Zum Hauptinhalt springen

Bahnstr. 40
45468 Mülheim an der Ruhr

0208/880254-10

Mo. bis Do.
09.00 – 15.00 h

Fr.
09.00 – 13.00 h

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

13. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen.

Das zu versteuernde Einkommen wird nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungskette aus den steuerpflichtigen Einkünften ermittelt.

Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden bereits bei der Ermittlung der einzelnen Einkünfte berücksichtigt.

Anschließend können unter anderem bestimmte Entlastungsbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge für Kinder abzuziehen sein.

Der Grundfreibetrag wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Er ist in den Einkommensteuertarif integriert.

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttoeinkommen, dem Gesamtbetrag der Einkünfte oder der festzusetzenden Einkommensteuer gleichzusetzen.


Was ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer?

Die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 2 Absatz 5 EStG.

Das zu versteuernde Einkommen ist das Ergebnis einer mehrstufigen steuerlichen Berechnung. Ausgangspunkt sind die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten. Von diesen werden nach den gesetzlichen Vorgaben unterschiedliche Beträge abgezogen.

Erst auf das so ermittelte zu versteuernde Einkommen wird grundsätzlich der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet.

Wie wird die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer berechnet?

Die grundlegende Berechnung folgt dem Schema des § 2 EStG:

BerechnungsschrittErgebnis
Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben oder WerbungskostenEinkünfte der einzelnen Einkunftsart
Addition der Einkünfte aus den sieben EinkunftsartenSumme der Einkünfte
Abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Abzug nach § 13 Absatz 3 EStGGesamtbetrag der Einkünfte
Abzüglich Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche BelastungenEinkommen
Abzüglich Freibeträge für Kinder und sonstiger vom Einkommen abzuziehender BeträgeZu versteuerndes Einkommen
Anwendung des EinkommensteuertarifsTarifliche Einkommensteuer
Steuerermäßigungen, Anrechnungen und weitere Hinzurechnungen oder AbzügeFestzusetzende Einkommensteuer

Die einzelnen Abzugspositionen setzen jeweils voraus, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche sieben Einkunftsarten gibt es?

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Absatz 1 EStG folgende sieben Einkunftsarten:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Bei den ersten drei Einkunftsarten werden die Einkünfte als Gewinn ermittelt. Bei den übrigen Einkunftsarten sind die Einkünfte grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten Besonderheiten. Insbesondere werden Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, grundsätzlich nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Ausnahmen können sich beispielsweise bei einer Günstigerprüfung oder anderen besonderen Besteuerungstatbeständen ergeben.

Wie werden die Einkünfte ermittelt?

Die Ermittlung hängt von der jeweiligen Einkunftsart ab.

Gewinneinkünfte

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit entspricht der steuerliche Gewinn grundsätzlich den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben:

Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn

Der Gewinn kann abhängig vom Einzelfall durch Betriebsvermögensvergleich, Einnahmenüberschussrechnung oder eine besondere gesetzliche Gewinnermittlungsart festgestellt werden.

Überschusseinkünfte

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften wird grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt:

Einnahmen – Werbungskosten = Einkünfte

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gelten insbesondere wegen des Sparer-Pauschbetrags und der Abgeltungsteuer besondere Regeln.

Was ist die Summe der Einkünfte?

Die positiven und negativen Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten werden unter Beachtung der gesetzlichen Verlustausgleichsbeschränkungen zusammengerechnet. Das Ergebnis ist die Summe der Einkünfte.

Verluste können nicht in jedem Fall uneingeschränkt mit positiven Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden. Besondere Beschränkungen bestehen beispielsweise für bestimmte Kapitalverluste, Verluste aus Steuerstundungsmodellen oder gewerbliche Verluste bei beschränkter Haftung.

Die Summe der Einkünfte ist deshalb nicht zwingend die einfache rechnerische Addition aller positiven und negativen Ergebnisse.

