Das Bundessteuerblatt, abgekürzt BStBl, ist ein vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenes amtliches Veröffentlichungsorgan.
Es gliedert sich in Teil I und Teil II.
Teil I enthält insbesondere Verwaltungsanweisungen, BMF-Schreiben, Erlasse und weitere Mitteilungen der Finanzverwaltung.
Teil II veröffentlicht vor allem ausgewählte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Nicht jede BFH-Entscheidung wird in das Bundessteuerblatt II aufgenommen.
Die Veröffentlichung eines BFH-Urteils in Teil II signalisiert grundsätzlich seine allgemeine Anwendung durch die Finanzverwaltung.
Weder Verwaltungsanweisungen noch veröffentlichte BFH-Entscheidungen binden Steuerpflichtige und Gerichte in gleicher Weise wie ein Gesetz.
Was ist das Bundessteuerblatt?
Das Bundessteuerblatt ist ein amtliches Veröffentlichungsorgan für das deutsche Steuerrecht. Es wird vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben und üblicherweise mit „BStBl“ abgekürzt.
Das Bundessteuerblatt dient insbesondere dazu, Verwaltungsanweisungen, steuerrechtliche Mitteilungen und ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen systematisch bekannt zu machen. Es ist daher eine wichtige Arbeitsgrundlage für:
Finanzbehörden,
Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte,
Unternehmen,
Gerichte und
wissenschaftliche Einrichtungen.
Das Bundessteuerblatt besteht heute aus zwei Teilen:
Bundessteuerblatt Teil I und
Bundessteuerblatt Teil II.
Die beiden Teile unterscheiden sich insbesondere nach der Art der veröffentlichten Dokumente und deren rechtlicher Bedeutung.
Was steht im Bundessteuerblatt Teil I?
Das Bundessteuerblatt Teil I, abgekürzt BStBl I, enthält insbesondere Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden.
gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder,
Steuerrichtlinien,
Anwendungserlasse,
Bekanntmachungen,
Verwaltungsregelungen zu neuen Gesetzen und
weitere amtliche Mitteilungen.
Teil I kann außerdem den Wortlaut steuerrechtlicher Gesetze oder Verordnungen dokumentieren. Die rechtswirksame Verkündung eines Bundesgesetzes erfolgt jedoch im Bundesgesetzblatt und nicht im Bundessteuerblatt.
Die Veröffentlichung im BStBl I ist vor allem für die einheitliche Anwendung des Steuerrechts durch die Finanzverwaltung von Bedeutung.
Was steht im Bundessteuerblatt Teil II?
Das Bundessteuerblatt Teil II, abgekürzt BStBl II, enthält insbesondere ausgewählte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Nicht jedes Urteil und nicht jeder Beschluss des Bundesfinanzhofs wird in Teil II veröffentlicht. Zahlreiche Entscheidungen sind zwar über die Rechtsprechungsdatenbank des BFH oder andere juristische Datenbanken abrufbar, besitzen aber keine Fundstelle im BStBl II.
Die Aufnahme einer Entscheidung in das Bundessteuerblatt II zeigt grundsätzlich, dass die Finanzverwaltung die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anwenden will.
Teil II kann darüber hinaus steuerrechtlich bedeutsame Entscheidungen anderer oberster Gerichte enthalten, beispielsweise des Bundesverfassungsgerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Welche Bedeutung hat eine Veröffentlichung im BStBl II?
Ein BFH-Urteil entfaltet nach § 110 FGO zunächst Bindungswirkung für die Beteiligten des konkreten Verfahrens. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keine mit dem angloamerikanischen Präzedenzfall vergleichbare allgemeine Bindung sämtlicher Gerichte an ein einzelnes Urteil.
Wird eine BFH-Entscheidung im BStBl II veröffentlicht, bedeutet dies in der Verwaltungspraxis regelmäßig:
Die Finanzämter sollen die tragenden Rechtsgrundsätze auch in vergleichbaren Fällen anwenden.
Steuerpflichtige können sich gegenüber der Finanzverwaltung auf die veröffentlichte Rechtsauffassung berufen.
Die Entscheidung erhält erhöhte praktische Bedeutung für Veranlagung, Außenprüfung und Einspruchsverfahren.
Gerichte sind durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt nicht gebunden. Sie können zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangen oder die Rechtsprechung später weiterentwickeln.
