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Besteuerung der Rente

13. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften.

Der steuerpflichtige Anteil einer gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent.

Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag bestimmt. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag nicht.

Der Rentenfreibetrag ist nicht mit dem Grundfreibetrag oder dem Altersentlastungsbetrag zu verwechseln.

Ob tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und nicht allein von der Höhe der Bruttorente ab.

Die gesetzliche Rentenversicherung behält grundsätzlich keine Einkommensteuer von der laufenden Rente ein.


Wie funktioniert die Besteuerung der Rente?

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.

Dabei unterliegt nicht automatisch die gesamte Bruttorente der Einkommensteuer. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem die Rente erstmals beginnt.

Aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Rentenanteil ergibt sich der steuerfreie Teil der Rente. Dieser wird allgemein als Rentenfreibetrag bezeichnet.

Von den steuerpflichtigen Renteneinnahmen können außerdem Werbungskosten abgezogen werden. Bei der weiteren Einkommensermittlung können insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein.

Welche Renten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung?

Die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG gilt insbesondere für Leistungen aus:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
  • bestimmten privaten Basisrentenverträgen, auch Rürup-Renten genannt.

Diese Renten werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst, der für das Jahr des Rentenbeginns gilt.

Für andere Renten und Altersvorsorgeleistungen können abweichende Regelungen gelten. Dazu gehören insbesondere:

  • private Leibrenten,
  • Riester-Renten,
  • Direktversicherungen,
  • Pensionskassen,
  • Pensionsfonds und
  • Beamten- oder Werkspensionen.

Die Bezeichnung einer Leistung als „Rente“ reicht deshalb nicht aus, um ihre steuerliche Behandlung zu bestimmen. Entscheidend sind die Herkunft der Leistung und die gesetzliche Besteuerungsvorschrift.

Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

Bei der nachgelagerten Besteuerung werden die Beiträge zur Altersvorsorge während des Erwerbslebens steuerlich entlastet. Im Gegenzug unterliegen die späteren Rentenleistungen der Besteuerung.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde dieses System seit 2005 schrittweise eingeführt. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der gesetzliche Besteuerungsanteil.

Nach aktueller Rechtslage wird für Neurentner des Jahres 2058 erstmals ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht.

Das bedeutet nicht, dass Rentner ab diesem Zeitpunkt ihre gesamte Bruttorente ohne weitere Abzüge versteuern müssen. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Grundfreibetrag können weiterhin Einfluss auf die tatsächliche Steuer haben.

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil der Rente?

Der maßgebliche Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er gilt grundsätzlich für den gesamten Rentenbezug.

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteilAnfänglich steuerfreier Anteil
bis 200550,0 Prozent50,0 Prozent
201060,0 Prozent40,0 Prozent
201570,0 Prozent30,0 Prozent
202080,0 Prozent20,0 Prozent
202181,0 Prozent19,0 Prozent
202282,0 Prozent18,0 Prozent
202382,5 Prozent17,5 Prozent
202483,0 Prozent17,0 Prozent
202583,5 Prozent16,5 Prozent
202684,0 Prozent16,0 Prozent
202784,5 Prozent15,5 Prozent
202885,0 Prozent15,0 Prozent
202985,5 Prozent14,5 Prozent
203086,0 Prozent14,0 Prozent
2058100,0 Prozent0,0 Prozent

Der anfänglich steuerfreie Prozentsatz ist nur für die Ermittlung des persönlichen Rentenfreibetrags maßgeblich. Er wird nicht in jedem Jahr erneut auf die jeweils aktuelle Rente angewendet.

Was ist der Rentenfreibetrag?

Der Rentenfreibetrag ist der steuerfreie Teil einer Rente, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.

Er ergibt sich aus der Differenz zwischen:

  • dem maßgeblichen Jahresbetrag der Rente und
  • dem mit dem Besteuerungsanteil berechneten steuerpflichtigen Betrag.

Der Rentenfreibetrag wird grundsätzlich anhand des Jahresbetrags in dem Kalenderjahr bestimmt, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Dadurch liegt regelmäßig ein vollständiges Rentenbezugsjahr zugrunde.

Der so ermittelte Eurobetrag gilt grundsätzlich für die gesamte weitere Laufzeit der Rente. Der ursprünglich steuerfreie Prozentsatz wird also in einen persönlichen festen Freibetrag umgewandelt.

Wo ist der Rentenfreibetrag geregelt?

Der Rentenfreibetrag ergibt sich unmittelbar aus § 22 EStG.

