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Bundessteuerblatt

13. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundessteuerblatt, abgekürzt BStBl, ist ein vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenes amtliches Veröffentlichungsorgan.

Es gliedert sich in Teil I und Teil II.

Teil I enthält insbesondere Verwaltungsanweisungen, BMF-Schreiben, Erlasse und weitere Mitteilungen der Finanzverwaltung.

Teil II veröffentlicht vor allem ausgewählte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Nicht jede BFH-Entscheidung wird in das Bundessteuerblatt II aufgenommen.

Die Veröffentlichung eines BFH-Urteils in Teil II signalisiert grundsätzlich seine allgemeine Anwendung durch die Finanzverwaltung.

Weder Verwaltungsanweisungen noch veröffentlichte BFH-Entscheidungen binden Steuerpflichtige und Gerichte in gleicher Weise wie ein Gesetz.


Was ist das Bundessteuerblatt?

Das Bundessteuerblatt ist ein amtliches Veröffentlichungsorgan für das deutsche Steuerrecht. Es wird vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben und üblicherweise mit „BStBl“ abgekürzt.

Das Bundessteuerblatt dient insbesondere dazu, Verwaltungsanweisungen, steuerrechtliche Mitteilungen und ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen systematisch bekannt zu machen. Es ist daher eine wichtige Arbeitsgrundlage für:

  • Finanzbehörden,
  • Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Rechtsanwälte,
  • Unternehmen,
  • Gerichte und
  • wissenschaftliche Einrichtungen.

Das Bundessteuerblatt besteht heute aus zwei Teilen:

  • Bundessteuerblatt Teil I und
  • Bundessteuerblatt Teil II.

Die beiden Teile unterscheiden sich insbesondere nach der Art der veröffentlichten Dokumente und deren rechtlicher Bedeutung.

Was steht im Bundessteuerblatt Teil I?

Das Bundessteuerblatt Teil I, abgekürzt BStBl I, enthält insbesondere Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • BMF-Schreiben,
  • allgemeine Verwaltungsvorschriften,
  • gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder,
  • Steuerrichtlinien,
  • Anwendungserlasse,
  • Bekanntmachungen,
  • Verwaltungsregelungen zu neuen Gesetzen und
  • weitere amtliche Mitteilungen.

Teil I kann außerdem den Wortlaut steuerrechtlicher Gesetze oder Verordnungen dokumentieren. Die rechtswirksame Verkündung eines Bundesgesetzes erfolgt jedoch im Bundesgesetzblatt und nicht im Bundessteuerblatt.

Die Veröffentlichung im BStBl I ist vor allem für die einheitliche Anwendung des Steuerrechts durch die Finanzverwaltung von Bedeutung.

Was steht im Bundessteuerblatt Teil II?

Das Bundessteuerblatt Teil II, abgekürzt BStBl II, enthält insbesondere ausgewählte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Nicht jedes Urteil und nicht jeder Beschluss des Bundesfinanzhofs wird in Teil II veröffentlicht. Zahlreiche Entscheidungen sind zwar über die Rechtsprechungsdatenbank des BFH oder andere juristische Datenbanken abrufbar, besitzen aber keine Fundstelle im BStBl II.

Die Aufnahme einer Entscheidung in das Bundessteuerblatt II zeigt grundsätzlich, dass die Finanzverwaltung die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anwenden will.

Teil II kann darüber hinaus steuerrechtlich bedeutsame Entscheidungen anderer oberster Gerichte enthalten, beispielsweise des Bundesverfassungsgerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Welche Bedeutung hat eine Veröffentlichung im BStBl II?

Ein BFH-Urteil entfaltet nach § 110 FGO zunächst Bindungswirkung für die Beteiligten des konkreten Verfahrens. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keine mit dem angloamerikanischen Präzedenzfall vergleichbare allgemeine Bindung sämtlicher Gerichte an ein einzelnes Urteil.

Wird eine BFH-Entscheidung im BStBl II veröffentlicht, bedeutet dies in der Verwaltungspraxis regelmäßig:

  • Die Finanzämter sollen die tragenden Rechtsgrundsätze auch in vergleichbaren Fällen anwenden.
  • Steuerpflichtige können sich gegenüber der Finanzverwaltung auf die veröffentlichte Rechtsauffassung berufen.
  • Die Entscheidung erhält erhöhte praktische Bedeutung für Veranlagung, Außenprüfung und Einspruchsverfahren.

Gerichte sind durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt nicht gebunden. Sie können zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangen oder die Rechtsprechung später weiterentwickeln.

Auch der Gesetzgeber kann auf eine Entscheidung reagieren und die maßgebliche Vorschrift ändern.

Sind BMF-Schreiben Gesetze?

Nein. Ein im BStBl I veröffentlichtes BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung und kein Gesetz.

BMF-Schreiben erläutern insbesondere, wie die Finanzverwaltung steuerrechtliche Vorschriften auslegt und anwenden soll. Sie richten sich grundsätzlich an die Finanzbehörden und sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten.