Auch der Gesetzgeber kann auf eine Entscheidung reagieren und die maßgebliche Vorschrift ändern.
Sind BMF-Schreiben Gesetze?
Nein. Ein im BStBl I veröffentlichtes BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung und kein Gesetz.
BMF-Schreiben erläutern insbesondere, wie die Finanzverwaltung steuerrechtliche Vorschriften auslegt und anwenden soll. Sie richten sich grundsätzlich an die Finanzbehörden und sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten.
Für ihre rechtliche Wirkung gilt:
Adressat
Bedeutung eines BMF-Schreibens
Finanzverwaltung
Grundsätzlich verwaltungsintern zu beachten
Steuerpflichtige
Keine unmittelbare Bindung; Berufung auf eine günstige Verwaltungsauffassung möglich
Finanzgerichte
Keine Bindung bei der Auslegung des Gesetzes
Gesetzgeber
Keine Bindung
Ein Gericht prüft eigenständig, welche Auslegung des Gesetzes zutreffend ist. Es kann daher von einem BMF-Schreiben abweichen.
Kann die Finanzverwaltung ein BFH-Urteil nicht anwenden?
Die Finanzverwaltung kann zu einer nicht im BStBl II veröffentlichten BFH-Entscheidung eine abweichende Auffassung vertreten. Auch eine ausdrückliche Verwaltungsanweisung zur begrenzten Anwendung einer Entscheidung ist möglich.
Ein sogenannter Nichtanwendungserlass ordnet an, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze einer gerichtlichen Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht oder nur eingeschränkt anwenden soll. Ein solcher Erlass wird regelmäßig im BStBl I veröffentlicht.
Ein Nichtanwendungserlass bindet die Finanzgerichte nicht. Betroffene Steuerpflichtige können die abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung deshalb gerichtlich überprüfen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Bundessteuerblatt und Bundesgesetzblatt?
Das Bundessteuerblatt darf nicht mit dem Bundesgesetzblatt verwechselt werden.
Bundessteuerblatt
Bundesgesetzblatt
Abkürzung: BStBl
Abkürzung: BGBl
Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen
Amtliches Verkündungsorgan des Bundes
Enthält Verwaltungsanweisungen, Mitteilungen und ausgewählte Gerichtsentscheidungen
Enthält insbesondere verkündete Bundesgesetze und Rechtsverordnungen
Veröffentlichung begründet regelmäßig keine Gesetzeskraft
Verkündung ist grundsätzlich Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes
Vor allem für die steuerliche Verwaltungspraxis bedeutsam
Für die gesamte Bundesgesetzgebung bedeutsam
Wird ein Steuergesetz im Bundessteuerblatt wiedergegeben oder erläutert, ersetzt dies nicht seine ordnungsgemäße Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Wie wird eine Fundstelle im Bundessteuerblatt zitiert?
Eine Fundstelle im Bundessteuerblatt enthält regelmäßig:
den Teil,
das Jahr und
die Seite, auf der die Veröffentlichung beginnt.
Beispiele:
BStBl I 2025, 100
Diese Fundstelle verweist auf Teil I, den Jahrgang 2025 und die Seite 100.
BStBl II 2024, 500
Diese Fundstelle verweist auf Teil II, den Jahrgang 2024 und die Seite 500.
Bei einer BFH-Entscheidung werden häufig mehrere Fundstellen angegeben. Eine typische Zitierweise kann wie folgt aussehen:
BFH, Urteil vom 15. Mai 2024 – I R 10/22, BStBl II 2025, 120
Das Entscheidungsdatum und das Aktenzeichen identifizieren das Urteil. Die Angabe zum Bundessteuerblatt bezeichnet den Ort seiner amtlichen Veröffentlichung.
Was bedeutet „BStBl I“ hinter einem BMF-Schreiben?
Die Angabe „BStBl I“ zeigt, dass das BMF-Schreiben oder die betreffende Verwaltungsregelung im ersten Teil des Bundessteuerblatts veröffentlicht wurde.
Eine typische Fundstellenangabe lautet beispielsweise:
BMF-Schreiben vom 1. März 2025, BStBl I 2025, 300
Das Datum bezeichnet den Erlass des Schreibens. Jahr und Seitenzahl bezeichnen seine Fundstelle im Bundessteuerblatt.
