Das Wichtigste in Kürze
Das Außensteuergesetz regelt ausgewählte steuerliche Folgen grenzüberschreitender Sachverhalte.
Es soll insbesondere verhindern, dass Einkünfte oder Vermögenszuwächse durch internationale Gestaltungen der deutschen Besteuerung entzogen werden.
Zu seinen wichtigsten Regelungsbereichen gehören Verrechnungspreise, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, die Wegzugsbesteuerung und die Hinzurechnungsbesteuerung.
Das Gesetz kann sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen mit internationalen Beziehungen betreffen.
Nicht jede Geschäftsbeziehung, Beteiligung oder Vermögensanlage im Ausland führt automatisch zu einer Besteuerung nach dem Außensteuergesetz.
Was ist das Außensteuergesetz?
Das Außensteuergesetz, abgekürzt AStG, trägt die amtliche Bezeichnung „Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen“. Es ergänzt das deutsche Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht um besondere Vorschriften für grenzüberschreitende Sachverhalte.
Das Gesetz soll unter anderem verhindern, dass steuerpflichtige Einkünfte durch unangemessene Vertragsbedingungen zwischen verbundenen Unternehmen, den Wegzug von Anteilseignern oder die Zwischenschaltung niedrig besteuerter ausländischer Gesellschaften der deutschen Besteuerung entzogen werden.
Das AStG ist dabei kein allgemeines Gesetz für sämtliche Auslandssachverhalte. Neben seinen Vorschriften können insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, die Abgabenordnung, das Umwandlungssteuergesetz und ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung sein.
Für wen gilt das Außensteuergesetz?
Das Außensteuergesetz kann insbesondere folgende Personen und Unternehmen betreffen:
- Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Konzerngesellschaften,
- Gesellschafter ausländischer Kapitalgesellschaften,
- Unternehmer und Privatpersonen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen,
- Personen mit wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland,
- Stifter und Begünstigte ausländischer Familienstiftungen sowie
- international tätige Unternehmensgruppen.
Ob eine Vorschrift tatsächlich anwendbar ist, hängt von ihren jeweiligen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen ab. Eine Auslandsbeziehung allein reicht dafür nicht aus.
Welche Bereiche regelt das Außensteuergesetz?
Verrechnungspreise und Fremdvergleichsgrundsatz
Unterhalten nahestehende Personen grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen, müssen ihre Bedingungen grundsätzlich dem entsprechen, was voneinander unabhängige Geschäftspartner vereinbart hätten. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz ist in § 1 AStG geregelt.
Das betrifft beispielsweise:
- Warenlieferungen innerhalb eines Konzerns,
- konzerninterne Darlehen,
- Management- und Beratungsleistungen,
- Lizenzvereinbarungen und
- Funktionsverlagerungen.
Weichen die vereinbarten Bedingungen zulasten des deutschen Steueraufkommens vom Fremdvergleich ab, kann die Finanzverwaltung die inländischen Einkünfte korrigieren.
Die Einzelheiten der Verrechnungspreisdokumentation ergeben sich nicht allein aus dem Außensteuergesetz. Ergänzend sind insbesondere die Abgabenordnung und die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung zu beachten.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
§ 2 AStG kann die deutsche Besteuerung bestimmter deutscher Staatsangehöriger nach ihrem Wegzug erweitern.
Die Vorschrift setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person:
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war,
- in einem niedrig besteuernden ausländischen Gebiet oder keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
- weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland besitzt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzug eingreifen. Sie ist von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu unterscheiden.
Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft insbesondere natürliche Personen, die Anteile im Sinne des § 17 EStG halten.
Zu einer Besteuerung kann es unter anderem kommen, wenn:
- die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet,
- die Anteile unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen werden oder
- das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Der Vorgang wird grundsätzlich wie eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert behandelt. Dadurch können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reserven besteuert werden, obwohl die Anteile tatsächlich nicht verkauft wurden.
Die Vorschrift erfasst nicht pauschal jeden Wegzug ins Ausland. Sie setzt insbesondere eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des § 17 EStG und die weiteren persönlichen Voraussetzungen des § 6 AStG voraus.
Hinzurechnungsbesteuerung
Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG betrifft bestimmte Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.
Sie kann dazu führen, dass niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft einem in Deutschland Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Eine tatsächliche Ausschüttung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft,
- Beherrschung durch den Steuerpflichtigen und ihm nahestehende Personen,
- Einkünfte, für die die Gesellschaft als Zwischengesellschaft gilt, und
- niedrige Besteuerung dieser Einkünfte.
Eine Beherrschung liegt nach § 7 AStG grundsätzlich vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Nennkapitals, des Gewinns oder des Liquidationserlöses zuzurechnen ist.
Eine niedrige Besteuerung liegt nach § 8 Absatz 5 AStG vor, wenn die maßgeblichen Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent unterliegen.
Für bestimmte Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit die Hinzurechnungsbesteuerung ausschließen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sein.
