Das Wichtigste in Kürze
Die Finanzbehörde ermittelt steuerlich erhebliche Sachverhalte grundsätzlich von Amts wegen.
Steuerpflichtige müssen dabei mitwirken, erhebliche Tatsachen vollständig offenlegen und bekannte Beweismittel angeben.
Als Beweismittel kommen insbesondere Auskünfte, Urkunden, Zeugen, Sachverständige und der Augenschein in Betracht.
Das Finanzamt muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände berücksichtigen.
Bleibt ein Sachverhalt ungeklärt, entscheidet die objektive Feststellungslast darüber, wer die nachteiligen Folgen trägt.
Verletzte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten können zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen.
Was sind Beweismittel im Steuerrecht?
Beweismittel dienen dazu, steuerlich erhebliche Tatsachen festzustellen. Dazu gehören beispielsweise die Höhe von Einnahmen und Ausgaben, die betriebliche Veranlassung einer Zahlung oder der tatsächliche Inhalt eines Vertragsverhältnisses.
Nach § 88 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang ihrer Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls und muss auch die für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände berücksichtigen.
Die Beteiligten sind nach § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen insbesondere erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und ihnen bekannte Beweismittel angeben.
Welche Beweismittel darf das Finanzamt verwenden?
Die Finanzbehörde kann sich nach § 92 AO der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
Das Gesetz nennt insbesondere:
- Auskünfte der Beteiligten und anderer Personen,
- Sachverständigengutachten,
- Urkunden und Akten sowie
- den Augenschein.
In der Praxis gehören hierzu unter anderem Rechnungen, Verträge, Kontoauszüge, Buchführungsdaten, E-Mails, Zeugenaussagen, Registerauszüge und Gutachten.
Welche Bedeutung haben Belege und Buchführung?
Belege und Aufzeichnungen sind besonders wichtig, wenn Betriebsausgaben, Werbungskosten oder andere steuermindernde Tatsachen geltend gemacht werden.
Typische Nachweise sind:
- Rechnungen und Quittungen,
- Konto- und Zahlungsbelege,
- Verträge und Korrespondenz,
- Fahrtenbücher und Reisekostenunterlagen,
- Kassenaufzeichnungen,
- elektronische Buchführungsdaten sowie
- Inventare und Jahresabschlüsse.
Eine formell ordnungsmäßige Buchführung hat grundsätzlich eine erhöhte Beweiskraft. Bestehen begründete Zweifel an ihrer sachlichen Richtigkeit oder weist sie erhebliche formelle Mängel auf, kann das Finanzamt weitere Ermittlungen durchführen und gegebenenfalls Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Ein Beleg beweist dabei nicht automatisch, dass der dokumentierte Vorgang tatsächlich wie angegeben stattgefunden hat. Entscheidend ist stets die Würdigung aller Umstände.
Können Zeugen und Sachverständige eingesetzt werden?
Zeugen können Wahrnehmungen zu konkreten Tatsachen schildern. Sie kommen beispielsweise bei mündlichen Vereinbarungen, tatsächlichen Arbeitsleistungen oder der Durchführung eines Geschäfts in Betracht.
Sachverständige unterstützen die Finanzbehörde oder das Finanzgericht bei Fragen, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Gutachten können insbesondere bei der Bewertung von Immobilien, Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen bedeutsam sein.
Die rechtliche Beurteilung bleibt jedoch Aufgabe der Finanzbehörde beziehungsweise des Gerichts. Ein Gutachten bindet die entscheidende Stelle grundsätzlich nicht.
Wer trägt die Beweislast?
Im Besteuerungsverfahren ermittelt zunächst die Finanzbehörde den Sachverhalt. Eine starre subjektive Beweislast wie im Zivilprozess besteht daher grundsätzlich nicht.
Kann eine entscheidungserhebliche Tatsache trotz Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht festgestellt werden, greift die objektive Feststellungslast.
Vereinfacht gilt:
- Das Finanzamt trägt grundsätzlich das Risiko für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen.
- Der Steuerpflichtige trägt grundsätzlich das Risiko für steuerbefreiende und steuermindernde Tatsachen.
Diese Verteilung kann durch gesetzliche Vermutungen, besondere Nachweispflichten oder eine Verletzung der Mitwirkungspflichten beeinflusst werden. Bei Auslandssachverhalten gelten nach § 90 Absatz 2 AO zudem erweiterte Mitwirkungspflichten.
Wie werden Beweismittel gewürdigt?
Die Finanzbehörde würdigt die vorhandenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit. Sie ist grundsätzlich nicht an einzelne Beweisanträge oder an die rechtliche Einschätzung der Beteiligten gebunden.
Im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach § 96 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
„Freie Beweiswürdigung“ bedeutet nicht, dass willkürlich entschieden werden darf. Die Bewertung muss vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein sowie den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen entsprechen.
Wann darf das Finanzamt schätzen?
Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, darf es nach § 162 AO schätzen.
Eine Schätzung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige:
- erforderliche Auskünfte verweigert,
- Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt,
- erhebliche Buchführungsmängel aufweist oder
- seine Angaben nicht ausreichend belegen kann.
Die Schätzung muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und angemessen sein. Sie darf nicht als Strafe eingesetzt werden. Verbleibende Unsicherheiten können jedoch zulasten desjenigen gehen, der seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Gibt es Beweisverwertungsverbote?
Nicht jedes rechtswidrig erlangte Beweismittel ist im Besteuerungsverfahren automatisch unverwertbar. Ein steuerliches Beweisverwertungsverbot wird nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen.
Entscheidend sind insbesondere die Art und Schwere des Rechtsverstoßes sowie die betroffenen Grundrechte. Die Verwertbarkeit muss daher stets anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen
Muss das Finanzamt angebotene Beweise erheben?
Das Finanzamt ist an Beweisanträge grundsätzlich nicht gebunden. Es muss den Sachverhalt jedoch ausreichend aufklären und darf erhebliche Beweisangebote nicht ohne sachlichen Grund übergehen.
Genügt eine Rechnung als Nachweis?
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist ein wichtiges Beweismittel, belegt aber nicht in jedem Fall allein die tatsächliche Durchführung und betriebliche Veranlassung der Leistung.
Können E-Mails als Beweismittel dienen?
Ja. E-Mails, elektronische Rechnungen, Nachrichten und andere digitale Daten können zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden.
Was passiert bei fehlenden Belegen?
Fehlende Belege können zur Ablehnung eines Abzugs oder zur Schätzung führen. Ob ein Ersatznachweis genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften zu Beweismitteln im Steuerrecht sind insbesondere:
Fazit
Beweismittel im Steuerrecht dienen der Feststellung steuerlich erheblicher Tatsachen. Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, während der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Bleiben Tatsachen ungeklärt, entscheidet die objektive Feststellungslast über die nachteiligen Folgen. Vollständige Belege und nachvollziehbare Aufzeichnungen sind deshalb besonders bei steuermindernden Sachverhalten entscheidend.