Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können mit ihren inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Welche Einkünfte als inländisch gelten, bestimmt § 49 EStG.
Anders als bei der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst Deutschland grundsätzlich nicht das gesamte Welteinkommen, sondern nur die gesetzlich bestimmten inländischen Einkünfte.
Betriebsausgaben und Werbungskosten sind abzugsfähig, soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Bestimmte persönliche Abzüge und Steuervergünstigungen sind bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen oder eingeschränkt. Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Auf Antrag kann eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig möglich sein, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG erfüllt sind.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das nach deutschem Recht bestehende Besteuerungsrecht begrenzen.
Was ist die beschränkte Steuerpflicht?
Die beschränkte Steuerpflicht ist eine Form der persönlichen Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Natürliche Personen sind nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie:
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
Deutschland besteuert in diesem Fall grundsätzlich nur die gesetzlich bestimmten inländischen Einkünfte. Andere, ausschließlich ausländische Einkünfte gehören regelmäßig nicht zur deutschen Bemessungsgrundlage.
Auch ausländische Körperschaften können in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein. Für sie richtet sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht insbesondere nach § 2 KStG.
Wann besteht eine beschränkte Einkommensteuerpflicht?
Für die beschränkte Einkommensteuerpflicht einer natürlichen Person müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen zusammentreffen:
1. Kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Die Person darf im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein Wohnsitz setzt voraus, dass eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wird. Eine gelegentliche Nutzung kann je nach den tatsächlichen Verhältnissen genügen. Eine melderechtliche Abmeldung allein beendet einen steuerlichen Wohnsitz daher nicht zwingend.
Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich insbesondere nach Dauer und Umständen des Aufenthalts. Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten kann grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
Besteht ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, liegt regelmäßig eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor. Das gilt zunächst unabhängig davon, in welchem Staat die Person nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als ansässig gilt.
2. Inländische Einkünfte nach § 49 EStG
Zusätzlich muss die Person mindestens eine Art inländischer Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
Nicht jede Zahlung aus Deutschland ist automatisch eine inländische Einkunft. Entscheidend ist, ob einer der im Gesetz geregelten Anknüpfungstatbestände erfüllt ist.
Welche Einkünfte unterliegen der beschränkten Steuerpflicht?
§ 49 EStG enthält einen umfangreichen Katalog inländischer Einkünfte. Dazu können insbesondere gehören:
Einkünfte aus einer inländischen Land- und Forstwirtschaft,
gewerbliche Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte,
Einkünfte eines im Inland bestellten ständigen Vertreters,
bestimmte Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Arbeitslohn für eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit,
bestimmte inländische Kapitalerträge,
Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung inländischer Immobilien,
Gewinne aus der Veräußerung inländischer Immobilien,
bestimmte Renten aus deutschen Quellen,
Vergütungen für künstlerische, sportliche oder unterhaltende Darbietungen im Inland und
bestimmte Vergütungen für die Überlassung von Rechten.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Einkunftsart. Der Sitz des Zahlenden in Deutschland reicht nicht in jedem Fall aus, um eine beschränkte Steuerpflicht auszulösen.
Beispiel für die beschränkte Steuerpflicht
Eine natürliche Person lebt dauerhaft in Österreich und unterhält in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie vermietet eine in Köln gelegene Eigentumswohnung.
Die Vermietung der deutschen Immobilie begründet grundsätzlich inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 EStG. Die Person ist mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Weitere Einkünfte, die sie ausschließlich in Österreich erzielt, unterliegen grundsätzlich nicht aufgrund dieser beschränkten Steuerpflicht der deutschen Einkommensteuer.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich ist zusätzlich zu prüfen. Bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen weist es dem Belegenheitsstaat regelmäßig ein Besteuerungsrecht zu.
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht: Was ist der Unterschied?
Beschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht
Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Erfasst grundsätzlich nur inländische Einkünfte nach § 49 EStG
Erfasst grundsätzlich das Welteinkommen
Persönliche Abzüge und Vergünstigungen teilweise ausgeschlossen
Persönliche Abzüge grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften
Grundfreibetrag wirkt grundsätzlich nicht in gleicher Weise
Grundfreibetrag ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs
Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig kann auf Antrag möglich sein
Entsteht grundsätzlich unmittelbar durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Auch bei einer unbeschränkten Steuerpflicht bedeutet das Welteinkommensprinzip nicht, dass Deutschland sämtliche ausländischen Einkünfte endgültig besteuern darf. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das deutsche Besteuerungsrecht beschränken oder Deutschland zur Anrechnung ausländischer Steuern verpflichten.
Welche Ausgaben können beschränkt Steuerpflichtige abziehen?
Beschränkt Steuerpflichtige dürfen nach § 50 EStG Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abziehen, soweit diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Beispiele sind:
Finanzierungskosten einer in Deutschland vermieteten Immobilie,
Abschreibungen auf ein vermietetes inländisches Gebäude,
Instandhaltungsaufwendungen für eine deutsche Immobilie,
Betriebsausgaben einer inländischen Betriebsstätte und
beruflich veranlasste Aufwendungen im Zusammenhang mit einer inländischen Arbeitnehmertätigkeit.
