Beamtenpensionen und vergleichbare Versorgungsbezüge gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Sie sind von gesetzlichen Renten zu unterscheiden, die regelmäßig als sonstige Einkünfte besteuert werden.
Pensionen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings können ein Versorgungsfreibetrag, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Die Höhe des Versorgungsfreibetrags richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit maßgeblich.
Der Versorgungsträger behält regelmäßig Lohnsteuer von der Pension ein. Steuerklassen und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale können deshalb auch im Ruhestand relevant sein.
Eine Einkommensteuererklärung ist nicht für jeden Pensionär automatisch verpflichtend. Die Erklärungspflicht hängt von den persönlichen Einkünften und weiteren gesetzlichen Tatbeständen ab.
Wie funktioniert die Besteuerung der Pension?
Pensionen werden steuerlich grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG gehören insbesondere Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge aus früheren Dienstleistungen zu dieser Einkunftsart.
Die Pension ist damit grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Von den Einnahmen können jedoch insbesondere folgende Beträge abzuziehen sein:
der Versorgungsfreibetrag,
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag,
der Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge oder
nachgewiesene höhere Werbungskosten.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich im Rahmen der Einkommensermittlung als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Erst nach Berücksichtigung sämtlicher steuerlich zulässiger Abzüge ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Auf dieses wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet.
Was gilt steuerlich als Pension?
Der Begriff Pension wird häufig für Beamten- und Werkspensionen verwendet. Steuerrechtlich ist jedoch entscheidend, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG vorliegt.
Dazu gehören insbesondere:
Ruhegehälter nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
Witwen- und Waisengelder,
vergleichbare Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
Leistungen aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers,
Bezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
bestimmte Hinterbliebenenbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis.
Bei Versorgungsbezügen aus einem privaten Dienstverhältnis gelten Altersbezüge grundsätzlich erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat. Für schwerbehinderte Menschen gilt nach § 19 Absatz 2 EStG eine Altersgrenze von 60 Jahren.
Nicht jede Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird nach § 19 EStG besteuert. Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds können je nach Ausgestaltung unter § 22 Nummer 5 EStG fallen.
Was ist der Unterschied zwischen Pension und gesetzlicher Rente?
Pension und gesetzliche Rente werden einkommensteuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet.
Pension
Gesetzliche Rente
Regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Regelmäßig sonstige Einkünfte
Besteuerung grundsätzlich nach § 19 EStG
Besteuerung grundsätzlich nach § 22 EStG
Versorgungsfreibetrag kann anwendbar sein
Rentenfreibetrag beziehungsweise Besteuerungsanteil kann maßgeblich sein
Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge: 102 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag für Renteneinkünfte: insgesamt 102 Euro
Regelmäßiger Lohnsteuerabzug durch den Versorgungsträger
Grundsätzlich kein laufender Lohnsteuerabzug durch die gesetzliche Rentenversicherung
Die konkrete Besteuerung einer betrieblichen Altersversorgung hängt vom Durchführungsweg und von der steuerlichen Behandlung der Beiträge während der Ansparphase ab.
Sind Pensionen vollständig steuerpflichtig?
Pensionen gehören grundsätzlich in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte ausgezahlte Betrag ohne Abzüge der Einkommensteuer unterliegt.
Bei steuerlichen Versorgungsbezügen können insbesondere berücksichtigt werden:
der Versorgungsfreibetrag,
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag,
der Werbungskosten-Pauschbetrag und
weitere persönliche Abzüge bei der Einkommensermittlung.
Der steuerpflichtige Betrag der Pension ist deshalb regelmäßig niedriger als der ausgezahlte Bruttobetrag.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Der Versorgungsfreibetrag ist der Teil der Versorgungsbezüge, der nach § 19 Absatz 2 EStG steuerfrei bleibt.
Er wird durch drei Größen bestimmt:
das Jahr des Versorgungsbeginns,
einen für dieses Jahr geltenden Prozentsatz und
einen gesetzlichen Höchstbetrag.
Bemessungsgrundlage ist bei einem Versorgungsbeginn ab 2005 grundsätzlich das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich bestimmter voraussichtlicher Sonderzahlungen.
Der nach dem Prozentsatz berechnete Betrag wird nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag berücksichtigt.