§ 24a EStG regelt dagegen den Altersentlastungsbetrag. Dieser ist vom Rentenfreibetrag zu unterscheiden und wird gerade nicht für Leibrenten berücksichtigt, die nach § 22 EStG mit ihrem Besteuerungsanteil erfasst werden.

Auch der Grundfreibetrag ist ein anderer steuerlicher Begriff. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs und gilt erst bei der Berechnung der Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen.

Beispiel für die Besteuerung einer gesetzlichen Rente

Eine Person geht im Jahr 2026 in den Ruhestand. Der Besteuerungsanteil für diesen Rentnerjahrgang beträgt 84 Prozent.

Im ersten vollständigen Kalenderjahr nach Rentenbeginn beträgt die Jahresbruttorente vereinfachend 24.000 Euro. Regelmäßige Rentenanpassungen und andere Besonderheiten bleiben unberücksichtigt.

Der steuerpflichtige und der steuerfreie Anteil berechnen sich wie folgt:

BerechnungBetrag
Jahresbruttorente24.000 Euro
Steuerpflichtiger Anteil: 84 Prozent20.160 Euro
Persönlicher Rentenfreibetrag: 16 Prozent3.840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag102 Euro
Einkünfte aus der Rente20.058 Euro

Die Einkünfte aus der Rente von 20.058 Euro sind noch nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen.

Bei der weiteren Berechnung können insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sein. Erst auf das anschließend ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet.

Was passiert bei einer Rentenerhöhung?

Regelmäßige Rentenanpassungen führen grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des persönlichen Rentenfreibetrags.

Beispiel:

  • Jahresrente im maßgeblichen Feststellungsjahr: 24.000 Euro,
  • persönlicher Rentenfreibetrag: 3.840 Euro,
  • spätere Jahresrente nach regelmäßigen Anpassungen: 26.000 Euro.

Der Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich bei 3.840 Euro. Vor Werbungskosten beträgt der steuerpflichtige Rentenbetrag daher:

26.000 Euro – 3.840 Euro = 22.160 Euro

Regelmäßige Rentenerhöhungen werden dadurch grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.

Bei anderen Veränderungen der Rente kann eine Neuberechnung erforderlich sein. Das betrifft beispielsweise Änderungen, die nicht lediglich auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen.

Was gilt im ersten Rentenjahr?

Beginnt die Rente während eines Kalenderjahres, wird der Besteuerungsanteil zunächst auf die im ersten Jahr tatsächlich erhaltene Rente angewendet.

Der dauerhaft steuerfreie Eurobetrag wird grundsätzlich aus dem Jahresbetrag des folgenden Kalenderjahres ermittelt. Dieses Jahr stellt regelmäßig das erste volle Rentenbezugsjahr dar.

Ein Rentenbeginn im Dezember führt deshalb im ersten Jahr nur zu einem geringen Rentenbetrag. Dieser Teiljahresbetrag wird nicht einfach auf zwölf Monate hochgerechnet, um den endgültigen Rentenfreibetrag festzulegen.

Welcher Werbungskosten-Pauschbetrag gilt?

Für Renteneinkünfte gilt nach § 9a EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Kalenderjahr.

Der Pauschbetrag wird berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Als Werbungskosten können beispielsweise in Betracht kommen:

  • Kosten einer Rentenberatung mit unmittelbarem Bezug zur steuerpflichtigen Rente,
  • Rechtsberatungskosten in einem Rentenstreit,
  • Gewerkschaftsbeiträge oder
  • andere unmittelbar mit dem Rentenbezug zusammenhängende Aufwendungen.

Allgemeine Kontoführungsgebühren sind nicht automatisch oder unbegrenzt abziehbar. Ein Abzug setzt einen steuerlich anzuerkennenden Zusammenhang mit den Renteneinkünften voraus.

Können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden?

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise privaten Pflege-Pflichtversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Sie mindern nicht unmittelbar die Renteneinnahmen, sondern werden bei der späteren Ermittlung des Einkommens abgezogen.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • selbst getragene Beiträge,
  • Beitragszuschüsse des Rentenversicherungsträgers,
  • Beitragserstattungen und
  • Beitragsrückzahlungen.

Die übermittelten Beiträge werden regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet.

Welche weiteren Ausgaben können die Steuer mindern?

Abhängig von den persönlichen Verhältnissen können insbesondere folgende Beträge abzugsfähig sein:

  • Spenden,
  • Kirchensteuer,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • behinderungsbedingte Pauschbeträge,
  • Pflegekosten,
  • Krankheitskosten,
  • Unterhaltsleistungen,
  • haushaltsnahe Dienstleistungen und
  • Handwerkerleistungen.

