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Binnenmarkt

13. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der EU-Binnenmarkt ist ein gemeinsamer Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen.

Seine Grundlage bilden der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital.

Unternehmen und Privatpersonen sollen grenzüberschreitend grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als bei vergleichbaren Inlandssachverhalten.

Die Grundfreiheiten gelten nicht schrankenlos. Beschränkungen können insbesondere durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt sein, müssen aber verhältnismäßig bleiben.

Auch nationale Steuervorschriften müssen die Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot beachten.

Der Binnenmarkt ist nicht mit der Zollunion, dem Schengen-Raum oder der Eurozone gleichzusetzen.


Was ist der EU-Binnenmarkt?

Der Binnenmarkt ist nach Artikel 26 AEUV ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Er soll Hindernisse für grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union abbauen. Dazu verbietet das Unionsrecht insbesondere bestimmte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und ungerechtfertigte Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkehrs.

Der Binnenmarkt setzt jedoch keine vollständige Einheitlichkeit aller nationalen Rechtsordnungen voraus. Unterschiede zwischen den Gesetzen und Steuersystemen der Mitgliedstaaten bleiben bestehen, soweit sie nicht gegen Unionsrecht verstoßen oder durch europäische Vorschriften harmonisiert wurden.

Welche vier Grundfreiheiten gibt es?

GrundfreiheitBedeutung
WarenverkehrsfreiheitWaren sollen grundsätzlich ohne Zölle und ungerechtfertigte Handelsbeschränkungen innerhalb der EU gehandelt werden können
PersonenfreizügigkeitArbeitnehmer dürfen grundsätzlich in anderen Mitgliedstaaten arbeiten und dürfen dabei nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt werden
DienstleistungsfreiheitDienstleistungen dürfen grundsätzlich vorübergehend grenzüberschreitend angeboten und empfangen werden
KapitalverkehrsfreiheitKapitalbewegungen und Zahlungen dürfen grundsätzlich nicht ungerechtfertigt beschränkt werden

Ergänzend schützt die Niederlassungsfreiheit die dauerhafte Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat.

Was bedeutet die Warenverkehrsfreiheit?

Die Warenverkehrsfreiheit ermöglicht den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU. Zwischen den Mitgliedstaaten sind Zölle sowie Abgaben gleicher Wirkung grundsätzlich verboten.

Auch mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung können unzulässig sein. Nationale Produktanforderungen dürfen den Marktzugang nicht ohne ausreichende Rechtfertigung behindern.

Die Warenverkehrsfreiheit steht in engem Zusammenhang mit der Zollunion. Beide Begriffe sind jedoch nicht identisch: Die Zollunion regelt zusätzlich den gemeinsamen Außenzoll gegenüber Drittstaaten.

Was bedeutet die Personenfreizügigkeit?

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 AEUV schützt insbesondere das Recht von Arbeitnehmern, in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen.

Arbeitnehmer dürfen hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen grundsätzlich nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt werden. Auch steuerliche Regelungen können gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen, wenn sie grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung schlechterstellen.

Was bedeutet die Niederlassungsfreiheit?

Die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV schützt die dauerhafte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat.

Sie gilt grundsätzlich für natürliche Personen und Gesellschaften. Erfasst werden beispielsweise:

  • die Gründung eines Unternehmens im EU-Ausland,
  • die Verlegung eines Unternehmenssitzes,
  • die Errichtung einer Zweigniederlassung und
  • der Erwerb einer beherrschenden Unternehmensbeteiligung.

Im Steuerrecht ist die Niederlassungsfreiheit insbesondere bei grenzüberschreitenden Konzernen, Wegzügen, Verlustverrechnungen und ausländischen Betriebsstätten relevant.

Was bedeutet die Dienstleistungsfreiheit?

Die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV schützt die vorübergehende grenzüberschreitende Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

Sie betrifft beispielsweise Beratungs-, Finanz-, Handwerks- oder digitale Leistungen. Im Unterschied zur Niederlassungsfreiheit wird grundsätzlich keine dauerhafte wirtschaftliche Eingliederung im anderen Mitgliedstaat vorausgesetzt.

