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Betriebsvermögensvergleich

13. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Betriebsvermögensvergleich ist eine Methode zur steuerlichen Gewinnermittlung.

Dabei wird das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen.

Entnahmen werden dem Unterschiedsbetrag hinzugerechnet, Einlagen werden abgezogen.

Grundlage sind eine laufende Buchführung, ein Inventar und die Bilanz.

Anders als bei der Einnahmenüberschussrechnung ist der Zeitpunkt der Zahlung nicht allein entscheidend.

Der Betriebsvermögensvergleich ist insbesondere für bilanzierungspflichtige Unternehmen vorgeschrieben.


Was ist der Betriebsvermögensvergleich?

Der Betriebsvermögensvergleich ermittelt den steuerlichen Gewinn anhand der Veränderung des Betriebsvermögens.

Nach § 4 Absatz 1 EStG wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der ermittelte Unterschiedsbetrag wird anschließend um Entnahmen und Einlagen korrigiert.

Das Betriebsvermögen entspricht dabei vereinfacht dem Wert der betrieblichen Wirtschaftsgüter abzüglich der betrieblichen Schulden.

Wie lautet die Formel?

Die Grundformel des Betriebsvermögensvergleichs lautet:

Gewinn = Betriebsvermögen am Jahresende – Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres + Entnahmen – Einlagen

Ist das Ergebnis negativ, liegt grundsätzlich ein Verlust vor.

Entnahmen werden hinzugerechnet, weil sie das Betriebsvermögen vermindern, ohne betrieblichen Aufwand darzustellen. Einlagen werden abgezogen, weil sie das Betriebsvermögen erhöhen, ohne betriebliche Erträge zu sein.

Beispiel für den Betriebsvermögensvergleich

Ein Einzelunternehmer weist folgende Werte aus:

  • Betriebsvermögen am Ende des Vorjahres: 200.000 Euro
  • Betriebsvermögen am Ende des aktuellen Jahres: 260.000 Euro
  • Entnahmen: 40.000 Euro
  • Einlagen: 10.000 Euro

Die Berechnung lautet:

260.000 Euro – 200.000 Euro + 40.000 Euro – 10.000 Euro = 90.000 Euro Gewinn

Der steuerliche Gewinn des Wirtschaftsjahres beträgt damit vor weiteren außerbilanziellen Korrekturen 90.000 Euro.

Welche Formen gibt es?

Steuerlich sind insbesondere zwei Formen des Betriebsvermögensvergleichs zu unterscheiden:

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG

Diese Form gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die Bücher führen, ohne aufgrund ihrer Rechtsform oder Kaufmannseigenschaft den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu unterliegen.

Sie kann beispielsweise bei bilanzierenden Freiberuflern oder bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorkommen.

Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Absatz 1 EStG

Gewerbetreibende, die gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach § 5 EStG.

Ausgangspunkt ist die Handelsbilanz. Steuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften können jedoch zu Abweichungen in der Steuerbilanz führen.

Wer muss einen Betriebsvermögensvergleich durchführen?

Zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind insbesondere:

  • Kapitalgesellschaften,
  • handelsrechtlich buchführungspflichtige Kaufleute,
  • bestimmte gewerbliche Unternehmen sowie
  • bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Eine Buchführungspflicht kann sich aus dem Handelsrecht ergeben und nach § 140 AO auch für steuerliche Zwecke gelten.

Daneben kann eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO entstehen, wenn gesetzliche Umsatz-, Gewinn- oder Wirtschaftswertgrenzen überschritten werden und das Finanzamt auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat.

Wer nicht buchführungspflichtig ist und auch tatsächlich keine Bücher mit Jahresabschluss führt, kann seinen Gewinn häufig durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Was wird im Betriebsvermögensvergleich erfasst?

Die Bilanz berücksichtigt insbesondere:

  • Anlagevermögen,
  • Vorräte,
  • Forderungen,
  • Bankguthaben und Kassenbestände,
  • Verbindlichkeiten,
  • Rückstellungen und
  • Rechnungsabgrenzungsposten.