Einige Positionen mindern das Einkommen, andere unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer. Außerdem gelten jeweils besondere Voraussetzungen, Höchstbeträge oder Eigenanteile.

Wann müssen Rentner Einkommensteuer zahlen?

Einkommensteuer fällt an, wenn das zu versteuernde Einkommen den maßgeblichen Grundfreibetrag übersteigt und sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs eine Steuer ergibt.

Für das zu versteuernde Einkommen sind sämtliche steuerlich relevanten Einkünfte einzubeziehen. Dazu können neben der Rente beispielsweise gehören:

  • Arbeitslohn,
  • Pensionen,
  • Betriebsrenten,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Mieteinnahmen und
  • steuerpflichtige Kapitalerträge.

Der Bruttobetrag der gesetzlichen Rente allein zeigt deshalb nicht, ob eine Einkommensteuer entsteht.

Bei Ehegatten und Lebenspartnern hängt die Steuer zusätzlich davon ab, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung erfolgt und welche Einkünfte beide Personen beziehen.

Welche Bedeutung hat der Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum von der Einkommensteuer frei. Er ist in den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG eingebaut.

Er wird nicht unmittelbar von der Bruttorente abgezogen und ist nicht mit dem persönlichen Rentenfreibetrag identisch.

RentenfreibetragGrundfreibetrag
Ergibt sich aus dem Jahr des RentenbeginnsGilt im Rahmen des Einkommensteuertarifs
Wird grundsätzlich als persönlicher Eurobetrag festgeschriebenWird regelmäßig gesetzlich angepasst
Mindert die steuerpflichtigen RenteneinnahmenFührt bis zu seiner Höhe zu keiner tariflichen Einkommensteuer
Betrifft die jeweilige RenteBezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen

Ein Rentner kann sowohl einen persönlichen Rentenfreibetrag als auch die Wirkung des Grundfreibetrags erhalten.

Wird von der gesetzlichen Rente automatisch Steuer einbehalten?

Die gesetzliche Rentenversicherung behält von der laufenden Rente grundsätzlich keine Lohn- oder Einkommensteuer ein.

Das unterscheidet die gesetzliche Rente von einer Beamten- oder Werkspension, bei der regelmäßig ein Lohnsteuerabzug erfolgt.

Ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Steuerschuld, kann das Finanzamt neben einer Abschlusszahlung auch vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Folgejahre festsetzen.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die von der Rentenzahlung einbehalten werden, sind keine Einkommensteuer.

Übermittelt die Rentenversicherung Daten an das Finanzamt?

Die Rentenversicherungsträger und andere Versorgungseinrichtungen übermitteln nach § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung.

Gemeldet werden insbesondere:

  • die Höhe der Rentenleistungen,
  • Beginn und Ende des Rentenbezugs,
  • bestimmte Rentenanpassungsbeträge,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und
  • Zuschüsse zu diesen Beiträgen.

Die Rentenbezugsmitteilung ersetzt eine erforderliche Einkommensteuererklärung nicht.

Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung ist erforderlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung erfüllt sind.

Ob eine Pflicht besteht, hängt insbesondere ab von:

  • dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
  • dem zu versteuernden Einkommen,
  • weiteren Einkünften neben der Rente,
  • einem zusätzlichen Arbeitslohn oder einer Pension,
  • steuerpflichtigen ausländischen Einkünften und
  • einer Aufforderung des Finanzamts.

Die Bruttorente muss daher nicht lediglich mit dem Grundfreibetrag verglichen werden. Zunächst sind der steuerpflichtige Rentenanteil und die abzugsfähigen Aufwendungen zu bestimmen.

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann eine freiwillige Steuererklärung sinnvoll sein, beispielsweise wenn anrechenbare Steuerabzugsbeträge oder hohe Aufwendungen geltend gemacht werden können.

Welche Anlage gilt in der Steuererklärung?

Gesetzliche Renten und vergleichbare inländische Leibrenten werden grundsätzlich in der Anlage R erklärt.

Für andere Altersvorsorgeleistungen oder ausländische Renten können zusätzliche Anlagen erforderlich sein. Abhängig von der Art der Leistung kommen insbesondere besondere Bereiche für:

  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersversorgung sowie
  • ausländische Renten

in Betracht.

Viele Daten werden bereits elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Rentner sollten die gemeldeten Beträge dennoch anhand ihrer Rentenbezugsmitteilungen und Bescheinigungen prüfen.

Wie werden private Renten besteuert?

Bestimmte private Leibrenten, die nicht zur Basisversorgung gehören, werden grundsätzlich nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.

Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich regelmäßig nach dem vollendeten Lebensalter bei Beginn der Rente. Beginnt eine lebenslange private Rente beispielsweise im Alter von 67 Jahren, sieht die Tabelle des § 22 EStG grundsätzlich einen Ertragsanteil von 17 Prozent vor.

Davon zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Basisrenten, die der nachgelagerten Kohortenbesteuerung unterliegen,
  • Riester-Renten und
  • Leistungen aus steuerlich geförderten betrieblichen Versorgungseinrichtungen.

Die konkrete Besteuerung hängt von der Vertragsart und der steuerlichen Behandlung der Beiträge während der Ansparphase ab.

Rente und Pension: Was ist der Unterschied?

Gesetzliche RentePension
Sonstige Einkünfte nach § 22 EStGRegelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
Besteuerungsanteil nach dem Jahr des RentenbeginnsVersorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns
Persönlicher RentenfreibetragVersorgungsfreibetrag und Zuschlag
Grundsätzlich kein laufender SteuerabzugGrundsätzlich Lohnsteuerabzug
Anlage RRegelmäßig Anlage N

Bezieht eine Person sowohl Rente als auch Pension, werden beide Leistungen nach ihren jeweiligen Vorschriften besteuert und anschließend bei der Einkommensermittlung zusammengeführt.

Was gilt bei einer Rente aus dem Ausland?

Bei einer ausländischen Rente sind sowohl das deutsche Einkommensteuerrecht als auch ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.

Entscheidend sind insbesondere:

  • der Wohnsitz des Rentenempfängers,
  • der Staat und die Einrichtung, aus der die Rente stammt,
  • die Art der früheren Tätigkeit,
  • die rechtliche Ausgestaltung der Versorgung und
  • die Zuweisung des Besteuerungsrechts im jeweiligen DBA.

Eine ausländische Rente wird nicht automatisch genauso besteuert wie eine deutsche gesetzliche Rente. Selbst wenn ein DBA die Rente von der deutschen Besteuerung freistellt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen den Steuersatz für andere deutsche Einkünfte beeinflussen.

Häufig gestellte Fragen zur Besteuerung der Rente

Sind gesetzliche Renten steuerpflichtig?

Ja. Gesetzliche Renten unterliegen grundsätzlich mit dem für das Jahr des Rentenbeginns geltenden Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Ob tatsächlich Steuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab.

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil 84 Prozent. Der anfänglich steuerfreie Anteil beträgt 16 Prozent.

Bleibt der Rentenfreibetrag immer gleich?

Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich als fester Eurobetrag bestimmt und bleibt bei regelmäßigen Rentenanpassungen unverändert. Bei anderen Änderungen der Rentenhöhe kann eine Anpassung erforderlich sein.

Ist der Rentenfreibetrag in § 24a EStG geregelt?

Nein. Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus § 22 EStG. § 24a EStG regelt den davon zu unterscheidenden Altersentlastungsbetrag.

Werden Rentenerhöhungen vollständig besteuert?

Regelmäßige Rentenerhöhungen steigern den persönlichen Rentenfreibetrag grundsätzlich nicht. Sie erhöhen daher regelmäßig in voller Höhe den steuerpflichtigen Teil der Rente.

Muss jeder Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Nein. Die Erklärungspflicht hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, den abzugsfähigen Aufwendungen, weiteren Einkünften und anderen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Zieht die Rentenversicherung Einkommensteuer ab?

Nein. Von gesetzlichen Renten wird grundsätzlich keine laufende Einkommensteuer einbehalten. Das Finanzamt kann jedoch nach einer Veranlagung Vorauszahlungen festsetzen.

Welche Werbungskosten werden berücksichtigt?

Ohne Nachweis höherer Aufwendungen wird für Renteneinkünfte ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt.

Wann sind Renten vollständig steuerpflichtig?

Nach aktueller Gesetzeslage beträgt der Besteuerungsanteil für Neurentner des Jahres 2058 erstmals 100 Prozent. Persönliche Abzüge und der Grundfreibetrag können dennoch dazu führen, dass nicht auf die gesamte Bruttorente Einkommensteuer zu zahlen ist.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften für die Besteuerung der Rente sind insbesondere:

Fazit

Die Besteuerung der gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Aus dem jeweiligen Besteuerungsanteil wird ein persönlicher Rentenfreibetrag als grundsätzlich fester Eurobetrag abgeleitet.

Ob ein Rentner tatsächlich Einkommensteuer zahlen muss, lässt sich nicht allein aus der Bruttorente ableiten. Maßgeblich sind das gesamte zu versteuernde Einkommen, die Versicherungsbeiträge, weitere Abzüge und gegebenenfalls zusätzliche Einkünfte.