Für die Anwendung eines BMF-Schreibens sind zusätzlich zu prüfen:
sein sachlicher Anwendungsbereich,
der zeitliche Anwendungsbereich,
spätere Änderungen,
ergänzende Schreiben und
eine mögliche Aufhebung.
Die bloße Fundstelle bestätigt daher noch nicht, dass die Verwaltungsanweisung für einen aktuellen Sachverhalt unverändert gilt.
Warum werden nicht alle BFH-Urteile im BStBl II veröffentlicht?
Der Bundesfinanzhof entscheidet zahlreiche Einzelfälle. Nicht jede Entscheidung wird von der Finanzverwaltung zur allgemeinen Veröffentlichung im BStBl II ausgewählt.
Eine fehlende Veröffentlichung bedeutet jedoch nicht, dass das Urteil rechtlich bedeutungslos oder unbeachtlich wäre. Es bleibt eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts für Steuer- und Zollsachen und kann in vergleichbaren Fällen eine gewichtige Argumentationsgrundlage bilden.
Die fehlende Veröffentlichung kann allerdings darauf hindeuten, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung noch prüft oder ihre Grundsätze nicht allgemein anwenden möchte. Der konkrete Grund lässt sich aus der fehlenden Fundstelle allein nicht zuverlässig ableiten.
Wie unterscheidet sich das BStBl von BFH/NV und BFHE?
BFH-Entscheidungen können in unterschiedlichen Entscheidungssammlungen und Fachmedien veröffentlicht werden.
Fundstelle
Bedeutung
BStBl II
Amtliche Veröffentlichung mit besonderer Bedeutung für die allgemeine Verwaltungspraxis
BFHE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BFH/NV
Fachzeitschrift mit insbesondere nicht amtlich in der BFHE veröffentlichten Entscheidungen
Entscheidungsdatenbank des BFH
Elektronischer Zugriff auf veröffentlichte Entscheidungen des Gerichts
Eine Entscheidung kann mehrere Fundstellen besitzen. Die Fundstelle im BStBl II ist besonders relevant für die Frage, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung allgemein anwenden will.
Welche praktische Bedeutung hat das Bundessteuerblatt?
In der steuerlichen Beratungspraxis hilft das Bundessteuerblatt insbesondere bei folgenden Fragen:
Wie legt die Finanzverwaltung eine gesetzliche Vorschrift aus?
Welche Übergangs- und Anwendungsregelungen gelten?
Ist ein BFH-Urteil zur allgemeinen Anwendung veröffentlicht?
Existiert ein Nichtanwendungserlass?
Wurde ein älteres BMF-Schreiben geändert oder aufgehoben?
Welche Verwaltungsauffassung ist in einer Außenprüfung zu erwarten?
Kann sich ein Steuerpflichtiger auf eine günstige Verwaltungsregelung berufen?
Das Bundessteuerblatt ersetzt jedoch weder die Prüfung des Gesetzeswortlauts noch die Auswertung der aktuellen Rechtsprechung. Für eine belastbare Beurteilung müssen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung gemeinsam betrachtet werden.
Wo ist das Bundessteuerblatt verfügbar?
Das Bundessteuerblatt wird in gedruckter und elektronischer Form angeboten. Aktuelle und ältere Ausgaben können insbesondere über das Bundessteuerblatt-Portal und juristische Datenbanken recherchiert werden.
Viele BMF-Schreiben sind außerdem über die Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs können über dessen Entscheidungsdatenbank recherchiert werden.
Der Zugriff auf vollständige Ausgaben oder bestimmte Archivbestände kann abhängig vom Anbieter kostenpflichtig sein.
Häufig gestellte Fragen zum Bundessteuerblatt
Wer gibt das Bundessteuerblatt heraus?
Das Bundessteuerblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben.
Welche Teile hat das Bundessteuerblatt?
Das Bundessteuerblatt besteht aus Teil I für insbesondere Verwaltungsveröffentlichungen und Teil II für insbesondere ausgewählte höchstrichterliche Entscheidungen.
Ist ein BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt verbindlich?
Für die Finanzverwaltung ist es grundsätzlich eine intern zu beachtende Verwaltungsanweisung. Steuerpflichtige und Finanzgerichte sind daran nicht wie an ein Gesetz gebunden.