Für ihre rechtliche Wirkung gilt:

AdressatBedeutung eines BMF-Schreibens
FinanzverwaltungGrundsätzlich verwaltungsintern zu beachten
SteuerpflichtigeKeine unmittelbare Bindung; Berufung auf eine günstige Verwaltungsauffassung möglich
FinanzgerichteKeine Bindung bei der Auslegung des Gesetzes
GesetzgeberKeine Bindung

Ein Gericht prüft eigenständig, welche Auslegung des Gesetzes zutreffend ist. Es kann daher von einem BMF-Schreiben abweichen.

Kann die Finanzverwaltung ein BFH-Urteil nicht anwenden?

Die Finanzverwaltung kann zu einer nicht im BStBl II veröffentlichten BFH-Entscheidung eine abweichende Auffassung vertreten. Auch eine ausdrückliche Verwaltungsanweisung zur begrenzten Anwendung einer Entscheidung ist möglich.

Ein sogenannter Nichtanwendungserlass ordnet an, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze einer gerichtlichen Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht oder nur eingeschränkt anwenden soll. Ein solcher Erlass wird regelmäßig im BStBl I veröffentlicht.

Ein Nichtanwendungserlass bindet die Finanzgerichte nicht. Betroffene Steuerpflichtige können die abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung deshalb gerichtlich überprüfen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Bundessteuerblatt und Bundesgesetzblatt?

Das Bundessteuerblatt darf nicht mit dem Bundesgesetzblatt verwechselt werden.

BundessteuerblattBundesgesetzblatt
Abkürzung: BStBlAbkürzung: BGBl
Herausgegeben vom Bundesministerium der FinanzenAmtliches Verkündungsorgan des Bundes
Enthält Verwaltungsanweisungen, Mitteilungen und ausgewählte GerichtsentscheidungenEnthält insbesondere verkündete Bundesgesetze und Rechtsverordnungen
Veröffentlichung begründet regelmäßig keine GesetzeskraftVerkündung ist grundsätzlich Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes
Vor allem für die steuerliche Verwaltungspraxis bedeutsamFür die gesamte Bundesgesetzgebung bedeutsam

Wird ein Steuergesetz im Bundessteuerblatt wiedergegeben oder erläutert, ersetzt dies nicht seine ordnungsgemäße Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Wie wird eine Fundstelle im Bundessteuerblatt zitiert?

Eine Fundstelle im Bundessteuerblatt enthält regelmäßig:

  • den Teil,
  • das Jahr und
  • die Seite, auf der die Veröffentlichung beginnt.

Beispiele:

BStBl I 2025, 100

Diese Fundstelle verweist auf Teil I, den Jahrgang 2025 und die Seite 100.

BStBl II 2024, 500

Diese Fundstelle verweist auf Teil II, den Jahrgang 2024 und die Seite 500.

Bei einer BFH-Entscheidung werden häufig mehrere Fundstellen angegeben. Eine typische Zitierweise kann wie folgt aussehen:

BFH, Urteil vom 15. Mai 2024 – I R 10/22, BStBl II 2025, 120

Das Entscheidungsdatum und das Aktenzeichen identifizieren das Urteil. Die Angabe zum Bundessteuerblatt bezeichnet den Ort seiner amtlichen Veröffentlichung.

Was bedeutet „BStBl I“ hinter einem BMF-Schreiben?

Die Angabe „BStBl I“ zeigt, dass das BMF-Schreiben oder die betreffende Verwaltungsregelung im ersten Teil des Bundessteuerblatts veröffentlicht wurde.

Eine typische Fundstellenangabe lautet beispielsweise:

BMF-Schreiben vom 1. März 2025, BStBl I 2025, 300

Das Datum bezeichnet den Erlass des Schreibens. Jahr und Seitenzahl bezeichnen seine Fundstelle im Bundessteuerblatt.

Für die Anwendung eines BMF-Schreibens sind zusätzlich zu prüfen:

  • sein sachlicher Anwendungsbereich,
  • der zeitliche Anwendungsbereich,
  • spätere Änderungen,
  • ergänzende Schreiben und
  • eine mögliche Aufhebung.

Die bloße Fundstelle bestätigt daher noch nicht, dass die Verwaltungsanweisung für einen aktuellen Sachverhalt unverändert gilt.

Warum werden nicht alle BFH-Urteile im BStBl II veröffentlicht?

Der Bundesfinanzhof entscheidet zahlreiche Einzelfälle. Nicht jede Entscheidung wird von der Finanzverwaltung zur allgemeinen Veröffentlichung im BStBl II ausgewählt.

Eine fehlende Veröffentlichung bedeutet jedoch nicht, dass das Urteil rechtlich bedeutungslos oder unbeachtlich wäre. Es bleibt eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts für Steuer- und Zollsachen und kann in vergleichbaren Fällen eine gewichtige Argumentationsgrundlage bilden.