Versorgungsbeginn im Jahr 2026
Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2026 gelten nach der aktuellen Tabelle des § 19 Absatz 2 EStG:
Bestandteil
Wert
Prozentsatz des Versorgungsfreibetrags
12,8 Prozent
Höchstbetrag
960 Euro
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
288 Euro
Für frühere und spätere Versorgungsjahrgänge gelten andere Beträge. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem die Versorgung beginnt.
Bleibt der Versorgungsfreibetrag dauerhaft gleich?
Der beim Beginn der Versorgung ermittelte Versorgungsfreibetrag und sein Zuschlag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.
Regelmäßige Pensionserhöhungen führen grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung. Dadurch bleibt der persönliche Freibetrag regelmäßig nominal unverändert, während spätere Erhöhungen der Pension grundsätzlich vollständig steuerpflichtig sind.
Eine Neuberechnung kann erforderlich sein, wenn sich der Versorgungsbezug aufgrund besonderer Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen verändert.
Beginnt oder endet die Pension während eines Kalenderjahres, können der Versorgungsfreibetrag und sein Zuschlag zeitanteilig zu kürzen sein.
Was ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag?
Neben dem Versorgungsfreibetrag kann ein fester Zuschlag steuerfrei bleiben. Auch seine Höhe richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.
Der Zuschlag ist kein eigenständiger allgemeiner Altersfreibetrag. Er wird nur bei Versorgungsbezügen berücksichtigt und ist auf die Höhe der nach Abzug des Versorgungsfreibetrags verbleibenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden für neu beginnende Versorgungen schrittweise reduziert. Nach der derzeitigen gesetzlichen Tabelle laufen beide Beträge für Versorgungsbeginne bis zum Jahr 2058 aus.
Welcher Werbungskosten-Pauschbetrag gilt für Pensionäre?
Für Versorgungsbezüge gilt nach § 9a EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.
Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt nicht für Einnahmen, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG handelt.
Pensionäre können anstelle des Pauschbetrags nachgewiesene höhere Werbungskosten geltend machen. Dazu können beispielsweise gehören:
Kosten einer steuerlichen oder rechtlichen Auseinandersetzung über die Pension,
Gewerkschaftsbeiträge,
Kosten einer beruflich veranlassten Beratung oder
andere unmittelbar mit dem Versorgungsbezug zusammenhängende Aufwendungen.
Höhere Werbungskosten müssen grundsätzlich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Beispiel für die Besteuerung einer Pension
Ein ehemaliger Beamter erhält ab Januar 2026 eine monatliche Bruttopension von 4.000 Euro. Weitere Sonderzahlungen bleiben im vereinfachten Beispiel unberücksichtigt.
Die jährliche Pension beträgt:
4.000 Euro × 12 Monate = 48.000 Euro
Für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent, höchstens jedoch 960 Euro:
48.000 Euro × 12,8 Prozent = 6.144 Euro
Da der berechnete Betrag den Höchstbetrag übersteigt, werden lediglich 960 Euro berücksichtigt.
Die Einkünfte aus der Pension berechnen sich vereinfacht wie folgt:
Berechnung
Betrag
Jährliche Bruttopension
48.000 Euro
Abzüglich Versorgungsfreibetrag
960 Euro
Abzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
288 Euro
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag
102 Euro
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
46.650 Euro
Von diesen Einkünften können bei der weiteren Einkommensermittlung insbesondere abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie andere Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Betrag von 46.650 Euro ist daher noch nicht zwingend mit dem zu versteuernden Einkommen identisch. Die endgültige Einkommensteuer hängt von sämtlichen Einkünften, Abzügen und den persönlichen Verhältnissen ab.
Werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt?
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise privaten Pflege-Pflichtversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Beiträge werden nicht unmittelbar von der Bruttopension abgezogen. Sie mindern das Einkommen auf einer späteren Stufe der Einkommensteuerberechnung.
Erstattete Beiträge, steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen können den abzugsfähigen Betrag reduzieren.
Beiträge für zusätzliche Versicherungsleistungen sind nicht zwingend im selben Umfang abzugsfähig wie Beiträge zur Basisabsicherung.
Wird von der Pension Lohnsteuer einbehalten?
Ja. Da Pensionen im Sinne des § 19 EStG als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis gelten, muss der Versorgungsträger grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten.