Wie entsteht der Gesamtbetrag der Einkünfte?

Von der Summe der Einkünfte werden nach § 2 Absatz 3 EStG gegebenenfalls folgende Beträge abgezogen:

Das Ergebnis ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird damit bereits bei diesem Berechnungsschritt berücksichtigt. Er wird nicht erst unmittelbar vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Wie wird aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte das Einkommen?

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird insbesondere um folgende Positionen vermindert:

  • Verlustabzug nach § 10d EStG,
  • Sonderausgaben,
  • außergewöhnliche Belastungen und
  • weitere gesetzlich vorgesehene Abzugsbeträge.

Das Ergebnis ist das Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 4 EStG.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung steuerlich abziehbar sind. Dazu können insbesondere gehören:

  • Vorsorgeaufwendungen,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Kirchensteuer,
  • bestimmte Unterhaltsleistungen,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung.

Ob und in welcher Höhe ein Abzug möglich ist, hängt von der jeweiligen Vorschrift und möglichen Höchstbeträgen ab.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind besondere private Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und ihn stärker als die überwiegende Zahl vergleichbarer Steuerpflichtiger belasten.

Hierzu können beispielsweise bestimmte Krankheits-, Pflege-, Bestattungs- oder behinderungsbedingte Aufwendungen gehören. Bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wird regelmäßig eine zumutbare Belastung berücksichtigt.

Wie entsteht das zu versteuernde Einkommen?

Das Einkommen wird insbesondere um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG und sonstige gesetzlich vorgesehene Beträge vermindert.

Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen:

Einkommen – Freibeträge für Kinder – sonstige Abzugsbeträge = zu versteuerndes Einkommen

Bei den Freibeträgen für Kinder prüft das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob ihre steuerliche Wirkung höher ist als das Kindergeld. Die Freibeträge und das Kindergeld werden daher nicht ohne Weiteres nebeneinander als doppelte Begünstigung gewährt.

Ist der Grundfreibetrag ein Abzug vom Einkommen?

Nein. Der Grundfreibetrag wird nicht wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen.

Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs nach § 32a EStG. Bis zur Höhe des jeweils geltenden Grundfreibetrags beträgt die tarifliche Einkommensteuer null Euro.

Das zu versteuernde Einkommen kann daher einen positiven Betrag aufweisen, obwohl keine tarifliche Einkommensteuer entsteht.

Die Höhe des Grundfreibetrags kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Für die Steuerberechnung ist stets der Tarif des betreffenden Veranlagungszeitraums maßgeblich.

Wie wird aus dem zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer berechnet?

Auf das zu versteuernde Einkommen wird grundsätzlich der Tarif nach § 32a EStG angewendet.

Der Einkommensteuertarif umfasst:

  • den Grundfreibetrag mit einer Steuerbelastung von null Euro,
  • progressive Tarifzonen mit steigender Grenzbelastung,
  • eine proportionale Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und
  • eine weitere Tarifzone mit einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent.

Die Einkommensgrenzen der einzelnen Tarifzonen werden regelmäßig angepasst.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern kommt grundsätzlich das Splittingverfahren zur Anwendung. Dabei wird die Steuer zunächst für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und anschließend verdoppelt.

Beispiel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage

Eine alleinstehende Person erzielt im Kalenderjahr folgende Einkünfte:

PositionBetrag
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit70.000 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung10.000 Euro
Summe der Einkünfte80.000 Euro
Abzüglich Entlastungsbeträge0 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte80.000 Euro
Abzüglich Sonderausgaben8.000 Euro
Abzüglich außergewöhnliche Belastungen2.000 Euro
Einkommen70.000 Euro
Abzüglich berücksichtigungsfähiger Freibeträge5.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen65.000 Euro

Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 65.000 Euro.

Erst auf diesen Betrag wird der für das betreffende Kalenderjahr geltende Einkommensteuertarif angewendet. Das Beispiel unterstellt, dass sämtliche genannten Abzüge dem Grunde und der Höhe nach steuerlich anerkannt werden.

