und Gehälter,
Miete für Geschäftsräume,
betriebliche Versicherungen,
Kosten für Werbung und Marketing,
Gebühren für geschäftliche Software,
betriebliche Telefon- und Internetkosten,
Fahrt- und Reisekosten zu Kunden,
Fortbildungskosten mit Bezug zur betrieblichen Tätigkeit,
Beratungskosten für betriebliche Angelegenheiten,
Finanzierungskosten betrieblicher Investitionen und
Reparaturen an betrieblichen Wirtschaftsgütern.
Ob und in welcher Höhe ein steuerlicher Abzug möglich ist, muss für jede Aufwendung gesondert geprüft werden.
Können auch erfolglose Aufwendungen Betriebsausgaben sein?
Ja. Eine betriebliche Veranlassung setzt nicht voraus, dass die Aufwendung zu Einnahmen oder einem wirtschaftlichen Erfolg führt.
Beispiele sind:
Kosten für eine erfolglose Auftragsbewerbung,
Planungskosten für ein später aufgegebenes Projekt,
Beratungsaufwendungen für eine nicht umgesetzte Investition,
Forderungsausfälle aus betrieblichen Lieferungen und
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Geschäft.
Der betriebliche Zusammenhang muss im Zeitpunkt der Aufwendung bestanden haben. Eine nachträgliche Erfolglosigkeit beseitigt ihn grundsätzlich nicht.
Können vor der Betriebseröffnung Betriebsausgaben entstehen?
Aufwendungen können bereits vor der eigentlichen Betriebseröffnung betrieblich veranlasst sein. Man spricht dann von vorweggenommenen Betriebsausgaben.
Dazu können beispielsweise gehören:
Beratungskosten für die Gründung,
Marktanalysen,
Fortbildungen zur Vorbereitung der Tätigkeit,
Reisekosten zu potenziellen Geschäftspartnern und
Kosten für die Suche nach geeigneten Geschäftsräumen.
Erforderlich ist ein ausreichend konkreter Zusammenhang mit der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit. Bloße allgemeine Überlegungen oder eine noch unbestimmte Erwerbsabsicht genügen regelmäßig nicht.
Wird der Betrieb später nicht eröffnet, können die Aufwendungen dennoch abziehbar sein, wenn eine ernsthafte und hinreichend konkretisierte Gründungsabsicht nachgewiesen wird.
Können nach der Betriebsaufgabe noch Betriebsausgaben entstehen?
Auch nach Beendigung eines Betriebs können nachträgliche Betriebsausgaben anfallen.
Beispiele sind:
Zinsen auf fortbestehende betriebliche Verbindlichkeiten,
Prozesskosten aus früheren betrieblichen Rechtsverhältnissen,
nachträgliche Beratungskosten oder
Schadensersatzleistungen aufgrund der früheren betrieblichen Tätigkeit.
Entscheidend ist, dass die Aufwendungen weiterhin wirtschaftlich durch den ehemaligen Betrieb veranlasst sind.
Was sind gemischt veranlasste Aufwendungen?
Gemischt veranlasste Aufwendungen dienen sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken.
Typische Beispiele sind:
eine Reise mit geschäftlichen und privaten Abschnitten,
ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Fahrzeug,
Telefon- und Internetanschlüsse,
ein teilweise betrieblich genutzter Computer oder
eine Veranstaltung mit geschäftlichen und privaten Gästen.
Gemischte Aufwendungen sind nicht automatisch vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Wann können gemischte Aufwendungen aufgeteilt werden?
Eine Aufteilung ist grundsätzlich möglich, wenn:
ein betrieblicher und ein privater Veranlassungsbeitrag bestehen,
beide Anteile jeweils nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind und
ein objektiver, nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab vorhanden ist.
Mögliche Aufteilungsmaßstäbe sind beispielsweise:
Nutzungszeiten,
gefahrene Kilometer,
Reisetage,
Flächenanteile,
Teilnehmerzahlen oder
konkret zugeordnete Einzelkosten.
Lässt sich der betriebliche Anteil nicht anhand objektiver Kriterien feststellen und sind die Veranlassungsbeiträge untrennbar miteinander verbunden, kann der Abzug insgesamt ausgeschlossen sein.
Beispiel für gemischte betriebliche Veranlassung
Eine Unternehmerin unternimmt eine zehntägige Reise. An sechs Tagen nimmt sie an nachweislich betrieblichen Terminen teil. Vier Tage nutzt sie ausschließlich privat.
Lassen sich die Reiseabschnitte klar trennen, können insbesondere die eindeutig betrieblichen Übernachtungs- und Veranstaltungskosten als Betriebsausgaben abziehbar sein.
Gemeinsame Kosten, etwa die Beförderung zum Reiseziel, können bei gleichgewichtigen betrieblichen und privaten Ursachen nach einem sachgerechten Maßstab aufzuteilen sein.
Wäre der betriebliche Anlass lediglich von untergeordneter Bedeutung, könnte ein Abzug der gemeinsamen Reisekosten ausscheiden.