Die Berechnung richtet sich nach § 39b EStG. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale,
die Steuerklasse,
der Versorgungsfreibetrag,
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag,
der Werbungskosten-Pauschbetrag,
der Sonderausgaben-Pauschbetrag und
die Vorsorgepauschale.
Die einbehaltene Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahreseinkommensteuer. Sie entspricht daher nicht zwingend der tatsächlichen Steuerbelastung des Kalenderjahres.
Welche Steuerklasse gilt bei einer Pension?
Für den Lohnsteuerabzug von Versorgungsbezügen gelten grundsätzlich dieselben Steuerklassen wie für laufenden Arbeitslohn.
Die Steuerklasse beeinflusst lediglich die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs. Sie verändert nicht die endgültige tarifliche Jahreseinkommensteuer.
Wer gleichzeitig mehrere Pensionen oder zusätzlich Arbeitslohn von unterschiedlichen Zahlstellen erhält, kann für das weitere Dienstverhältnis grundsätzlich in die Steuerklasse VI eingeordnet werden.
Bei Ehegatten und Lebenspartnern können die gewählten Lohnsteuerklassen beeinflussen, wie sich der Steuerabzug während des Jahres zwischen ihnen verteilt.
Müssen Pensionäre eine Steuererklärung abgeben?
Nicht jeder Pensionär ist allein wegen des Bezugs einer Pension zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Eine Erklärungspflicht kann nach § 46 EStG jedoch insbesondere bestehen, wenn:
neben der Pension weitere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden,
mehrere Pensionen oder Arbeitslöhne nebeneinander gezahlt werden,
eine Zahlung nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde,
ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt wurde,
Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder
das Finanzamt zur Abgabe auffordert.
Besteht keine Pflichtveranlagung, kann eine freiwillige Einkommensteuererklärung sinnvoll sein. Das gilt beispielsweise, wenn hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.
Was gilt beim gleichzeitigen Bezug von Pension und Rente?
Bezieht eine Person gleichzeitig eine Pension und eine gesetzliche Rente, werden beide Leistungen nach unterschiedlichen Vorschriften erfasst:
Die Pension gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die gesetzliche Rente gehört grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften.
Für die Pension kann der Versorgungsfreibetrag gelten.
Für die gesetzliche Rente richtet sich der steuerpflichtige Anteil nach dem maßgeblichen Rentenbeginn.
Beide Einkünfte fließen grundsätzlich in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein.
Da die gesetzliche Rentenversicherung regelmäßig keine Lohnsteuer einbehält, kann es trotz des Lohnsteuerabzugs von der Pension zu einer Steuernachzahlung kommen. Das Finanzamt kann anschließend Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen.
Was gilt für Betriebsrenten?
Die steuerliche Behandlung einer Betriebsrente hängt vom Durchführungsweg ab.
Form der betrieblichen Altersversorgung
Typische steuerliche Einordnung der Leistung
Direktzusage des früheren Arbeitgebers
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
Unterstützungskasse
Regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Direktversicherung
Regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG
Pensionskasse
Regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG
Pensionsfonds
Regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 5 EStG
Die genaue Besteuerung kann davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei, pauschal besteuert oder aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden.
Der Versorgungsfreibetrag gilt daher nicht automatisch für jede als „Betriebsrente“ bezeichnete Leistung.
Unterliegen Pensionen dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer?
Auf die Einkommensteuer kann zusätzlich Solidaritätszuschlag anfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kirchensteuer fällt grundsätzlich an, wenn der Pensionär Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Ihre Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und knüpft grundsätzlich an die Einkommensteuer an.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden regelmäßig bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die endgültige Höhe kann sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ändern.
Welche Besonderheiten gelten bei einem Wohnsitz im Ausland?
Pensionäre ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können mit deutschen Versorgungsbezügen beschränkt steuerpflichtig sein.
Ob und in welchem Umfang Deutschland die Pension besteuern darf, hängt insbesondere ab von:
der Art der Versorgung,
der Person des früheren Arbeitgebers,
dem deutschen Einkommensteuerrecht und
einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Doppelbesteuerungsabkommen enthalten häufig unterschiedliche Regeln für private Ruhegehälter und Vergütungen aus einem früheren öffentlichen Dienst. Der konkrete Abkommenstext muss deshalb geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen zur Besteuerung der Pension
Sind Pensionen steuerpflichtig?