Werden alle BFH-Urteile im BStBl II veröffentlicht?
Nein. Teil II enthält nur ausgewählte Entscheidungen. Weitere Urteile und Beschlüsse können insbesondere über die Rechtsprechungsdatenbank des BFH recherchiert werden.
Ist ein im BStBl II veröffentlichtes Urteil allgemein verbindlich?
Nein. Die Veröffentlichung bewirkt keine allgemeine Gesetzesbindung. Sie zeigt aber grundsätzlich, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung in vergleichbaren Fällen anwenden will.
Wo werden neue Steuergesetze verkündet?
Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundessteuerblatt ist kein Ersatz für das Bundesgesetzblatt.
Was bedeutet die Abkürzung „BStBl“?
„BStBl“ ist die gebräuchliche Abkürzung für das Bundessteuerblatt. Die Zusätze I oder II bezeichnen den jeweiligen Teil.
Fazit
Das Bundessteuerblatt ist das zentrale amtliche Veröffentlichungsorgan der deutschen Finanzverwaltung. Teil I enthält insbesondere BMF-Schreiben und andere Verwaltungsanweisungen. Teil II veröffentlicht vor allem ausgewählte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und anderer oberster Gerichte.
Seine Inhalte haben erhebliche Bedeutung für die steuerliche Praxis, besitzen aber unterschiedliche Rechtswirkungen. Verwaltungsanweisungen binden grundsätzlich die Finanzverwaltung, nicht jedoch Steuerpflichtige und Gerichte. Eine Veröffentlichung im BStBl II zeigt regelmäßig die allgemeine Anwendung einer Gerichtsentscheidung durch die Finanzverwaltung, macht sie aber nicht zu einem allgemein verbindlichen Präzedenzfall.
Wenn’s komplex wird, kommt er richtig in Fahrt: Dennis ist nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Kanzlei, sondern auch Kopf und Herz hinter DBTax.
Nach dem Diplom in Wirtschaftswissenschaften an der Mercator School of Management führte ihn sein Weg konsequent weiter – über den Steuerfachwirt und das Steuerberaterexamen bis hin zum Fachberater für Unternehmensnachfolge.
Seine Leidenschaft? Probleme knacken. Am liebsten dort, wo andere nicht weiterwissen – ob bei komplexen steuerlichen Fragestellungen, betriebswirtschaftlichen Herausforderungen oder kniffligen Nachfolgelösungen. Dennis verbindet analytische Tiefe mit praxisnaher Beratung und denkt dabei nicht nur in Zahlen, sondern immer auch an die Menschen dahinter.
Als Kanzleigründer hat er nicht nur Strukturen aufgebaut, sondern auch ein Umfeld geschaffen, das auf Vertrauen, Eigenverantwortung und einem modernen Beratungsverständnis basiert. Immer mit einem offenen Ohr, klarer Kommunikation und dem Blick für das Machbare.
Privat zieht es ihn regelmäßig in die Ferne – zusammen mit seiner Frau Rebecca und Sohn Mika erkundet er leidenschaftlich gern exotische Ecken der Welt. Trotz Fernweh bleibt er tief verwurzelt: Als eingefleischter MSV-Fan schlägt sein Herz für den Fußball – und für das Ehrenamt. Seit 2024 engagiert er sich als stellvertretender Vorstandsvorsitzender seines Herzensvereins, dem er seit Kindertagen verbunden ist.
Fachlich scharf, menschlich nahbar, strategisch denkend – Dennis Baaten ist nicht nur Steuerberater, sondern Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis, Kanzlei und Mandant, Mensch und Zahlenwelt.
Raphael Fischer
Und da ist er – Raphael Fischer, der Stratege im Mittelfeld der Lohnabteilung!
Zwar nicht beim Anpfiff auf dem Platz, aber schon kurz nach Anstoß mit voller Leidenschaft ins Team von DBTax eingewechselt – und seitdem unverzichtbar in der Startelf.
Als Fachassistent Lohn & Gehalt kennt er jeden Spielzug im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abrechnungssystem. Sein Spezialgebiet: Lohnoptimierung – das bedeutet: Mehr Netto für die Mitarbeiter, weniger Belastung für den Arbeitgeber und ein zufriedenes Team auf beiden Seiten.