Aufwendungen, die ausschließlich ausländische Einkünfte oder die private Lebensführung betreffen, können die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte grundsätzlich nicht mindern.
Welche Freibeträge und Abzüge gelten?
Die Aussage, beschränkt Steuerpflichtige könnten überhaupt keine persönlichen Abzüge oder Freibeträge beanspruchen, ist zu weitgehend.
Richtig ist, dass § 50 EStG zahlreiche Vorschriften ausschließt. Dazu gehören grundsätzlich insbesondere:
weite Teile des Sonderausgabenabzugs,
außergewöhnliche Belastungen,
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
Freibeträge für Kinder,
bestimmte Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Leistungen und
bestimmte persönliche Tarifvergünstigungen.
Für Arbeitnehmer und bestimmte andere Personengruppen enthält das Gesetz jedoch Ausnahmen. Zudem können unionsrechtliche Vorgaben oder eine Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG zu einer weitergehenden Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse führen.
Erhalten beschränkt Steuerpflichtige den Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag wirkt bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht in derselben Weise wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen.
Bei Anwendung des Einkommensteuertarifs wird das zu versteuernde Einkommen nach § 50 Absatz 1 EStG grundsätzlich um den Grundfreibetrag erhöht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Grundfreibetrag nochmals auf einen möglicherweise nur kleinen deutschen Teil des Gesamteinkommens angewendet wird.
Für bestimmte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthält die Vorschrift eine abweichende Regelung.
Eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Absatz 3 EStG kann dazu führen, dass der Grundfreibetrag nach den allgemeinen Grundsätzen berücksichtigt wird.
Wann ist ein Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG möglich?
Eine natürliche Person ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt kann auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte erzielt.
Dafür muss nach § 1 Absatz 3 EStG grundsätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Mindestens 90 Prozent der Einkünfte des Kalenderjahres unterliegen der deutschen Einkommensteuer oder
die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte übersteigen den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht.
Der Grenzbetrag kann nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzt werden. Außerdem muss die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte grundsätzlich durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.
Der Antrag erweitert nicht das deutsche Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen. Die ausländischen Einkünfte können aber bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sein.
Welche Vorteile kann der Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG haben?
Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig kann insbesondere folgende Vorteile ermöglichen:
Berücksichtigung des Grundfreibetrags,
weitergehender Sonderausgabenabzug,
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und
Für bestimmte Staatsangehörige und Einwohner der EU beziehungsweise des EWR können sich über § 1a EStG zusätzliche familienbezogene Vergünstigungen ergeben.
Ob der Antrag günstiger ist, sollte anhand der gesamten in- und ausländischen Einkünfte und der möglichen Progressionswirkung berechnet werden.
Wie wird die Einkommensteuer erhoben?
Die Steuer kann abhängig von der Art der inländischen Einkünfte durch Veranlagung oder Steuerabzug erhoben werden.
Veranlagung
Eine Veranlagung erfolgt beispielsweise regelmäßig bei Einkünften aus:
einer inländischen Betriebsstätte,
selbständiger Arbeit oder
der Vermietung einer deutschen Immobilie.
Die beschränkt steuerpflichtige Person muss hierfür grundsätzlich eine deutsche Einkommensteuererklärung abgeben.
Steuerabzug
Bei bestimmten Einkünften wird die Steuer unmittelbar an der Quelle einbehalten. Hierzu gehören insbesondere:
Lohnsteuer auf inländischen Arbeitslohn,
Kapitalertragsteuer auf bestimmte Kapitalerträge und
§ 50a EStG kann beispielsweise Vergütungen für künstlerische, sportliche oder unterhaltende Darbietungen sowie für die Überlassung bestimmter Rechte erfassen.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen hat der Steuerabzug häufig abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer mit dem Einbehalt grundsätzlich erledigt ist. § 50 Absatz 2 EStG enthält jedoch mehrere Ausnahmen und Antragsmöglichkeiten.
Welche Bedeutung hat ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Zunächst ist zu prüfen, ob Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Erst danach wird untersucht, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann beispielsweise:
das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zuweisen,
Deutschland als Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht einräumen,
einen Quellensteuersatz reduzieren oder
die Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmen.
Ein DBA erweitert das innerstaatlich bestehende deutsche Besteuerungsrecht grundsätzlich nicht. Es verteilt oder begrenzt die Besteuerungsrechte der beteiligten Staaten.
Eine Steuerbefreiung oder Reduzierung wird im Quellensteuerverfahren nicht immer automatisch berücksichtigt. Je nach Einkunftsart kann ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich sein.
Was gilt für ausländische Gesellschaften?
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung und Sitz in Deutschland können nach § 2 KStG mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein.
Das kann beispielsweise eine ausländische Kapitalgesellschaft mit:
einer Betriebsstätte in Deutschland,
deutschem Grundbesitz,
bestimmten Beteiligungserträgen aus Deutschland oder
anderen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG
betreffen.