Dadurch werden Geschäftsvorfälle grundsätzlich dem Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Zahlungszeitpunkt ist nicht allein maßgeblich.

Eine noch nicht bezahlte Kundenrechnung kann daher bereits den Gewinn erhöhen. Umgekehrt kann eine noch nicht beglichene betriebliche Verbindlichkeit den Gewinn bereits mindern.

Welche Bedeutung haben Entnahmen und Einlagen?

Entnahmen sind Wirtschaftsgüter, Nutzungen oder Leistungen, die der Unternehmer dem Betrieb für private oder andere betriebsfremde Zwecke entzieht. Dazu gehören beispielsweise:

  • private Geldentnahmen,
  • privat verwendete Waren oder
  • die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.

Einlagen sind Vermögenswerte, die aus dem privaten Bereich in den Betrieb überführt werden. Dazu gehören beispielsweise private Geldzuführungen oder die Einlage eines bislang privat gehaltenen Wirtschaftsguts.

Entnahmen und Einlagen betreffen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Eigenkapitalsphäre. Bei Kapitalgesellschaften gelten stattdessen insbesondere die Grundsätze zu verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen.

Betriebsvermögensvergleich oder EÜR?

BetriebsvermögensvergleichEinnahmenüberschussrechnung
Gewinnermittlung durch BilanzierungGegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
Grundsätzlich periodengerechte ErfassungGrundsätzlich Zu- und Abflussprinzip
Forderungen und Verbindlichkeiten werden berücksichtigtOffene Forderungen und Verbindlichkeiten wirken regelmäßig erst bei Zahlung
Inventur und Bilanz erforderlichKeine Bilanz erforderlich
Höherer BuchführungsaufwandRegelmäßig geringerer Verwaltungsaufwand

Die Gewinnermittlungsmethoden können aufgrund der zeitlichen Zuordnung zu unterschiedlichen Jahresgewinnen führen. Über die gesamte Lebensdauer des Betriebs soll sich grundsätzlich derselbe Totalgewinn ergeben.

Welche Rolle spielen außerbilanzielle Korrekturen?

Der durch die Bilanz ermittelte Gewinn entspricht nicht immer unmittelbar dem steuerpflichtigen Gewinn. Bestimmte Beträge müssen außerhalb der Bilanz hinzugerechnet oder abgezogen werden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • nicht abziehbare Betriebsausgaben,
  • steuerfreie Betriebseinnahmen,
  • Investitionsabzugsbeträge oder
  • körperschaftsteuerliche Korrekturen.

Der Betriebsvermögensvergleich bildet deshalb zunächst den bilanziellen Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung.

Häufig gestellte Fragen

Ist das Betriebsvermögen am Jahresanfang gesondert zu ermitteln?

Das Betriebsvermögen am Anfang eines Wirtschaftsjahres entspricht grundsätzlich dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Sind Entnahmen Betriebsausgaben?

Nein. Entnahmen sind keine Betriebsausgaben. Sie werden bei der Gewinnermittlung hinzugerechnet, weil sie das Betriebsvermögen außerbetrieblich vermindert haben.

Sind Einlagen Betriebseinnahmen?

Nein. Einlagen sind keine Betriebseinnahmen. Sie werden abgezogen, weil ihre Vermögensmehrung nicht betrieblich erwirtschaftet wurde.

Ist der Betriebsvermögensvergleich freiwillig möglich?

Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht buchführungspflichtige Unternehmer freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart kann jedoch steuerliche Übergangskorrekturen auslösen.

Fazit

Beim Betriebsvermögensvergleich ergibt sich der Gewinn aus der Veränderung des Betriebsvermögens, korrigiert um Entnahmen und Einlagen. Durch die Bilanzierung werden Erträge und Aufwendungen grundsätzlich unabhängig vom Zahlungszeitpunkt periodengerecht erfasst.

Die Methode ist insbesondere für buchführungspflichtige Unternehmen vorgeschrieben. Sie verursacht einen höheren Buchführungsaufwand als die Einnahmenüberschussrechnung, bildet dafür aber auch Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Bestandsveränderungen ab.