Raphaels Formel: Sparen, ohne zu sparen – aber richtig! Dabei spielt er nicht auf Abwarten: Raphael denkt mit, informiert frühzeitig und geht proaktiv in die Offensive, bevor überhaupt Rückfragen entstehen. Sein Spielgerät? DATEV, Excel und jede Menge Know-How! Das Ganze kombiniert mit digitaler Präzision und dem Blick für die Lücke.
Abseits des Spielfelds verbringt Raphael die meiste Zeit mit seiner Frau und den beiden kleinen Mitspielern zuhause. Und wenn dann noch Zeit ist? MSV Duisburg mit voller Leidenschaft, auch wenn’s mal in die Verlängerung geht.
Sandra Honnef
Seit über 30 Jahren steht Sandra souverän auf dem Court der Buchhaltung – mit sicherer Vorhand in der Finanzbuchführung und einem Ass nach dem anderen beim Jahresabschluss.
Ihre Karriere begann 1995 mit dem Aufschlag zur Ausbildung als Steuerfachangestellte – und seither hat sie ihr Spiel kontinuierlich perfektioniert. Heute spielt sie auf Bundesliga-Niveau: zuverlässig, vorausschauend und mit beeindruckendem Fachgefühl.
In der Mixed-Zone der Mandantenkommunikation punktet sie mit ruhigem Auftreten, präzisem Spiel und jeder Menge Spielübersicht. Ob Einzelmatch bei komplexen Jahresabschlüssen oder im Team beim Doppel mit Kollegen – Sandra bleibt cool, liest das Spiel, erkennt Schwachstellen und bringt das Match zuverlässig nach Hause.
Ihr Motto: Kein Punktgewinn ohne saubere Vorbereitung! Ihr Schläger? DATEV, Erfahrung und ein analytischer Blick fürs Wesentliche. Ihre Spielweise? Ohne Show, aber mit maximalem Einsatz und absoluter Konstanz – eine, die die Mannschaft trägt, ohne große Worte zu verlieren.
Auch außerhalb des Platzes bleibt sie in Bewegung: mit Herzblut auf dem Tennisplatz und als glühende Anhängerin des MSV – da geht’s auch mal in die Verlängerung. Kurzum: eine echte Teamspielerin mit Rückgrat, Rückhand und Rundumsicht.
Patryk Schramke
Ob bergauf in der Finanzbuchhaltung, im Sprint durch die Jahresabschlüsse oder mit Weitblick bei der digitalen Taktikbesprechung – Patryk tritt seit über 20 Jahren zuverlässig in die Pedale der Steuerberatung.
Sein Weg begann mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten, doch das war nur der Startschuss für eine langjährige Tour durch unterschiedlichste Mandantenlandschaften.
Heute ist er nicht nur ein zuverlässiger Begleiter auf der beruflichen Etappe, sondern auch ein echter Mannschaftsspieler mit Beraterinstinkt: Mit Fachkenntnis, Einfühlungsvermögen und einer guten Portion Geduld findet er für jedes Anliegen die passende Gangschaltung – sei es im bilanzpolitischen Anstieg oder bei wirtschaftlichen Gegenwinden.
Sein zweites Standbein? Die IT! Wenn im digitalen Kanzleialltag mal der Reifen quietscht oder die Software ins Schleudern kommt, steigt er in den Sattel, schraubt, optimiert und bringt die Systeme wieder auf Touren – sowohl intern als auch bei den Mandanten. Privat geht’s sportlich weiter: Auf dem Rad tankt er Energie und tritt sich den Kopf frei – und beim Fußball fiebert er mit voller Leidenschaft mit, ob auf dem Platz oder vor dem Bildschirm. Einer, der Tempo liebt, aber mit Übersicht fährt – beruflich wie privat.
Kurzum: Ein Mann mit Rückgrat, Rennrad und Rundum-Blick – der nicht nur ankommt, sondern auch andere mitnimmt.
Leonie Winter
Frisch im Team, aber schon mitten im Geschehen: Leonie Winter ist Steuerfachangestellte mit echter DATEV-Leidenschaft und einem sicheren Händchen für Einkommensteuererklärungen – besonders dann, wenn es um Vermietung und Verpachtung geht.