Hat eine ausländische Gesellschaft ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, kann stattdessen eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bestehen. Der ausländische Satzungssitz allein entscheidet daher nicht über den Umfang der deutschen Steuerpflicht.
Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG ist von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG zu unterscheiden.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann unter besonderen Voraussetzungen deutsche Staatsangehörige betreffen, die:
nach einer längeren unbeschränkten Steuerpflicht aus Deutschland wegziehen,
in einem niedrig besteuernden ausländischen Gebiet oder keinem ausländischen Gebiet ansässig sind und
wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann Deutschland über den regulären Katalog des § 49 EStG hinaus weitere Einkünfte besteuern.
Häufig gestellte Fragen zur beschränkten Steuerpflicht
Wann bin ich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig?
Eine natürliche Person ist grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.
Muss ich bei beschränkter Steuerpflicht mein Welteinkommen in Deutschland versteuern?
Nein. Der deutschen Besteuerung unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte nach § 49 EStG. Ausländische Einkünfte können jedoch bei bestimmten Anträgen für die Prüfung der Voraussetzungen oder den Steuersatz relevant sein.
Bin ich mit einer deutschen Immobilie beschränkt steuerpflichtig?
Wer ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eine in Deutschland gelegene Immobilie vermietet oder veräußert, kann mit den daraus entstehenden Einkünften beschränkt steuerpflichtig sein.
Kann ich Werbungskosten abziehen?
Ja. Werbungskosten können abgezogen werden, soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Erhalte ich als beschränkt Steuerpflichtiger den Grundfreibetrag?
Grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger. Bei bestimmten Arbeitnehmereinkünften und bei einer Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG können jedoch abweichende Ergebnisse gelten.
Kann ich eine unbeschränkte Steuerpflicht beantragen?
Eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig kann nach § 1 Absatz 3 EStG beantragt werden, wenn mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte den maßgeblichen Grenzbetrag nicht überschreiten.
Muss ich eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Das hängt von der Art der Einkünfte und der Erhebungsform ab. Bei Vermietungs- oder Betriebsstätteneinkünften ist regelmäßig eine Veranlagung erforderlich. Bei bestimmten Quellensteuern kann der Steuerabzug abgeltende Wirkung haben.
Verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen jede Doppelbesteuerung?
Ein DBA soll Doppelbesteuerungen vermeiden oder vermindern. Die tatsächliche Entlastung kann jedoch einen Antrag, eine Steuererklärung oder ein besonderes Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsverfahren erfordern.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften zur beschränkten Steuerpflicht sind insbesondere:
§ 1 EStG – unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht
§ 1a EStG – familienbezogene Regelungen für bestimmte Auslandsfälle
Die beschränkte Steuerpflicht erfasst natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, soweit sie inländische Einkünfte nach § 49 EStG erzielen. Ausländische Körperschaften können nach § 2 KStG ebenfalls beschränkt steuerpflichtig sein.
Welche Einkünfte Deutschland tatsächlich besteuern darf, ergibt sich aus dem Zusammenspiel des deutschen Steuerrechts mit einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Persönliche Abzüge sind zwar eingeschränkt, aber nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG kann zudem eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig beantragt werden.
Wenn’s komplex wird, kommt er richtig in Fahrt: Dennis ist nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Kanzlei, sondern auch Kopf und Herz hinter DBTax.
Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Seine Leidenschaft? Probleme knacken. Am liebsten dort, wo andere nicht weiterwissen – ob bei komplexen steuerlichen Fragestellungen, betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder kniffligen Nachfolgelösungen. Dennis verbindet analytische Tiefe mit praxisnaher Beratung und denkt dabei nicht nur in Zahlen, sondern immer auch an die Menschen dahinter.
Als Kanzleigründer hat er nicht nur Strukturen aufgebaut, sondern auch ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen, Eigenverantwortung und einem modernen Beratungsverständnis basiert. Immer mit einem offenen Ohr, klarer Kommunikation und dem Blick für das Machbare.
Privat zieht es ihn regelmäßig in die Ferne – zusammen mit seiner Frau Rebecca und Sohn Mika erkundet er leidenschaftlich gern exotische Ecken der Welt. Trotz Fernweh bleibt er tief verwurzelt: Als eingefleischter MSV-Fan schlägt sein Herz für den Fußball – und für das Ehrenamt. Seit 2024 engagiert er sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seines Herzensvereins, dem er seit Kindertagen verbunden ist.
Fachlich scharf, menschlich nahbar, strategisch denkend – Dennis Baaten ist nicht nur Steuerberater, sondern Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis, Kanzlei und Mandant, Mensch und Zahlenwelt.
Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
Als Fachassistent Lohn & Gehalt kennt er jeden Spielzug im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abrechnungssystem. Sein Spezialgebiet: Lohnoptimierung – das bedeutet: Mehr Netto für die Mitarbeiter, weniger Belastung für den Arbeitgeber und ein zufriedenes Team auf beiden Seiten.
Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.