Die fehlende Veröffentlichung kann allerdings darauf hindeuten, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung noch prüft oder ihre Grundsätze nicht allgemein anwenden möchte. Der konkrete Grund lässt sich aus der fehlenden Fundstelle allein nicht zuverlässig ableiten.

Wie unterscheidet sich das BStBl von BFH/NV und BFHE?

BFH-Entscheidungen können in unterschiedlichen Entscheidungssammlungen und Fachmedien veröffentlicht werden.

FundstelleBedeutung
BStBl IIAmtliche Veröffentlichung mit besonderer Bedeutung für die allgemeine Verwaltungspraxis
BFHEAmtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH/NVFachzeitschrift mit insbesondere nicht amtlich in der BFHE veröffentlichten Entscheidungen
Entscheidungsdatenbank des BFHElektronischer Zugriff auf veröffentlichte Entscheidungen des Gerichts

Eine Entscheidung kann mehrere Fundstellen besitzen. Die Fundstelle im BStBl II ist besonders relevant für die Frage, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung allgemein anwenden will.

Welche praktische Bedeutung hat das Bundessteuerblatt?

In der steuerlichen Beratungspraxis hilft das Bundessteuerblatt insbesondere bei folgenden Fragen:

  • Wie legt die Finanzverwaltung eine gesetzliche Vorschrift aus?
  • Welche Übergangs- und Anwendungsregelungen gelten?
  • Ist ein BFH-Urteil zur allgemeinen Anwendung veröffentlicht?
  • Existiert ein Nichtanwendungserlass?
  • Wurde ein älteres BMF-Schreiben geändert oder aufgehoben?
  • Welche Verwaltungsauffassung ist in einer Außenprüfung zu erwarten?
  • Kann sich ein Steuerpflichtiger auf eine günstige Verwaltungsregelung berufen?

Das Bundessteuerblatt ersetzt jedoch weder die Prüfung des Gesetzeswortlauts noch die Auswertung der aktuellen Rechtsprechung. Für eine belastbare Beurteilung müssen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung gemeinsam betrachtet werden.

Wo ist das Bundessteuerblatt verfügbar?

Das Bundessteuerblatt wird in gedruckter und elektronischer Form angeboten. Aktuelle und ältere Ausgaben können insbesondere über das Bundessteuerblatt-Portal und juristische Datenbanken recherchiert werden.

Viele BMF-Schreiben sind außerdem über die Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs können über dessen Entscheidungsdatenbank recherchiert werden.

Der Zugriff auf vollständige Ausgaben oder bestimmte Archivbestände kann abhängig vom Anbieter kostenpflichtig sein.

Häufig gestellte Fragen zum Bundessteuerblatt

Wer gibt das Bundessteuerblatt heraus?

Das Bundessteuerblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben.

Welche Teile hat das Bundessteuerblatt?

Das Bundessteuerblatt besteht aus Teil I für insbesondere Verwaltungsveröffentlichungen und Teil II für insbesondere ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen.

Ist ein BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt verbindlich?

Für die Finanzverwaltung ist es grundsätzlich eine intern zu beachtende Verwaltungsanweisung. Steuerpflichtige und Finanzgerichte sind daran nicht wie an ein Gesetz gebunden.

Werden alle BFH-Urteile im BStBl II veröffentlicht?

Nein. Teil II enthält nur ausgewählte Entscheidungen. Weitere Urteile und Beschlüsse können insbesondere über die Rechtsprechungsdatenbank des BFH recherchiert werden.

Ist ein im BStBl II veröffentlichtes Urteil allgemein verbindlich?

Nein. Die Veröffentlichung bewirkt keine allgemeine Gesetzesbindung. Sie zeigt aber grundsätzlich, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung in vergleichbaren Fällen anwenden will.

Wo werden neue Steuergesetze verkündet?

Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundessteuerblatt ist kein Ersatz für das Bundesgesetzblatt.

Was bedeutet die Abkürzung „BStBl“?

„BStBl“ ist die gebräuchliche Abkürzung für das Bundessteuerblatt. Die Zusätze I oder II bezeichnen den jeweiligen Teil.

Fazit

Das Bundessteuerblatt ist das zentrale amtliche Veröffentlichungsorgan der deutschen Finanzverwaltung. Teil I enthält insbesondere BMF-Schreiben und andere Verwaltungsanweisungen. Teil II veröffentlicht vor allem ausgewählte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und anderer oberster Gerichte.

Seine Inhalte haben erhebliche Bedeutung für die steuerliche Praxis, besitzen aber unterschiedliche Rechtswirkungen. Verwaltungsanweisungen binden grundsätzlich die Finanzverwaltung, nicht jedoch Steuerpflichtige und Gerichte. Eine Veröffentlichung im BStBl II zeigt regelmäßig die allgemeine Anwendung einer Gerichtsentscheidung durch die Finanzverwaltung, macht sie aber nicht zu einem allgemein verbindlichen Präzedenzfall.