Da blüht sie regelrecht auf: Belege sortieren, steuerliche Details prüfen, optimale Ergebnisse für die Mandanten herausholen – für Leonie mehr Herzenssache als Pflicht.
Mit ihrer ruhigen, strukturierten Art und einem offenen Ohr für Fragen schafft sie schnell Vertrauen – nicht nur bei Privatpersonen, sondern auch bei komplexeren Sachverhalten. Dabei kombiniert sie fachliche Sorgfalt mit digitalem Know-how und einer ordentlichen Portion Engagement.
Nach Feierabend geht’s für sie gern ins Fitnessstudio – oder direkt in die heimische Backstube, wo neue Rezepte ausprobiert werden. Wenn der Ofen dann warm läuft, liegt ihr Pudel Mauzi entspannt in der Ecke und beobachtet das Geschehen mit wachsamem Blick. Auch Bücher verschlingt Leonie mit Begeisterung – am liebsten mit einer Tasse Tee und Mauzi als Lesebegleitung.
Ob in der Kanzlei oder in der Freizeit: Leonie ist verlässlich, gewissenhaft und bringt frischen Wind ins Team – eine Steuerfachangestellte mit Biss, Balance und ganz viel Bauchgefühl.
Philipp Albrecht
Unser Mann mit dem perfekten Schwung für Jahresabschlüsse und Kanzleiorganisation.
Seit fünf Jahren im Spiel, mit klarem Kurs auf den Steuerfachwirt – Philipp Albrecht ist kein Mann für halbe Sachen. Ob beim Jahresabschluss, im Organisations-Backoffice oder auf dem Grün: Präzision, Überblick und Konzentration sind sein Markenzeichen.
Seine Lieblingsdisziplin im Berufsalltag? Die Erstellung von Jahresabschlüssen – sauber vorbereitet, sauber abgeschlossen. Punktlandung auf dem Grün der Bilanz.
Aber Philipp punktet nicht nur fachlich: Mit seinem Organisationstalent bringt er Struktur in die Abläufe der Kanzlei, sorgt für reibungslose Prozesse und hat auch abseits der klassischen Steuerberatung stets das große Ganze im Blick. Ein echter Teamplayer, der lieber Lösungen findet als Probleme zu verwalten – verlässlich, vorausschauend und mit ruhiger Hand.
Und dann ist da noch der Golfsport – seine persönliche Ruhezone und Trainingsplatz in Sachen Fokus und Geduld. Dort, wo andere Bälle verlieren, bleibt Philipp gelassen. Ob mit dem Driver auf dem Fairway oder beim sensiblen Putten – jeder Schlag ist wohlüberlegt, strategisch platziert und auf langfristigen Erfolg ausgerichtet. Eigenschaften, die man auch in seinen Jahresabschlüssen wiederfindet.
Privat ist Philipp Familienmensch durch und durch: Am liebsten verbringt er Zeit mit seiner Frau und den beiden Kindern – und wenn dann noch Energie übrig ist, engagiert er sich aktiv in mehreren Vereinen. Einer, der nicht nur beruflich Verantwortung übernimmt, sondern auch im echten Leben.
Kurzum: Ein Mann mit Haltung, Handschuh – und dem richtigen Schwung für Kanzlei und Karriere.
Jens Schulz
Seit über 25 Jahren spielt Jens in der Profiliga der Steuerfachangestellten – routiniert, erfahren und mit einem klaren Blick fürs Wesentliche.
Seine Stärken: Bilanzsicherheit, präzise Buchführung und das Gespür für die richtigen Spielzüge im Steuerrecht.
Im Kanzlei-Team überzeugt Jens mit Erfahrung, Ruhe und Genauigkeit. Ob Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen oder komplexe Sachverhalte – er bringt die Sicherheit des alten Hasen mit, kombiniert mit vorausschauendem Handeln. Kurz gesagt: Einer, auf den man sich verlassen kann, egal ob Grundlinie oder Netzspiel.
Und wenn es um Sport geht, macht ihm so schnell niemand etwas vor: Fußball, Laufen, Tennis – dazu Badminton und Tischtennis. Keiner seiner Kollegen konnte ihn bisher bezwingen, der Floyd Mayweather der Kanzlei.