Wann sind private Aufwendungen nicht abziehbar?
Nach § 12 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich nicht von den Einkünften abgezogen werden. Das gilt auch, wenn sie zugleich den Beruf oder die betriebliche Stellung fördern.
Typische private Aufwendungen sind:
normale Kleidung,
private Wohnkosten,
Lebensmittel,
allgemeine Gesundheitskosten,
private Urlaubsreisen und
Aufwendungen für private Feiern.
Ein beruflicher Vorteil allein macht eine private Ausgabe nicht zur Betriebsausgabe. Ein Unternehmer kann beispielsweise auch dann keine gewöhnliche Kleidung abziehen, wenn er sie ausschließlich bei geschäftlichen Terminen trägt.
Wann reicht die betriebliche Veranlassung nicht für einen Steuerabzug?
Eine betriebliche Veranlassung ist eine notwendige, aber nicht immer hinreichende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
§ 4 Absatz 5 EStG schließt oder begrenzt den Abzug bestimmter betrieblich veranlasster Aufwendungen. Dazu können insbesondere gehören:
Geschenke an Nichtarbeitnehmer,
Bewirtungsaufwendungen,
Aufwendungen für Gästehäuser,
Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten,
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie
andere gesetzlich bezeichnete Aufwendungen.
Außerdem können besondere Aufzeichnungs- und Nachweispflichten gelten. Eine Ausgabe kann daher betrieblich veranlasst, aber steuerlich dennoch nur teilweise oder überhaupt nicht abziehbar sein.
Was gilt bei unangemessenen Aufwendungen?
Aufwendungen, welche die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, können trotz betrieblicher Veranlassung vom Abzug ausgeschlossen sein, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind.
Für die Beurteilung können insbesondere relevant sein:
Größe und Umsatz des Unternehmens,
Bedeutung der Ausgabe für den Geschäftserfolg,
Üblichkeit in der Branche,
persönlicher oder repräsentativer Charakter und
Verhältnis zwischen Aufwand und betrieblichem Nutzen.
Eine hohe Ausgabe ist nicht allein wegen ihres Betrags unangemessen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Wie lässt sich die betriebliche Veranlassung nachweisen?
Der Steuerpflichtige trägt grundsätzlich die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen. Deshalb sollten Anlass und Umfang einer betrieblichen Ausgabe nachvollziehbar dokumentiert werden.
Geeignete Nachweise sind insbesondere:
ordnungsgemäße Rechnungen,
Verträge und Bestellungen,
Zahlungsbelege,
Teilnehmer- und Gästelisten,
Bewirtungsbelege,
Fahrtenbücher,
Reisekostenabrechnungen,
Terminkalender,
Gesprächsnotizen und
schriftliche Erläuterungen zum betrieblichen Zweck.
Je stärker eine Aufwendung die private Lebensführung berührt, desto wichtiger ist eine zeitnahe und konkrete Dokumentation.
Eine Zahlung über das Geschäftskonto beweist für sich allein keine betriebliche Veranlassung. Umgekehrt kann auch eine zunächst privat bezahlte Ausgabe betrieblich veranlasst sein, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang nachgewiesen wird.
Betriebliche Veranlassung bei Angehörigenverträgen
Verträge mit Ehegatten, Kindern oder anderen nahen Angehörigen können betrieblich veranlasst sein. Sie werden steuerlich jedoch besonders geprüft.
Für die Anerkennung ist regelmäßig wichtig, dass:
die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist,
ihr Inhalt klar und eindeutig festgelegt wurde,
sie tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und
ihre Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten.
Unübliche Zahlungen oder nicht vollzogene Vereinbarungen können darauf hindeuten, dass private Gründe und nicht der Betrieb ausschlaggebend waren.
Was gilt bei Zahlungen einer GmbH an Gesellschafter?
Bei einer Kapitalgesellschaft ist zwischen betrieblicher Veranlassung und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zu unterscheiden.
Gewährt eine GmbH einem Gesellschafter einen Vorteil, den sie einem fremden Dritten unter vergleichbaren Umständen nicht eingeräumt hätte, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Die Zahlung mindert das steuerliche Einkommen der GmbH dann grundsätzlich nicht, auch wenn sie in der Buchführung als Aufwand erfasst wurde.
Besondere Bedeutung hat der Fremdvergleich beispielsweise bei:
Geschäftsführergehältern,
Tantiemen,
Darlehen,
Mietverträgen,
Fahrzeugüberlassungen und
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.
Betriebliche Veranlassung und Werbungskosten
Der Begriff der betrieblichen Veranlassung betrifft Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften:
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und
selbständige Arbeit.
Bei Arbeitnehmern, Vermietern und anderen Überschusseinkünften wird dagegen geprüft, ob Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Diese Aufwendungen heißen nach § 9 EStG Werbungskosten.