Ausländische Familienstiftungen
§ 15 AStG enthält besondere Vorschriften für ausländische Familienstiftungen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- beziehungsweise Anfallsberechtigten zugerechnet werden.
Für bestimmte Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Dafür muss unter anderem nachgewiesen werden, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der betreffenden Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist.
Beispiel zur Anwendung des Außensteuergesetzes
Eine in Deutschland ansässige GmbH erwirbt von ihrer ausländischen Muttergesellschaft eine Beratungsleistung. Dafür zahlt sie ein Honorar von 500.000 Euro.
Hätte ein unabhängiger Berater für eine vergleichbare Leistung lediglich 200.000 Euro verlangt, kann das vereinbarte Honorar gegen den Fremdvergleichsgrundsatz verstoßen. Soweit dadurch die deutschen Einkünfte gemindert wurden, kann die Finanzverwaltung den steuerlichen Gewinn der GmbH nach § 1 AStG korrigieren.
Ob tatsächlich eine Einkünftekorrektur zulässig ist, hängt insbesondere vom Inhalt der Leistung, den übernommenen Funktionen und Risiken sowie den verfügbaren Vergleichsdaten ab.
Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können sowohl das Außensteuergesetz als auch ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden sein.
Doppelbesteuerungsabkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen den beteiligten Staaten. Das AStG enthält dagegen besondere innerstaatliche Regeln für Auslandsbeziehungen. Welche Vorschrift sich im Einzelfall durchsetzt und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Internationale Sachverhalte lassen sich daher regelmäßig nicht allein anhand des Außensteuergesetzes beurteilen.
Welche Mitteilungspflichten gelten bei Auslandssachverhalten?
Allgemeine Mitteilungspflichten für Auslandsbeteiligungen und andere grenzüberschreitende Sachverhalte ergeben sich insbesondere aus § 138 AO, nicht aus einer allgemeinen Meldevorschrift des AStG.
Daneben enthält das Außensteuergesetz besondere Erklärungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten. Solche Pflichten bestehen beispielsweise im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung oder einer in Raten zu entrichtenden Wegzugsteuer.
Welche Meldung erforderlich ist, hängt von der Art der Beteiligung, dem jeweiligen Auslandssachverhalt und der anzuwendenden Vorschrift ab.
Häufig gestellte Fragen zum Außensteuergesetz
Was ist der Zweck des Außensteuergesetzes?
Das Außensteuergesetz soll das deutsche Besteuerungsrecht bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten sichern. Es richtet sich insbesondere gegen unangemessene Gewinnverlagerungen und die Verlagerung von Einkünften oder Vermögenszuwächsen in niedrig besteuernde Staaten.
Gilt das Außensteuergesetz bei jedem Auslandsbezug?
Nein. Jede Vorschrift hat eigene Voraussetzungen. Eine ausländische Beteiligung, ein Wohnsitz im Ausland oder eine internationale Geschäftsbeziehung führt nicht automatisch zu einer Besteuerung nach dem AStG.
Wann greift die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung kann insbesondere natürliche Personen betreffen, die Anteile im Sinne des § 17 EStG halten und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch einen Wegzug endet. Zusätzlich müssen die persönlichen Voraussetzungen des § 6 AStG erfüllt sein.
Was bedeutet Hinzurechnungsbesteuerung?
Die Hinzurechnungsbesteuerung kann niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft einem in Deutschland Steuerpflichtigen zurechnen. Die Zurechnung kann auch ohne Ausschüttung der Gewinne erfolgen.
Was bedeutet niedrige Besteuerung nach dem AStG?
Für die Hinzurechnungsbesteuerung liegt eine niedrige Besteuerung grundsätzlich vor, wenn die maßgeblichen Einkünfte mit weniger als 15 Prozent Ertragsteuer belastet werden. Für andere Vorschriften des AStG können abweichende Maßstäbe gelten.
Betrifft das AStG nur Unternehmen?
Nein. Neben Unternehmen können insbesondere Gesellschafter, Wegziehende, Stifter und Begünstigte ausländischer Familienstiftungen betroffen sein.
Rechtsgrundlagen
Wichtige Vorschriften des Außensteuergesetzes sind insbesondere:
Fazit
Das Außensteuergesetz ergänzt das deutsche Steuerrecht um besondere Regelungen für internationale Sachverhalte. Seine wichtigsten Anwendungsbereiche sind der Fremdvergleich bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen, die Wegzugsbesteuerung, die Hinzurechnungsbesteuerung und die Zurechnung von Einkünften ausländischer Familienstiftungen.
Ob das AStG anzuwenden ist, hängt stets von den Voraussetzungen der jeweiligen Einzelregelung ab. Aufgrund der möglichen Steuerbelastungen und umfangreichen Nachweispflichten sollten grenzüberschreitende Gestaltungen frühzeitig steuerlich geprüft werden.