Zu versteuerndes Einkommen und Bruttoeinkommen: Was ist der Unterschied?

BruttoeinkommenZu versteuerndes Einkommen
Ausgangsgröße vor vielen steuerlichen AbzügenErgebnis der gesetzlichen Einkommensermittlung
Kann beispielsweise den Bruttoarbeitslohn bezeichnenUmfasst die steuerpflichtigen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind regelmäßig noch nicht vollständig berücksichtigtSteuerlich abzugsfähige Aufwendungen wurden bereits berücksichtigt
Ist keine Bemessungsgrundlage der tariflichen EinkommensteuerIst die gesetzliche Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer

Das zu versteuernde Einkommen ist deshalb regelmäßig niedriger als die Summe der ursprünglichen Einnahmen. Im Einzelfall können die Beträge jedoch nicht ohne eine vollständige Steuerberechnung miteinander verglichen werden.

Was ist der Unterschied zwischen tariflicher und festzusetzender Einkommensteuer?

Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich grundsätzlich durch Anwendung des Einkommensteuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen.

Anschließend können insbesondere folgende Positionen berücksichtigt werden:

  • Steuerermäßigungen,
  • anzurechnende ausländische Steuern,
  • die steuerliche Behandlung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen,
  • besondere Steuern auf Kapitalerträge und
  • weitere gesetzliche Hinzurechnungen oder Abzüge.

Das Ergebnis ist die festzusetzende Einkommensteuer.

Davon können anschließend bereits geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlungen, einbehaltene Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer abgerechnet werden. Erst diese Abrechnung ergibt regelmäßig eine verbleibende Abschlusszahlung oder einen Erstattungsbetrag.

Gehören Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zur Bemessungsgrundlage?

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer.

Es handelt sich um eigenständige Abgaben, deren Bemessung grundsätzlich an die Einkommensteuer anknüpft. Sie werden daher erst ermittelt, nachdem die maßgebliche Einkommensteuer berechnet wurde.

Ob Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer tatsächlich anfallen, hängt von den persönlichen Verhältnissen und den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Häufig gestellte Fragen zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Was ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer?

Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es wird nach der Berechnungssystematik des § 2 EStG ermittelt.

Ist das Bruttoeinkommen die Bemessungsgrundlage?

Nein. Vom Bruttoeinkommen werden zunächst unter anderem Betriebsausgaben oder Werbungskosten und anschließend weitere steuerlich abzugsfähige Beträge berücksichtigt.

Werden Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen?

Werbungskosten werden bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart abgezogen. Sie mindern damit mittelbar das spätere zu versteuernde Einkommen.

Werden Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen?

Ja. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird unter anderem um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vermindert. Das daraus entstehende Ergebnis bezeichnet das Gesetz als Einkommen.

Wird der Grundfreibetrag vom Einkommen abgezogen?

Nein. Der Grundfreibetrag ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs und kein Abzugsbetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

Ist das zu versteuernde Einkommen die zu zahlende Steuer?

Nein. Das zu versteuernde Einkommen ist lediglich die Bemessungsgrundlage. Die tarifliche Einkommensteuer wird erst durch Anwendung des Einkommensteuertarifs berechnet.

Sind alle Kapitalerträge im zu versteuernden Einkommen enthalten?

Nein. Kapitalerträge, die abgeltend besteuert werden, sind grundsätzlich nicht in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen. Bei besonderen Anträgen oder Ausnahmetatbeständen kann eine Einbeziehung erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer sind insbesondere:

Fazit

Die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften nach Abzug der jeweils zulässigen Entlastungs-, Vorsorge- und Freibeträge.

Für eine korrekte Berechnung müssen die einzelnen Stufen voneinander getrennt werden. Erst nach Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird der Einkommensteuertarif angewendet und daraus die tarifliche Einkommensteuer berechnet.