Privat steht für Jens die Familie an erster Stelle. Darüber hinaus engagiert er sich ehrenamtlich im Verein und anderen sozialen Bereichen mit großem Herzen und tiefem Verantwortungsbewusstsein. Auf dem Weg ins Büro begleitet ihn meist ein spannender Podcast – so bleibt er nicht nur sportlich, sondern auch geistig immer in Bewegung.
Sein Motto: Einsatz mit Köpfchen – ungeschlagen im Sport, souverän im Beruf.
Sarah Krokier
Unsere kreative Zielspielerin!
Zielstrebig, kreativ und mit jeder Menge Biss – so kennt man Sarah in der Kanzlei. Wo andere den Ball lieber querlegen, geht sie mutig in die Tiefe. Mit ihrem klaren Kopf und frischen Ideen bringt sie neue Ansätze ins Spiel und sorgt dafür, dass das Team immer wieder punktet.
Als eingefleischter Schalke-Fan hat sie das Durchhaltevermögen quasi im Blut: Rückschläge bringen sie nicht aus der Ruhe – im Gegenteil, sie spornen sie nur an, noch mehr Gas zu geben. Diese Hartnäckigkeit zeigt sie auch im Kanzleialltag: Aufgaben zieht sie konsequent bis zum Ende durch, immer mit dem Anspruch, das Beste herauszuholen.
Abseits des Spielfelds findet man Sarah oft in der Küche – beim Backen lebt sie ihre kreative Ader aus. Ob detailverliebte Torten oder neue Rezepte: Mit derselben Leidenschaft wie im Job zaubert sie Ergebnisse, die Eindruck hinterlassen.
Kurzum: Sarah bringt Teamgeist, Zielstrebigkeit und Ausdauer zusammen – eine echte Verstärkung auf und neben dem Platz.
Vinusha Visvanathan
Teamplayerin durch und durch!
Hilfsbereit, zuverlässig und immer mit einem offenen Ohr – so kennt man Vinusha in der Kanzlei. Mit ihrer aufgeschlossenen Art bringt sie nicht nur frischen Wind ins Team, sondern sorgt auch dafür, dass sich Mandanten und Kollegen jederzeit gut aufgehoben fühlen.
Kreativität ist ihre Stärke: Ob im Finden praktischer Lösungen oder beim präzisen Arbeiten – Vinusha hat den Blick fürs Detail und das Talent, auch komplexe Aufgaben strukturiert und verlässlich zu meistern. Dabei steht sie jederzeit für ihre Kollegen ein und packt genau da an, wo Unterstützung gebraucht wird.
Abseits des Arbeitsalltags verbringt Vinusha am liebsten Zeit mit ihrer Familie und Freunden. Ihre kreative Seite lebt sie beim Häkeln aus – egal ob kleine Accessoires oder größere Projekte, sie liebt es, mit verschiedenen Ideen und Formen zu experimentieren und etwas Eigenes zu schaffen.
Kurz gesagt: Vinusha verbindet Hilfsbereitschaft, Kreativität und Zuverlässigkeit zu einer Kombination, die unser Team noch stärker macht.
Irmgard Schade – die gute Seele im Hintergrund!
Irmgard sorgt dafür, dass im Kanzleialltag alles stimmt, bevor andere überhaupt ihren Arbeitsplatz erreichen. Mit ihrem Blick fürs Detail und ihrem hohen Anspruch an Ordnung und Sauberkeit schafft sie eine Umgebung, in der konzentriertes Arbeiten erst möglich wird.
Im Bereich Büromanagement und Facility-Management hält Irmgard die Kanzleiräume in Bestform. Sie kümmert sich zuverlässig darum, dass Arbeitsplätze, Gemeinschaftsbereiche und Besprechungsräume stets gepflegt und einladend sind. Unauffällig, aber unverzichtbar – denn eine professionelle Kanzlei beginnt mit einem Umfeld, in dem sich Mitarbeiter und Mandanten wohlfühlen.
Ihre Arbeit erledigt sie mit großer Sorgfalt, Verlässlichkeit und einem festen Qualitätsanspruch. Genau diese Konstanz macht sie zu einer wichtigen Stütze im täglichen Kanzleibetrieb.
Kurz gesagt: Irmgard hält unserer Kanzlei den Rücken frei – Tag für Tag, mit Ruhe, Engagement und einem feinen Gespür für Ordnung.