Ja. Beamtenpensionen und vergleichbare Versorgungsbezüge gehören grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Versorgungsfreibetrag, Zuschlag und Werbungskosten können den steuerpflichtigen Betrag mindern.
Werden Pensionen vollständig besteuert?
Pensionen werden grundsätzlich in voller Höhe als Einnahmen erfasst. Ein Teil kann jedoch durch den Versorgungsfreibetrag, dessen Zuschlag und abzugsfähige Werbungskosten steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag?
Die Höhe richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Maßgeblich sind ein gesetzlicher Prozentsatz, ein Höchstbetrag und ein zusätzlicher Zuschlag.
Gilt für Pensionäre der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Für Versorgungsbezüge gilt grundsätzlich nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sondern ein besonderer Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Höhere nachgewiesene Werbungskosten können an seine Stelle treten.
Wird von der Pension Lohnsteuer abgezogen?
Ja. Der Versorgungsträger behält grundsätzlich Lohnsteuer von der Pension ein und berücksichtigt dabei unter anderem Steuerklasse und Versorgungsfreibetrag.
Müssen Pensionäre immer eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Eine Pflicht kann sich aber aus weiteren Einkünften, mehreren Versorgungsbezügen, der Steuerklasse oder anderen Veranlagungstatbeständen ergeben.
Kann eine Pension zu Steuernachzahlungen führen?
Ja. Eine Nachzahlung kann beispielsweise entstehen, wenn neben der Pension eine gesetzliche Rente, Vermietungseinkünfte oder weitere Versorgungsbezüge erzielt werden und hierfür während des Jahres zu wenig Steuer einbehalten wurde.
Werden Krankenversicherungsbeiträge abgezogen?
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Sie mindern nicht unmittelbar die Pensionseinkünfte, sondern das Einkommen bei der weiteren Steuerberechnung.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften für die Besteuerung von Pensionen sind insbesondere:
§ 46 EStG – Einkommensteuerveranlagung bei Arbeitslohn
Fazit
Pensionen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Sie werden jedoch nicht ohne jede Entlastung vollständig besteuert.
Der jahrgangsabhängige Versorgungsfreibetrag, sein Zuschlag, Werbungskosten sowie abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können die steuerliche Belastung mindern. Bei zusätzlichen Renten oder anderen Einkünften sollte geprüft werden, ob eine Steuererklärung erforderlich ist und ob Nachzahlungen oder Vorauszahlungen entstehen können.
Wenn’s komplex wird, kommt er richtig in Fahrt: Dennis ist nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Kanzlei, sondern auch Kopf und Herz hinter DBTax.
Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Seine Leidenschaft? Probleme knacken. Am liebsten dort, wo andere nicht weiterwissen – ob bei komplexen steuerlichen Fragestellungen, betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder kniffligen Nachfolgelösungen. Dennis verbindet analytische Tiefe mit praxisnaher Beratung und denkt dabei nicht nur in Zahlen, sondern immer auch an die Menschen dahinter.
Als Kanzleigründer hat er nicht nur Strukturen aufgebaut, sondern auch ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen, Eigenverantwortung und einem modernen Beratungsverständnis basiert. Immer mit einem offenen Ohr, klarer Kommunikation und dem Blick für das Machbare.
Privat zieht es ihn regelmäßig in die Ferne – zusammen mit seiner Frau Rebecca und Sohn Mika erkundet er leidenschaftlich gern exotische Ecken der Welt. Trotz Fernweh bleibt er tief verwurzelt: Als eingefleischter MSV-Fan schlägt sein Herz für den Fußball – und für das Ehrenamt. Seit 2024 engagiert er sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seines Herzensvereins, dem er seit Kindertagen verbunden ist.
Fachlich scharf, menschlich nahbar, strategisch denkend – Dennis Baaten ist nicht nur Steuerberater, sondern Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis, Kanzlei und Mandant, Mensch und Zahlenwelt.
Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
Als Fachassistent Lohn & Gehalt kennt er jeden Spielzug im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abrechnungssystem. Sein Spezialgebiet: Lohnoptimierung – das bedeutet: Mehr Netto für die Mitarbeiter, weniger Belastung für den Arbeitgeber und ein zufriedenes Team auf beiden Seiten.
Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.