Betriebsausgaben
Werbungskosten
Bei Gewinneinkünften
Bei Überschusseinkünften
Betriebliche Veranlassung
Berufliche oder einkunftsbezogene Veranlassung
§ 4 Absatz 4 EStG
§ 9 Absatz 1 EStG
Mindern den steuerlichen Gewinn
Mindern die Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart
Beide Begriffe beruhen auf einem ähnlichen Veranlassungsprinzip, sind aber unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet.
Betriebliche Veranlassung und Vorsteuerabzug
Die ertragsteuerliche betriebliche Veranlassung führt nicht automatisch zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug richtet sich eigenständig nach § 15 UStG. Er setzt unter anderem voraus, dass:
der Leistungsempfänger Unternehmer ist,
die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde,
eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und
kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug eingreift.
Bei gemischt unternehmerisch und privat genutzten Gegenständen gelten besondere umsatzsteuerliche Zuordnungs- und Aufteilungsregeln.
Die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung können deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Häufig gestellte Fragen zur betrieblichen Veranlassung
Wann liegt eine betriebliche Veranlassung vor?
Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn eine Aufwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Maßgeblich sind Anlass, Zweck und tatsächliche Verwendung.
Muss eine Ausgabe für den Betrieb notwendig sein?
Nein. Eine Aufwendung kann auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn sie nicht notwendig, wirtschaftlich sinnvoll oder erfolgreich war.
Sind betrieblich veranlasste Ausgaben immer vollständig abziehbar?
Nein. Gesetzliche Abzugsverbote und -beschränkungen können den Betriebsausgabenabzug trotz betrieblicher Veranlassung ausschließen oder begrenzen.
Können private und betriebliche Kosten aufgeteilt werden?
Eine Aufteilung ist grundsätzlich möglich, wenn sich die betrieblichen und privaten Anteile anhand eines objektiven Maßstabs zuverlässig trennen lassen.
Was passiert, wenn keine zuverlässige Aufteilung möglich ist?
Sind betriebliche und private Gründe untrennbar miteinander verbunden und ist keine sachgerechte Aufteilung möglich, kann der gesamte Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein.
Sind erfolglose Ausgaben steuerlich abziehbar?
Ja. Der wirtschaftliche Erfolg ist grundsätzlich keine Voraussetzung. Entscheidend ist, ob die Ausgabe im Zeitpunkt ihrer Entstehung betrieblich veranlasst war.
Wer muss die betriebliche Veranlassung nachweisen?
Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen und damit auch den betrieblichen Zusammenhang sowie die Höhe der Aufwendungen nachweisen.
Führt die betriebliche Veranlassung automatisch zum Vorsteuerabzug?
Nein. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den eigenständigen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit der betrieblichen Veranlassung sind insbesondere:
Eine Aufwendung ist betrieblich veranlasst, wenn sie nach einer Gesamtwürdigung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und wirtschaftlicher Erfolg sind dafür grundsätzlich nicht entscheidend.
Der Betriebsausgabenabzug kann dennoch an einer privaten Mitveranlassung, einem fehlenden Nachweis oder einem besonderen gesetzlichen Abzugsverbot scheitern. Bei gemischten Aufwendungen kommt es insbesondere darauf an, ob sich der betriebliche Anteil anhand objektiver Kriterien zuverlässig bestimmen lässt.
Wenn’s komplex wird, kommt er richtig in Fahrt: Dennis ist nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Kanzlei, sondern auch Kopf und Herz hinter DBTax.
Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Seine Leidenschaft? Probleme knacken. Am liebsten dort, wo andere nicht weiterwissen – ob bei komplexen steuerlichen Fragestellungen, betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder kniffligen Nachfolgelösungen. Dennis verbindet analytische Tiefe mit praxisnaher Beratung und denkt dabei nicht nur in Zahlen, sondern immer auch an die Menschen dahinter.
Als Kanzleigründer hat er nicht nur Strukturen aufgebaut, sondern auch ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen, Eigenverantwortung und einem modernen Beratungsverständnis basiert. Immer mit einem offenen Ohr, klarer Kommunikation und dem Blick für das Machbare.
Privat zieht es ihn regelmäßig in die Ferne – zusammen mit seiner Frau Rebecca und Sohn Mika erkundet er leidenschaftlich gern exotische Ecken der Welt. Trotz Fernweh bleibt er tief verwurzelt: Als eingefleischter MSV-Fan schlägt sein Herz für den Fußball – und für das Ehrenamt. Seit 2024 engagiert er sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seines Herzensvereins, dem er seit Kindertagen verbunden ist.
Fachlich scharf, menschlich nahbar, strategisch denkend – Dennis Baaten ist nicht nur Steuerberater, sondern Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis, Kanzlei und Mandant, Mensch und Zahlenwelt.
Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
Als Fachassistent Lohn & Gehalt kennt er jeden Spielzug im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abrechnungssystem. Sein Spezialgebiet: Lohnoptimierung – das bedeutet: Mehr Netto für die Mitarbeiter, weniger Belastung für den Arbeitgeber und ein zufriedenes Team auf beiden Seiten.
Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.