Was bedeutet die Kapitalverkehrsfreiheit?

Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV schützt grenzüberschreitende Kapitalbewegungen und Zahlungen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Investitionen,
  • Darlehen,
  • Beteiligungen,
  • Immobilienerwerbe und
  • Wertpapiergeschäfte.

Anders als die übrigen Grundfreiheiten kann die Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich auch Sachverhalte mit Drittstaaten erfassen. Ihr Anwendungsbereich unterliegt jedoch besonderen Ausnahmen und Abgrenzungen, insbesondere bei Beteiligungen mit beherrschendem Einfluss.

Welche Bedeutung hat der Binnenmarkt für das Steuerrecht?

Die Mitgliedstaaten bleiben für weite Teile ihrer direkten Steuern zuständig. Sie müssen diese Befugnisse jedoch im Einklang mit dem Unionsrecht ausüben.

Eine nationale Steuervorschrift kann unionsrechtswidrig sein, wenn sie einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gegenüber einem vergleichbaren Inlandssachverhalt benachteiligt oder die Ausübung einer Grundfreiheit erschwert.

Betroffen sein können beispielsweise Regelungen zu:

  • ausländischen Beteiligungen,
  • Quellensteuern,
  • grenzüberschreitenden Verlusten,
  • Wegzügen und Entstrickungen,
  • Betriebsstätten oder
  • der steuerlichen Behandlung ausländischer Gesellschaften.

Eine Beschränkung kann gerechtfertigt sein, etwa zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen oder zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse. Sie darf jedoch nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Im Bereich der Umsatzsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern ist das nationale Recht durch unionsrechtliche Vorgaben deutlich stärker harmonisiert.

Binnenmarkt, Zollunion, Schengen und Eurozone

BegriffGegenstand
BinnenmarktFreier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
ZollunionKeine Binnenzölle und gemeinsamer Außenzoll
Schengen-RaumGrundsätzlich keine Personenkontrollen an den gemeinsamen Binnengrenzen
EurozoneMitgliedstaaten, die den Euro als gemeinsame Währung verwenden

Die Teilnehmerkreise dieser Kooperationsräume sind nicht vollständig identisch.

Häufig gestellte Fragen

Gelten im Binnenmarkt überall dieselben Steuern?

Nein. Die Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über eigene Steuersysteme und Steuersätze. Bestimmte Bereiche, insbesondere die Umsatzsteuer, sind jedoch unionsrechtlich harmonisiert.

Sind nationale Beschränkungen immer verboten?

Nein. Sie können durch anerkannte Allgemeininteressen gerechtfertigt sein. Die Regelung muss jedoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Gehört die Niederlassungsfreiheit zu den Grundfreiheiten?

Ja. Sie ist eine zentrale binnenmarktrechtliche Freiheit. Bei der üblichen Zusammenfassung in vier Grundfreiheiten wird sie dem freien Personen- beziehungsweise Dienstleistungsverkehr zugeordnet.

Gilt der Binnenmarkt auch für Drittstaaten?

Grundsätzlich erfasst der Binnenmarkt die EU-Mitgliedstaaten. Über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten wesentliche Binnenmarktregeln auch für Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Kapitalverkehrsfreiheit kann darüber hinaus Drittstaatensachverhalte erfassen.

Rechtsgrundlagen

Wichtige Vorschriften zum EU-Binnenmarkt sind insbesondere:

Fazit

Der EU-Binnenmarkt ist ein gemeinsamer Wirtschaftsraum, der auf dem freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beruht. Diese Grundfreiheiten begrenzen auch die Steuergesetzgebung der Mitgliedstaaten.

Nationale Unterschiede bleiben zulässig. Sie dürfen grenzüberschreitende Tätigkeiten jedoch nicht diskriminieren oder ohne ausreichende Rechtfertigung beschränken.